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Bekanntmachung für Staatsangehörige übriger Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament

Amtliche Bekanntmachung
für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014

 

Am 25. Mai 2014 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie als Unionsbürger in der Hansestadt Lübeck aktiv teilnehmen, wenn Sie hier eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

 

1.        die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,

2.        das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.        seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der
            Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich
            aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten
            angerechnet),

4.         weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen
            Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen
            sind,

5.         in das Wählerverzeichnis der Hansestadt Lübeck eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur
             auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt spätestens bis zum 04. Mai 2014 zu stellen.

Einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Hansestadt Lübeck, der erst nach dem 04. Mai 2014 bei der Hansestadt Lübeck - Wahlen -, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 - 6, 23560 Lübeck, eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999, am 13. Juni 2004 oder am 07. Juni 2009 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 04. Mai 2014 gegenüber der Hansestadt Lübeck auf einem Formblatt beantragen, nicht in einem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie nur bei den Europawahlen von 1979 – 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei der Hansestadt Lübeck – Wahlen -, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 - 6, 23560 Lübeck, angefordert werden.

Sie stehen außerdem auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters (www.bundeswahlleiter.de) zur Verfügung. Hinweise finden Sie auch unter www.wahlen.luebeck.de .

Mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass bei Ihnen die o.g. Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen.

 

Lübeck, den 18. März 2014

 

Hansestadt Lübeck

Der Stadtwahlleiter

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.03.2014