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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne)

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

  1. Personen,

a) die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

b) die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durch geschultes Personal durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest (PoC-Test) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

c) die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) und nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktperson einzustufen sind

oder

d) denen vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen)

oder

e) die davon Kenntnis haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung selbst oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener SARS-CoV-2 Antigenschnelltest („Selbsttest“) auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist,

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis zum in Ziffer 5 festgesetzten Zeitpunkt ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

Abweichend von Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) kann das zuständige Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck im Einzelfall und nach einer Risikoabwägung weitere enge Kontaktpersonen durch entsprechende Anordnung zur Absonderung verpflichten.

Die Pflicht zur Absonderung nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) (Haushaltsangehörige) und nach Ziffer 1 Satz 2 (weitere enge Kontaktpersonen) gilt nicht für

  • Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung),
  • geimpfte Genesene,
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung und
  • Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

im Sinne der Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

  1. Die unter Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe b) und e) genannten Personen sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation bestätigen zu lassen. Die Ansprüche nach der Corona-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.

Sind die in Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe b) und e) genannten Personen Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe, sind sie verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) oder bei mangelnder Verfügbarkeit von (PCR-) Testkapazitäten durch einen SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) durch geschultes Personal in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einer Ärztin oder Arzt bestätigen zu lassen.

Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.

Sofern eine solche Testung nicht erfolgt, haben sich die Personen zehn Tage abzusondern. 

  1. Die unter Ziffer 1a) bis 1e) genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:
  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
  • Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
  • Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
  • Während der Quarantäne soll ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchgeführt werden. Bei Auftreten von Symptomen soll bei den unter Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) genannten Personen eine Testung durch zertifizierten Schnelltest durchgeführt werden und nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme eine medizinische Abklärung durch eine Ärzt:in erfolgen.
  1. Den in Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe a) bis e) genannten absonderungspflichtigen Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist eine berufliche Tätigkeit in den zur Absonderung genutzten Räumen, wenn diese ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
  2. Dauer der Absonderung in häuslicher Isolation oder Quarantäne:

a) Die Anordnung zur Absonderung endet bei quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen infizierter Personen und nachweislich infizierten Personen spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht.

b) Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck bedarf es hierfür nicht. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

c) Bei infizierten, in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in Angeboten der Eingliederungshilfe tätigen Personen muss vor der frühestens am siebten Tag vorgenommenen Testung eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen. Für diesen Personenkreis soll im Rahmen der Verfügbarkeit eine am siebten Tag vorgenommene Testung zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen PCR-Test, bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Testkapazitäten durch einen SARS-CoV-2 zertifizierten Antigen-Schnelltest (PoC-Schnelltest) durch geschultes Personal in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einer Ärzt:in erfolgen.

d) Zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung darf die Häuslichkeit einmalig verlassen werden. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.

e) Für die Fallkonstellationen positiver Selbsttest nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe e) sowie positiver Antigenschnelltest (PoC-Test) nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe b) und nachfolgender weiterer Überprüfung durch einen zertifizierten Antigenschnelltest oder molekularbiologische Untersuchung endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck bedarf es hierfür nicht. Bei Personen nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) ist hierfür der Indexfall (der anfangs bestätigte COVID-Fall) maßgeblich. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

6. Sofern im Einzelfall gegenüber weiterer enger Kontaktpersonen eine Absonderungsanordnung nach Ziffer 1 Satz 2 ergeht, darf die Absonderungsdauer zehn Tage nicht überschreiten. Die Regelungen nach Ziffer 5 zur Beendigung der Quarantäne und der Möglichkeit einer Verkürzung der Absonderungsdauer durch Freitestung werden entsprechend angewandt.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 03.02.2022 (00:00 Uhr) bis einschließlich 31.03.2022 (24:00 Uhr). Eine Verlängerung ist möglich.

8. Die Allgemeinverfügung findet auch auf Personen Anwendung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung bereits in Absonderung befinden.

9. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.

10. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort

11. Die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit vom 16.01.2022 wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 i.V.m § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG und dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 02.02.2022 (VIII PG ÖGD T – 106740/2020) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 LVwG. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Nach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Bei der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus handelt es sich um eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (Viren) verursacht wird, welche durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Menschen übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Tröpfcheninfektion mit an dem neuartigen Coronavirus Erkrankten oder durch den Kontakt mit deren Erbrochenem, Stuhlgang oder anderen Körperflüssigkeiten möglich.

Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Es handelt sich um eine meldepflichtige Erkrankung auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG, die als hoch ansteckend gilt.

Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG gilt eine Person als Ansteckungsverdächtiger, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Personen, die gemäß der RKI-Vorgaben als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Eine konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden unter:

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Die Quarantänedauer von Kontaktpersonen beginnt unverzüglich ab dem ersten Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit einer infizierten Person.

Um die Ausbreitung dieser Krankheit wirksam eindämmen zu können, räumt das IfSG den zuständigen Behörden sehr umfassende Rechte ein, konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Dazu zählen insbesondere:

  • die Pflicht zur Duldung von Untersuchungen, einschließlich Blutentnahme
  • umfassende Auskunftspflichten zum Gesundheitszustand
  • Anordnungen, sich an einem festgelegten Ort aufzuhalten

Das IfSG sieht in den §§ 28 – 30 ausdrücklich vor, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt werden dürfen.

Die Anordnung, sich in ihrer Häuslichkeit aufzuhalten und diese ohne Genehmigung nicht zu verlassen, ist aufgrund der bei den unter der Ziffer 1a) bis 1e) genannten Personen festgestellten Infektion oder der Tatsache, dass diese als Ansteckungsverdächtige gemäß RKI-Vorgaben einzustufen sind, zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus wirksam zu bekämpfen und um eine Ausbreitung zu verhindern. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG können ansteckungsverdächtige Personen „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“. Die Absonderung der eigenen („ihrer“) Häuslichkeit ist erforderlich, um eine Nachprüfbarkeit der Vorgaben sowie der Angaben sicherzustellen und die Kontaktaufnahme für eventuelle weitere Anordnungen durchführen zu können. Sofern sich während der Absonderung eine Kontaktperson mit dem Coronavirus infiziert, gelten ab dem Zeitpunkt des Nachweises die Absonderungspflichten für infizierte Personen.

Nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) unterliegen lediglich Haushaltsangehörige infizierter Personen der (automatischen) Absonderungsverpflichtung nach der Allgemeinverfügung. Das Infektionsgeschehen ist durch die Absonderungsverpflichtung jeglicher enger Kontaktpersonen kaum mehr aufzuhalten. Die Absonderung von Haushaltskontakten kann jedoch einen Beitrag zu Verlangsamung des Geschehens leisten. Die Gefahr einer Ansteckung ist im häuslichen Umfeld höher als in anderen Lebensbereichen.

Weitere enge Kontaktpersonen können durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes abgesondert werden. Das Kontaktpersonenmanagement erfolgt dabei risikoadaptiert und wird auf vulnerable Personengruppen fokussiert.

Bei der Absonderung geimpfter und genesener Personen muss unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse sowohl den Belangen des Infektionsschutzes als auch der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Wirtschafts- Arbeits- und Bildungsbetriebs Rechnung getragen werden.

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht gemäß § 6 Absatz 2 SchAusnahmV im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement.de unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft Vorgaben für eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte oder genesene Personengruppen.

Die Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und –Infektionen sind entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07. Januar 2022 unter folgendem Link festgelegt: www.rki.de/covid-19-absonderung. Hier werden die Voraussetzungen an die von der Quarantäne ausgenommenen Personen definiert.

Die Pflicht zur Absonderung Haushaltsangehöriger nach Ziffer 1 Satz 1 Buchstabe c) und ggf. weiterer Kontaktpersonen nach Ziffer 1 Satz 2 gilt im Sinne der Bestimmungen des Robert Koch-Instituts (www.rki.de/covid-19-absonderung) nicht für

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)).
  2. Geimpfte Genesene (Einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson).
  4. Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven PCR-Test.

Eine einmalige Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19).

Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, gelten nach dem Wortlaut der bereits existierenden entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI (vgl. https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) als vollständig geimpft und werden den vorgenannten Personen mit einer zweimaligen Impfung in diesem Fall gleichgestellt, wobei die Karenzzeit von 15 Tagen entsprechend der PEI-Ausnahmendefinition entfällt.

Die für diese Personengruppen festgesetzten Erleichterungen und Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgewiesen werden oder wenn eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SchAusnahmV.

Die in Ziffer 1b) und 1e) genannten Personen werden in Ziffer 2 verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch geschultes Personal durch einen SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Schnelltest) in einem Testzentrum oder einer Teststation bestätigen zu lassen.

Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten oder in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) oder bei mangelnder Verfügbarkeit von (PCR-) Testkapazitäten durch einen SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) bestätigen zu lassen.

Alternativ soll die Möglichkeit der Absonderung als milderes Mittel im Vergleich zum (geringfügigen) körperlichen Eingriff bestehen bleiben (kein Zwang zur Testung).

Für die in Ziffer 1a), 1b) und 1c) genannten Personen kann das Testzentrum oder die Teststation auf Anforderung des Gesundheitsamts einen Nachweis über Zeitpunkt und Anlass der Testung zur Verfügung stellen.

Die Anordnung zur Absonderung endet für die nach diesem Erlass quarantänepflichtigen Haushaltsangehörigen infizierter Personen und nachweislich infizierten Personen in der Regel nach zehn Tagen.

Es besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung durch einen frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest. Die Ansprüche nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes bleiben davon unberührt.

Eine Übersicht zertifizierter Antigen-Schnelltests kann auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) abgerufen werden unter: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/evaluierung-sensitivitaet-sars-cov-2-antigentests.html.

Für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätigen Personen muss vor der frühestens am siebten Tag vorgenommenen Testung eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen. Für diesen Personenkreis ist eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ausschließlich durch einen PCR-Test oder zertifizierten Antigenschnelltest möglich.

Eine gesonderte Verfügung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck ist zur Beendigung der Absonderung nicht erforderlich. Ein negatives Testergebnis ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck vorzulegen.

Soweit im Einzelfall weitere enge Kontaktpersonen durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der Gesundheitsämter abgesondert werden, stellt Ziffer 6 klar, dass im Rahmen der durch das Gesundheitsamt erteilten Anordnungen die Regelungen nach Ziffer 5 zur Beendigung der Quarantäne und der Möglichkeit einer Verkürzung der Absonderungsdauer durch Freitestung entsprechend angewandt werden sollen. Für die Absonderung weiterer Kontaktpersonen soll die Möglichkeit bestehen, die Quarantäne mit einem frühestens am siebten Tag im Rahmen der Verfügbarkeit abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig zu beenden.

Für den Bereich der Schulen und Angeboten der Kindertagesbetreuung ist insgesamt festzuhalten, dass Kinder von infizierten Eltern als Haushaltsangehörige, bei denen sich die Kinder zum Zeitpunkt der Infektion des Elternteils aufgehalten haben, immer als enge Kontaktpersonen gelten. Sie müssen sich entsprechend der allgemeinen Regelungen im Absonderungserlass als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne begeben. Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert. 

Nicht infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse müssen auch als enge Kontaktpersonen nicht abgesondert werden und können grundsätzlich weiterbetreut werden. Dafür ist keine Anordnung des Gesundheitsamtes notwendig. Gleichwohl ist die Einrichtungsleitung bzw. die Kindertagespflegeperson gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch weiterhin verpflichtet, die Infektion beim Gesundheitsamts zu melden.

 Im Ausnahmefall (z.B. bei größeren Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen) kann das Gesundheitsamt [oder opt. entsprechende fachliche Stelle einzutragen] gegenüber Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung Quarantäne anordnen.

 

Regelungen zur Absonderung oder Testung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 03.02.2022 (00:00 Uhr) bis einschließlich 31.03.2022 (24.00 Uhr). Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Daher muss auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs, den Anordnungen Folge geleistet werden.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.

Lübeck, den 02.02.2022

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    02.02.2022