SATZUNG
der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes
„Block 80 –Alfstraße/An der Untertrave/Mengstraße/Gerade Querstraße“
(II. Teilaufhebung)
vom 13.03.2014
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.01.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 17.01.1986 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 80 - Alfstraße/An der Untertrave/Mengstraße/Gerade Querstraße“, das begrenzt
wird im Norden von der Mengstraße, im Osten von der Geraden Querstraße, im Süden von der Alfstraße und
im Westen von der Straße An der Untertrave, wird hiermit auch hinsichtlich der Straßenfläche An der
Untertrave, Gemarkung Innere Stadt, Flur 80, Flurstück 16/2, aufgehoben:
(2) Das von der II. Teilaufhebung – und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes – betroffene
Flurstück ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der
Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 13.03.2014 (L.S.) Der Bürgermeister
Anlage
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes „Block 80 –Alfstraße/An der Untertrave/ Mengstraße/Gerade Querstraße“ (II. Teilaufhebung) vom 13.03.2014
(siehe Anlage unten)
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften, - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 24.03.2014 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung