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Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Überwachungszone

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
zur Festlegung einer Überwachungszone
zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Hausgeflügel
und anderen gehaltenen Vögeln

In der Gemeinde Niendorf im Kreis Nordwestmecklenburg wurde am 30.12.2021 in einem Hausgeflügelbestand der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Artikel 9 Abs.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 amtlich festgestellt.

I.

  1. Festlegung einer Überwachungszone in der Hansestadt Lübeck

Um die vom Landkreis Nordwestmecklenburg um den Ausbruchsbestand gebildete Schutzzone wird gemäß

                Artikel 21 Abs.1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
               §27 Abs.1 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m.
               §1 Abs.3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

eine Überwachungszone festgelegt.

Diese umfasst auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck folgenden Gebiete:

Schlutup östlich der B 104 sowie

St. Hubertus, umschlossen von der Kreisgrenze zu Groß Grönau (RZ), der Wakenitz und als nördliche Begrenzung der Müggenbuschweg.

  1. Schutzmaßregeln in der Überwachungszone

In der vorgenannten Überwachungszone, an deren Hauptzufahrtwegen Hinweisschilder mit der Aufschrift „Geflügelpest-Überwachungszone“ angebracht werden, gelten gemäß

                Artikel 65 und 71 Abs.1 der Verordnung(EU) 2016/429;
                Artikel 40 – 42 i.V.m. Artikel 25 und 27 der Delegierten Verordnung (EU 2020/687 und
                §27 Abs. 3-5 der Geflügelpest-Verordnung

folgende Schutzmaßregeln und Anordnungen:

2.1 Personen, die in der Überwachungszone Geflügel und Vögel gemäß Artikel 4 Nr.9 bzw. Nr.10 der Verordnung (EU) 2016/429 halten, haben der Hansestadt Lübeck, Bereich UNV, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Carl-Gauß-Str.9, 23562 Lübeck, (Telefax 0451 122 3929 ; E-Mail unv@luebeck.de) unverzüglich schriftlich die die aktuelle Anzahl

der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Art, der Nutzungsart und des Standortes;

der verendeten gehaltenen Vögel sowie

jede Veränderung innerhalb des Bestandes

anzuzeigen.

Geflügel sind Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:
Zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen, zur Wiederaufstockung von Wildbeständen und zur Zucht von Vögeln zu den vorgenannten Zwecken (Insbesondere also Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln oder Laufvögel)

Bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln handelt es sich um Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den bei Geflügel genannten, in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.

2.2   Zum Schutz vor einem Kontakt mit Wildvögeln sind sämtliches Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung abgesondert zu halten. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Haltungseinrichtungen von Vögeln sind gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren zu sichern.
An den Eingängen zu den Ställen oder sonstigen Haltungseinrichtungen von Vögeln sind ebenso wie an den Zu- und Abfahrtswegen zum Betrieb Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks bzw. von Fahrzeugreifen vorzuhalten.

2.3. Betriebe, die Vögel gemäß Nr. 2.1. halten, haben eine zusätzliche Eigenüberwachung durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu
prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, ein signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung (wie
beispielsweise ein Anstieg der Anzahl erkrankter oder verendeter Tiere, ein Rückgang der Legeleistung) ist der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck (Tel. 0451/122 1213) unverzüglich mitzuteilen.

2.4. Die Ställe und sonstigen Haltungseinrichtungen von Vögeln gemäß Nr. 2.1. dürfen nur mit betriebseigener, sauberer Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten
werden. Eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung ist einzuhalten. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Ställe bzw. Haltungseinrichtungen von Vögeln
sind die Schuhe zu reinigen und zu desinfizieren. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Ställe oder sonstigen Haltungseinrichtungen von Vögeln sind die Hände
(mit Seife) zu reinigen und anschließend mit einem Händedesinfektionsmittel zu desinfizieren. Schutzkleidung ist nach dem Verlassen der Ställe oder
Haltungseinrichtungen von Vögeln abzulegen. Mehrwegschutzkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60°C zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach dem Gebrauch
unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.

2.5 Besuche von amtlichen Tierärzten, die in Betrieben mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Überwachungszone stichprobenartig erfolgen, sind zu dulden und zu unterstützen.

2.6 Betriebe, die Vögel gemäß 2.1 halten, haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die die Haltungsbereiche dieser Tiere besuchen oder betreten. Die vorgenannten Aufzeichnungen sind jederzeit aktuell zu halten und der Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck auf Verlangen vorzulegen.

2.7 Ganze Tierkörper oder Teile von toten oder getöteten Vögeln der unter Nr.2.1 genannten Arten sind nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über die Firma Rendac Jagel GmbH als zuständigen Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der unschädlichen Beseitigung zuzuführen.

2.8 Nach jeder Ein- und Ausstallung sind die freigewordenen Ställe bzw. Haltungseinrichtungen einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

2.9. Fahrzeuge, Gerätschaften und Behälter, mit denen Geflügel oder andere gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel
oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel
oder anderen gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem gegen den Geflügelpesterreger wirksamen
Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

2.10. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendeten Vögeln gemäß Nr. 2.1. sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal
im Monat zu reinigen und zu desinfizieren.

2.11. In Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildbestandes nicht freigelassen werden.

2.12. Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht in einen Bestand verbracht werden.

2.13. Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Geflügelfleisch, Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, Brut- und
Konsumeier sowie von Geflügel, anderen gehaltenen Vögeln und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte sowie Futtermittel dürfen nicht aus
einem Betrieb verbracht werden. Dies gilt auch für Schlacht- und Wildbearbeitungs- und Zerlegebetriebe sowie Kühlhäuser. Hiervon ausgenommen sind
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Waren gelten;
- Erzeugnisse oder sonstige relevante Materialien, die vor Beginn der Tierseuche, d.h. vor dem 01.12.2021 gewonnen oder erzeugt wurden;
- Erzeugnisse, die zwar in der Überwachungszone hergestellt oder gewonnen wurden, jedoch von Vögeln stammen, die außerhalb von Sperrzonen gehalten wurden.

2.14. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
Wegen dürfen gehaltene Vögel und daraus gewonnene Erzeugnisse nur auf großen
Verkehrsachsen, Hauptschienenwegen ohne Unterbrechung oder Entladen in der
Überwachungszone und unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben mit
gehaltenen Vögeln befördert werden.
Im Rahmen der allgemeinen und besonderen Bedingungen in den Artikeln 43 - 53 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung
kann die Veterinärabteilung der Hansestadt Lübeck auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten gemäß Nr. 2.12. und 2.13. genehmigen.
Die Dauer der vorgenannten Schutzmaßregeln bestimmt sich nach Artikel 55 und der im
Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Fristen.

Begründung:

Am 30.12.2021 wurde durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in einem Hausgeflügelbestand in der Gemeinde Niendorf (Landkreis Nordwestmecklenburg) das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen. Daraufhin wurde der Ausbruch der Geflügelpest in dieser Tierhaltung amtlich festgestellt.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine durch hochpathogene aviäre Influenzaviren ausgelöste, anzeigepflichtige Tierseuche beim Geflügel und anderen empfänglichen Vögeln,
die im EU-Tiergesundheitsrecht als bekämpfungspflichtige Tierseuche der Kategorie A eingeordnet ist (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer IV und Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 sowie dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882).
Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und führt zumeist zu schweren Störungen des Allgemeinbefindens mit Erkrankungs- und Todesraten von bis zu 100%. Kranke
Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie anderen Sekreten des Nasen-Rachen-Raums aus. Das Geflügelpestvirus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über
die Luft, über Personen, kontaminierte Gegenstände, Gerätschaften, Transportbehälter, Verpackungsmaterialien rasch verbreitet. Auch Eier von infizierten Tieren können virushaltig
sein. Die meisten Vogelarten sind für die Infektion empfänglich, beim Hausgeflügel ist diese Empfänglichkeit bei Puten und Hühnern besonders hoch. Bei Wildvögeln variieren die
Erkrankungsraten und die Symptomatik.
Ist der Ausbruch der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung oder einem Bestand mit anderen gehaltenen Vögeln wie im vorliegenden Fall amtlich festgestellt, richtet die zuständige Behörde
gemäß Artikel 21 und Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone ein, die aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 Kilometern Radius um den Ausbruchsbetrieb besteht. Bei der Gebietsfestlegung sind das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen und Labortests, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von natürlichen Grenzen, Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte der Materialkategorien 1 und 2 sowie sonstige relevante epidemiologische Aspekte zu berücksichtigen.
Die Hansestadt Lübeck  ist gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) die für die Tiergesundheitsüberwachung örtlich und
sachlich zuständige Behörde.
Die auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen durchgeführte Risikobewertung lässt kein anderes Ergebnis als die Einrichtung einer Überwachungszone in der beschriebenen Ausdehnung zu. Um eine Ausbreitung der Geflügelpest wirksam zu unterbinden, kommt eine kleinere Gebietsfestlegung nicht in Betracht.
Mit der Festlegung der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde die in Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 40 - 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
vorgeschriebenen Schutzmaßregeln an. Daneben besteht gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Möglichkeit, zusätzlich zu den sich aus dem EU-Recht
ergebenden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen Schutzmaßregeln aus den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften (hier der Geflügelpest-Verordnung) anzuwenden, sofern diese
dem europäischen Recht nicht widersprechen und zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die in Nr. 2.1. - 2.14. getroffenen Anordnungen sind für eine wirksame Bekämpfung des Geflügelpest-Ausbruchs in der Gemeinde Niendorf geeignet, erforderlich, angemessen
und verhältnismäßig, um ein vollständiges und stets aktuelles Bild über die in der Überwachungszone liegenden Haltungsbetriebe mit Geflügel und anderen gehaltenen Vögeln
empfänglicher Arten zu erlangen und eine Verbreitung des Geflügelpesterregers durch nachhaltige Biosicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen des Tier- und
Personenverkehrs sowie des Handels mit potentiell infektiösen Produkten und Materialien mit vertretbarem Aufwand wirksam zu unterbinden.

II.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die in Abschnitt I Nr. 1 getroffene Gebietsfestlegung und die in Abschnitt I Nr. 2.1. bis 2.14. getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet, sofern diese nicht bereits gemäß § 37 des Tiergesundheitsgesetzes
gegeben ist.
Begründung der sofortigen Vollziehung
Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Infektionskrankheit, die in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten
führen kann. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer eventueller
Rechtsbehelfsverfahren. Ohne das unmittelbare Wirksamwerden der Festlegung der Überwachungszone und der angeordneten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr einer
weiteren Ausbreitung der Geflügelpest. Angesichts des daraus resultierenden Tierleids und der zu erwartenden Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt oder einzelner Landesteile ist eine aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit einhergehenden zeitlichen Verzögerung bei der Bekämpfung der Tierseuche
nicht hinnehmbar. Die sich aus den Maßgaben dieser Allgemeinverfügung ergebenden Schutzfunktionen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die privaten
wirtschaftlichen Belange des Einzelnen an einer unreglementierten Tierhaltung. Im somit überwiegenden öffentlichen Interesse war daher die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen
anzuordnen, damit auch während eines eventuellen Widerspruchs- oder Klageverfahrens alle notwendigen und wirksamen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt
werden können.

III.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 6 a des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung am 31.12.2021 um 0:00 Uhr in Kraft. Die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung wird zu gegebener Zeit amtlich bekannt gemacht.

IV.
Hinweise
1. Verstöße gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes i. V. m. § 64 der Geflügelpest-Verordnung
als Ordnungswidrigkeit je nach Schwere mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,- € geahndet werden.
2. Bei der Desinfektion ist ein von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) für die Tierhaltung gelistetes und als wirksam gegen behüllte Viren getestetes
Desinfektionsmittel in der angegebenen Gebrauchskonzentration zu verwenden:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift  bei der Hansestadt Lübeck -Der Bürgermeister, Bereich UNV, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Carl-Gauß-Str. 9, 23562 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de  erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden. Der Antrag wäre beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, zu stellen.

Lübeck, den 30.12.2021                               
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Umwelt, Natur und Verbraucherschutz
Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Im Auftrag
gez. Dr. Tischbirek, ltd. Amtstierärztin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang
Zitierte Rechtsvorschriften
· Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 zu Tierseuchen (Tiergesundheitsrechtsakt)
(ABl. EU L 84, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2018/1629 vom
25.07.2018 (ABl. EU L 272, S. 11)
· Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 vom 17.12.2019 hinsichtlich Vorschriften für die
Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. EU L 174, S. 64), zuletzt
geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140 vom 05.05.2021 (ABl. EU
L 247, S. 50)
· Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 vom 17.12.2019 hinsichtlich Vorschriften betreffend
Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete
und neu auftretende Seuchen (ABl. EU L 174, S. 211), zuletzt geändert durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 vom 23.03.2021 (ABl. EU L 194, S. 10)
· Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 03.12.2018 über die Anwendung
bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien
gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein
erhebliches Risiko für die Ausbreitung gelisteter Seuchen darstellen (ABl. EU L 308, S. 21)
· Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EU L 300, S. 1) zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 vom 05.06.2019 (ABl. EU L 170, S. 1)
· Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz –
TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938),
zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436)
· Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
· Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.2020 (BGBl. I.
S. 1170)
· Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.10.2021
(BGBl. I S. 4650)
· Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
26.02.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)
· Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 16.07.2014
(GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.01.2020
(GVOBl. Schl.-H. S. 3)

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    30.12.2021