Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 32.26.00 Helldahl / Leegerwall – vom 23.12.2021
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.11.2021 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 32.26.00 – Helldahl / Leegerwall – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext, dem Lageplan und der Begründung, beschlossen.
Lübeck, 23.12.2021 Der Bürgermeister
Übersichtsplan:
siehe Anlage
Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann dann von allen Interessierten im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten eingesehen werden.
Darüber hinaus ist die Satzung über die Veränderungssperre unter folgender Internetadresse der Hansestadt Lübeck einsehbar:
https://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht unter der Rubrik "Bauwesen" Nr. 6/19
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft, soweit sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine kürzeren Fristen ergeben, die Satzung nicht vorher gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert oder sie gemäß § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB außer Kraft gesetzt wird.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 Abs. 3 GO)
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Lübeck, 14.01.2022 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung