Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für die Errichtung einer festen Fehmarnbeltquerung (FBQ) als Tunnelbauwerk zwischen Puttgarden und Rødby, deutscher Vorhabenabschnitt, von Puttgarden im Bereich der Stadt Fehmarn und des schleswig-holsteinischen Küstenmeeres bis zur deutsch-dänischen Nationalgrenze im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee
Wesentlicher Inhalt der Planung ist
I.
Die Femern A/S in Kopenhagen, als Vorhabenträger für den Anteil der Eisenbahnfachplanung, und der LBV-SH, Niederlassung Lübeck, als Vorhabenträger für den Anteil der Bundesfernstraßenfachplanung, haben für die Realisierung des Bauvorhabens in der Form eines kombinierten Eisenbahn-Bundesfernstraßen-Tunnels, basierend auf dem im Jahre 2009 in beiden Ländern ratifizierten Staatsvertrag zwischen Dänemark und Deutschland, ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt. Die Durchführung des förmlichen Verfahrens erfolgt einheitlich nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 18 ff. AEG in Verbindung mit §§ 139 ff. des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG).
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Vorhabenträgern einerseits und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt aus bei folgenden Auslegungsstellen zur Einsichtnahme in der Zeit
vom 05. Mai 2014 bis einschließlich 05. Juni 2014:
Stadt Fehmarn, Fachbereich Bauen und Häfen, Ortsteil Burg,
Zimmer 6, Ohrtstraße 22, 23769 Fehmarn während der folgenden Zeiten:
Mo – Fr: 8.00 - 12.00 Uhr, Di 8.00 - 18.00 Uhr
Amt Oldenburg Land, Sitzungszimmer, Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg i. H., Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Fr: 8.00 bis 12.00 Uhr, Do 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach telef. Vereinbarung unter T.: 04361/4937-16.
Stadt Oldenburg, Rathaus, Zimmer 0.03, Markt 1, 23758 Oldenburg
Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Mi: 8.00 – 16.00 Uhr, Do 8.00 – 18.00 Uhr,
Fr 8.00 - 12 Uhr
Amt u. Gemeinde Lensahn, Ordnungsamt, Zimmer 12, Eutiner Straße 2,
23738 Lensahn, Einsichtnahme-Zeiten: Mo, Di, Do, Fr: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr,
Do 15.00 - 17.30 Uhr oder nach telef. Vereinbarung unter T.: 04363/5080-22.
Amt Ostholstein-Mitte, Außenstelle, Krabbenstraße 2, 23730 Neustadt i. H.
Einsichtnahme-Zeiten: Mo, Di, Do, Fr: 8.00 - 12.00 Uhr, Do 14.00 - 17.00 Uhr
oder nach telef. Vereinbarung unter T.: 04528/9174-403 oder -401.
Stadt Neustadt, Bauamt, Zimmer 10, Kirchhofsallee 2, 23730 Neustadt i. H.
Einsichtnahme-Zeiten: Mo - Fr: 8.00 – 12.00 Uhr, Do 14.00 - 17.30 Uhr oder nach telef. Vereinbarung unter T. : 04561/619-432.
Gemeinde Scharbeutz, Zimmer 205, Am Bürgerhaus 2, 23683 Scharbeutz
Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Do: 8.30 – 12.30 Uhr, Do 14.00 – 18.00 Uhr,
Mo, Di, Mi: 14.00 – 15.30 Uhr, Fr 8.30 – 11.00 Uhr.
Gemeinde Ratekau, Bauverwaltung, Zimmer 32, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
Einsichtnahme-Zeiten: Di: 7.30 -12.00 Uhr und 14.30 – 18.00 Uhr,
Mi und Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
oder nach telef. Vereinbarung unter T.: 04504/803-630 oder -601.
Gemeinde Timmendorfer Strand, Zimmer 10, Strandallee 42, 23669 Timmendorfer Strand
Einsichtnahme-Zeiten: Mo – Fr: 8.30 - 12.00 Uhr, Mo und Do: 14.00 - 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung unter T.: 04503/807-150.
Stadt Bad Schwartau, Zimmer 313, Markt 15, 23611 Bad Schwartau
Einsichtnahme-Zeiten: Mo 8.00 – 17.45 Uhr; Di, Mi, Do: 8.00 – 14.30 h; Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Hansestadt Lübeck, Foyer der Bauverwaltung (i-Punkt), Mühlendamm 12,
23552 Lübeck,
Einsichtnahme-Zeiten: Mo und Di: 8.00 – 14.00 Uhr, Do 8.00 – 18.00 Uhr,
Fr 8.00 – 12.00 Uhr
LBV-SH, Betriebssitz, Foyer im Erdgeschoss des Hauses E,
Mercatorstraße 9, 24106 Kiel,
Einsichtnahme-Zeiten: Mo –Fr: 9.00 bis 11.30 Uhr, Mo – Do: 12.00 - 15.00 Uhr,
Fr 12.00 - 13.30 Uhr
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Natura 2000-Untersuchungen, der Artenschutzbeitrag sowie weitere umweltbezogene Gutachten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
1) Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 03. Juli 2014
schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen 409 – 622.228-16.1-1) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei folgenden Stellen:
- Bürgermeister der Stadt Fehmarn, Fachbereich Bauen und Häfen,
Ortsteil Burg, Ohrtstraße 22, 23769 Fehmarn oder- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz,
Anhörungsbehörde, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel- Amt Oldenburg Land, Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg i. H.
- Stadt Oldenburg, Markt 1, 23758 Oldenburg
- Amt u. Gemeinde Lensahn, Eutiner Straße 2, 23738 Lensahn
- Amt Ostholstein Mitte, Am Ruhsal 2, 23744 Schönwalde am Bungsberg
- Stadt Neustadt, Kirchhofsallee 2, 23730 Neustadt i. H.
- Gemeinde Scharbeutz, Am Bürgerhaus 2, 23683 Scharbeutz
- Gemeinde Ratekau, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
- Gemeinde Timmendorfer Strand, Strandallee 42, 23669 Timmendorfer Strand
- Stadt Bad Schwartau, Markt 15, 23611 Bad Schwartau und
- Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck
Die Anhörungsbehörde verfügt nicht über einen Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente. Daher sind Einwendungen, die als E-Mail bei der Anhörungsbehörde eingehen, nicht rechtswirksam.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden nicht anonymisiert zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an die Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 18 a Nr. 7 S. 1 AEG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 18 a Nr. 7 S. 2 AEG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben
2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich
bekannt gemacht wird.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin
gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung
genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können
diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben
ist.Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder
Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18 a Nr. 5 S. 1 AEG).
3) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch
die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb
Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
4) Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) entsprechend. Gleichzeitig wird das UVP-Verfahren grenzüberschreitend nach
§ 9a und § 8 UVPG durchgeführt.
5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem
gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a Abs. 1 FStrG
und § 19 Abs. 1 AEG in Kraft.Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den
vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 FStrG und § 19 Abs. 3 AEG).
Kiel, den 01.04.2014
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz
- Anhörungsbehörde -
gez.
S. Müller