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Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 21.12.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. SH., S. 27),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. SH, S. 566), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.11.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung oder sonstigen Tätigkeiten entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG
erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2
Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des
sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Leistung festzusetzen.

(3) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen und Leistungen ist sie der/dem Gebührenpflichtigen in Rechnung zu
stellen. Die anfallende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 3
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
und bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines
Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Sofern mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages bereits begonnen worden ist, wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 10% bis 75% der
vollen Gebühr, bei der Erstattung von Gutachten jedoch mindestens 50,00 Euro erhoben.

(3) Die Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
1. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird
2. eine Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(4) Widerspruchsverfahren in Gebühren- und Auslagenerstattungsangelegenheiten sind gebührenfrei.

§ 4
Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist die Hansestadt Lübeck.

§ 5
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 6
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7
Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des §3 dieser Satzung vollendet ist.

(4) Die Antragsbearbeitung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der/ die Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 13.07.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.12.2015 und der Satzung zur Verlängerung der vorstehend genannten Satzungen vom 21.12.2021 außer Kraft.

§ 8
Übergangsvorschrift

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte, der die gebührenpflichtigen Leistungen vornimmt, beantragt worden sind, findet die Gebührensatzung vom 13.Juli 2001 in der Fassung der 1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 und der Satzung zur Verlängerung der vorstehend genannten Satzungen vom 01.01.2021 Anwendung.

Ausgefertigt:

Lübeck, den 21.12.2021
Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

 

Die Anlage zur Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 01.01.2022 befindet sich im Anhang