Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Lübeck für das Kalenderjahr 2021
Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (400 v. H.) und B (500 v. H.) sind gegenüber dem Kalenderjahr 2020 in unveränderter Höhe festgesetzt worden (Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 24.09.2020).
Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 ist damit nicht erforderlich.
Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2013, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2013 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I, Seite 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer 2021 ist wie folgt fällig:
Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2021 erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.
Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen zum gegebenen Zeitpunkt Grundsteueränderungsbescheide.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung -, Mengstraße 16, 23539 Lübeck, oder durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de zu erheben.
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
- Bereich Haushalt und Steuerung –