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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Besondere Schutzmaßnahmen insbesondere zu Silvester und Neujahr gemäß § 2b der mit Wirkung vom 28.12.2021 geänderten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.12.2021 (Corona-BekämpfVO)

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2b der geänderten Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 23.12.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

In den nachfolgend in Ziffer 4 bezeichneten bzw. in der Anlage 1 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen sind besondere Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung:

1. Im öffentlichen Raum ist zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.

.2. Für Fußgänger:innen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 2a Corona-BekämpfVO verpflichtend. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht 
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attests glaubhaft machen können,
- für Gebärdensprachdolmetscher:innen oder Kommunikationshelfer:innen, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden und
- bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

3. Die angeordneten Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 gelten von Freitag, dem 31.12.2021 ab 18 Uhr bis zum Samstag, dem 01. Januar 2022 um 18.00 Uhr. 

4. Die Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 gelten für die nachfolgend bezeichneten Bereiche, die gemäß der Anlagen 1-6 dort orange gekennzeichnet sind: 
• Mühlenbrücke
• Mühlenstraße
• Klingenberg
• Sandstraße
• Kohlmarkt
• Markt
• Breite Straße
• Koberg
• Pfaffenstraße
• Beckergrube zwischen Breite Straße und Schüsselbuden
• Schrangen• Königstraße
• Hüxstraße
• Pfaffenstraße
• Holstentorplatz
• Mittlere Wallhalbinsel zw. Holstentorplatz und Drehbrücke
• Nördliche Wallhalbinsel
• Dachterrasse Europäisches Hansemuseum
• Drehbrückenvorplatz
• An der Untertrave
• An der Obertrave
• Burgtorbrücke
• Hafenstraße Schuppen 10/11
• Eric-Warburg-Brücke
• Drägerpark
• Grünanlage vor Tor der Hoffnung
• Grünanlage Falkenwiese 
• Beidseitiger Uferweg zwischen Hubbrücke und Hüxtorbrücke einschließlich der Hüxwiese und der Stellplatzanlagen an der Kanalstraße
• Stadtpark
• Meesenplatz
• Kaufhof (Schlutuper Straße / Marlistraße)• Behaimring
• Huntenhorster Weg
• Carlebachpark
• Ziegelstraße zw. Ziegelteller und Mozartstraße
• Kirchplatz• Tilsitstraße
• Ostpreußenring
• Hochofenstraße
• Vorderreihe einschließlich Fährvorplatz Autofähre
• Travepromenade
• Strandpromenade
• Strand Travemünde
• Brüggmanngarten
• Grünstrand
• Priwallpromenade
• Kohlenhofkai einschließlich Kohlenhofspitze und Fährvorplatz Autofähre
• Priwallstrand
• Dünenweg
• Seeweg

 5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 31.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022. 

6. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollzieh-bar.

Hinweis:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 1 SprengV verboten. Bei hochsteigenden Raketen (Kategorie F3 und F4) gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 Metern. Bei sonstigen Feuerwerkskörpern (auch Kategorie F2) ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern zu o.g. Einrichtungen und Gebäuden einzuhalten. Die entsprechenden Schutzbereiche für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck sind unter https://www.luebeck.de/feuerwerk gekennzeichnet. Das betrifft insbesondere große Teile der Lübecker Altstadtinsel.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2 lfSG i.V.m. § 2b der Corona-BekämpfVO vom 23.12.2021.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.

Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck befindet sich weiter auf einem hohen Niveau. Der 7-Tagesinzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 95,9 laut RKI (per 28.12.2021, 03:26 Uhr). Die Inzidenz bei den Ungeimpften weist laut dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck (Stichtag 27.12.2021) einen Inzidenzwert von 256 auf, während dieser bei den vollständig Geimpften bei 78 liegt. Durch die Feiertage kommt es erfahrungsgemäß zu Verzögerungen bei den Meldungen an das RKI, so dass die realen Inzidenzzahlen aller Erfahrung nach deutlich höher ausfallen. Zurzeit werden 19 Covid-19-Patient:innen in den Lübecker Krankenhäusern behandelt, davon 8 Patient:innen auf der Intensivstation. Hiervon werden laut DIVI-Intensivregister (Stand 28.12.2021) 4 Patient:innen invasiv beatmet. Gegenwärtig stehen noch 10,78 % an freien Intensivbetten zur Verfügung. Das liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 18,96 %. Die 7-Tage-Inzidenz bei den Hospitalisierungen liegt laut RKI im Land bei 2,61 (siehe unter https://www.rki.de/covid-19-trends).

Die Impfquote in der Hansestadt Lübeck bei den Über-60-jährigen liegt laut Statistik des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck (Stand 28.12.2021) bei 93,3 %, in der Altersgruppe 18-59 Jahre bei 86,4 % und in der Altersgruppe 12-17 Jahre bei 88,5 %. Zusammenfassend liegt noch keine Herdenimmunität vor und sagt nichts darüber aus, inwieweit der Impfschutz noch vollständig besteht. Gerade bei älteren Altersgruppen nimmt der Impfschutz insbesondere vor dem Hintergrund der Verbreitung der Deltavariante und Ausbreitung der neu aufgetretenen Omikronvariante des Coronavirus sukzessive ab. Die Quote der Drittimpfungen ist für einen ausreichenden Infektionsschutz unzureichend.

Gerade bei ungeimpften Personen ist es wissenschaftlich erwiesen, dass hier das Risiko von schweren Krankheitsverläufen deutlich höher ist als bei geimpften oder genesenen Personen. Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ansteigen der Infektionsfälle und der Hospitalisierung zu vermeiden, die sonst noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde.

Die Erkenntnisse der vergangenen Monate zeigen, dass die Ausbreitung des Coronavirus in der Regel nicht linear sondern dynamisch verläuft, die innerhalb kürzester Zeit zu einer Belastung des Gesundheitssystems führen kann. Zudem wirken Maßnahmen erst mit einem deutlichen Zeitverzug, so dass die proaktive Anordnung von Maßnahmen erforderlich ist.

Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält weiter an. Aufgrund des noch nicht ausreichenden Impfschutzes für eine Herdenimmunität gegen das SARS-CoV-2-Virus in der Gesamtbevölkerung, des abnehmenden Impfschutzes gerade in den älteren Altersgruppen, die noch keine Drittimpfung erhalten haben, sind deshalb rechtzeitig Maßnahmen zur Absicherung des Gesundheitsschutzes vor Überlastung zu ergreifen, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden.

Als temporäre Maßnahme insbesondere im Interesse eines Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung kann die zuständige Behörde auf Grundlage § 2b Corona-BekämpfVO vom 23.12.2021 besondere Schutzmaßmaßnahmen insbesondere zu Silvester und Neujahr räumlich begrenzt und zeitlich befristet anordnen Hier kommen auch größere Gebiete einer Stadt wie Quartiere oder Stadtteile in Betracht, soweit dort ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängern zu erwarten ist. Feuerwerkskörper sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke. Pyrotechnische Gegenstände sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Zu den Feuerwerkskörpern gehören etwa Feuerwerksraketen, Knallkörper, Fontänen und bengalische Lichter (jeweils auch als Teile von Batterien und Verbundfeuerwerken).

Am Silvesterabend bzw. Silvesternacht ist zu erwarten, dass es in bestimmten Bereichen auf dem Lübecker Stadtgebiet traditionell durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Menschenansammlungen kommt. Hier ist damit zu rechnen, dass der Mindestabstand unterschritten und es zur unkontrollierten Durchmischung der Personengruppen kommt. I.d.R. ist darüber hinaus anzunehmen, dass bereits am Abend in den privaten Räumen Alkohol konsumiert worden ist, der ebenfalls darauf schließen lässt, dass Personen aufgrund ihres Alkoholkonsums in Kontakt zu anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten kommen.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte in den letzten Jahren vermehrt Rettungseinsätze und die Verbringung zur notärztlichen Versorgung in Kliniken und Krankenhäuser. Diese Einsätze belasten zusätzlich das Gesundheitssystem. Zum Schutz von Leib und Leben ist es erforderlich, genügend medizinische und pflegerische Kapazitäten für die Aufnahme von Covid-19-Patient:innen sowie für unabweisbare Behandlungen und Notfälle freizuhalten. Das Risiko einer Verletzung durch Feuerwerkskörper ist in diesem Sinne ein vermeidbares Risiko für das Gesundheitssystem.

Das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern durch die Vierte Verordnung zur Änderung der der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, in Kraft seit dem 24.12.2021, wird nicht vollständig ausschließen können, dass Personen in den Besitz von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2-4 gelangen, entweder durch Rückgriff auf vorhandene Bestände, des Kaufs von Feuerwerkskörpern im Ausland oder über Beschaffungswege außerhalb des regulären Handels.

Die Maßnahmen betreffen aber auch Bereiche der Lübecker Innenstadt, wo gesetzlich gemäß § 23 Absatz 1 SprengV bereits das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht erlaubt ist, aber durch die gastronomische Prägung und Laufbeziehung zwischen den attraktiven Ansammlungsorten es in der Silvesternacht zu Menschenansammlungen kommen kann, wo es zu einer unkontrollierten Durchmischung der unterschiedlichen Haushalte kommen könnte.

Durch die restriktiveren Kontaktbeschränkungen, Beschränkung von Öffnungszeiten und Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in den umliegenden Bundesländern ist mit zusätzlichen Gästen in der Hansestadt Lübeck zu rechnen.

Am Neujahrstag ist darüber hinaus in Abhängigkeit von der Wetterlage nach allgemeiner Erfahrung mit Menschenansammlungen zu rechnen, die zu unkontrollierten Vermischungen von unterschiedlichen Haushalten führen können. Das betrifft insbesondere die Bereiche im Stadtteil Travemünde, aber auch entlang von Gehwegen an der Peripherie der Innenstadt. Ferner besteht hier das erhöhte Risiko, dass Tourismusgäste den Coronavirus in ihre Heimatregion mitnehmen und dort die Lage des öffentlichen Gesundheitsdienstes verschärfen. Gleichzeitig ist gerade bei ungeimpften Personen nicht auszuschließen, dass es zu einem schweren Krankheitsverlauf mit notwendiger Hospitalisierung auch in der Hansestadt Lübeck kommt.

Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG können präventive Schutzmaßnahmen wie die das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergriffen werden. Medizinisch nachgewiesen weisen die Virusvariationen, insbesondere die Deltavariante, eine deutlich höhere Viruslast bei der infizierten Person auf, die das Ansteckungsrisiko auch im Freien bei Menschenansammlungen bei Unterschreiten des Mindestabstands deutlich erhöht. Erste wissenschaftliche Erkenntnisse lassen aber darauf schließen, dass die Omikron-Variante des Coronavirus um ein vielfaches ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten. Es wird damit gerechnet, dass die Omikronvariante innerhalb einer kurzen Zeitspanne zur dominanten Virusvariante wird.

Die getroffene Anordnung des Abstandsgebots und des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen nach Maßgabe des § 2a Corona-BekämpfVO ist insbesondere erforderlich, weil Personen bereits infektiös sind, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen. Es kann deshalb vorkommen, dass Personen durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei diesen Personen selbst festgestellt wird. Aufgrund des dadurch verursachten Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2 sind die angeordneten Maßnahmen bereits jetzt zu treffen. Die angeordneten Maßnahmen wirken frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen und vermeiden eine Übertragung über Haushalte hinweg.

Die angeordnete Pflicht zum Abstandsgebot und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Allgemeinverfügung stellt einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Bürger:innen dar. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind dabei nicht ersichtlich. Die Anordnung ist notwendig, weil die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr ist in den letzten Tagen und Wochen ein stadtweiter, aber auch bundesweiter kontinuierlicher Anstieg der Infektionsfälle und der Hospitalisierung bei gleichzeitig stagnierender Impfquote festzustellen. Es bedarf deshalb auch grundrechtseinschränkender Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Die Anordnung zum Abstandsgebot zwischen den Personen unterschiedlicher Haushalte zielt darauf ab, die Kontakte auf die Haushaltsmitglieder zu beschränken, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus über verschiedene Haushalte gerade an Tagen wie Silvester und Neujahr hinweg zu vermeiden. Die hier angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Durch das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden, den Bürger:innen bleibt die Möglichkeit zur Teilnahme am öffentlichen Leben dennoch erhalten. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Anordnung einer Mindestabstandpflicht zwischen den Mitgliedern verschiedener Haushalte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 31.12.2021 (00:00 Uhr) bis einschließlich 01.01.2022 (24:00 Uhr).

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 29.12.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

Anlage 1:

Lageplan Geltungsbereich der Allgemeinverfügung Besondere Schutzmaßnahmen insbesondere zu Silvester und Neujahr