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Öffentlich Auslegung zur Absicht endgültige Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Kiefern Priwall

Öffentliche Bekanntmachung

Der Kiefernbestand im Bereich der Wochenendhaussiedlung auf dem Priwall wurde durch die Stadtverordnung vom 26. April 2012 (verkündet in der Lübecker Stadtzeitung am 15. Mai 2012) für die Dauer von zwei Jahren einstweilig als geschützter Landschaftsbestandteil durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde (UNB) sichergestellt.

 

Nunmehr beabsichtigt die UNB die endgültige Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall“ gemäß der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu erlassen.

Dazu ist es notwendig, den Entwurf der Stadtverordnung mit der dazugehörigen Karte nach § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. § 19 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

 

Auslegung

Der Entwurf der Stadtverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall“ und die dazugehörige Übersichtskarte

 

liegen ab Montag, dem 12.05.2014 einen Monat, bis einschließlich Mittwoch, den 11.06.2014, beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2 bis 6, 23560 Lübeck, im 2. Stock im Verbindungsgang zum Haus Trave, Zimmer 2.030,

während folgender Zeiten:

montags, dienstags und donnerstags jeweils von 08.00 bis 16.00 Uhr

mittwochs und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

 

Jedermann hat das Recht bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit spätestens bis zum 26.06.2014 bei der UNB schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abzugeben.

 

Hinweise

I.     Stellungnahmen:

       Der UNB prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die die
       Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

 

II.     Verordnungsmängel:
        Unbeachtlich sind nach § 19 Abs. 9 LNatSchG

1.      eine Verletzung der in § 19 Absatz 1 bis 8 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der UNB oder der Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die UNB oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 dieser Regelung durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

 

III.        Weitergeltung der einstweiligen Sicherstellungsverordnung:

Die Geltungsdauer der Stadtverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsbestandteils „Kiefern im Wochenendhausgebiet Priwall“ in der Hansestadt Lübeck würde mit Ablauf des 15.05.2014 enden. Ist jedoch während der Geltungsdauer dieser Stadtverordnung nach § 22 Abs. 3 BNatSchG das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 LNatSchG eingeleitet worden, tritt die vorläufige Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der endgültigen Unterschutzstellung außer Kraft. Diese Rechtsfolge ist nunmehr eingetreten.

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Naturschutzbehörde

 

(Die Skizze finden Sie in der Anlage unten)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.04.2014
Anlagen