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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m § 2a der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2021

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 2a der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 14.12.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlage 1 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 2a Corona-BekämpfVO verpflichtend. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht

  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attests glaubhaft machen können,
  • für Gebärdensprachdolmetscher:innen oder Kommunikationshelfer:innen, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden und
  • bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

Der Geltungsbereich gemäß Anlage 1 umfasst an allen Wochentagen im Zeitraum 10:00 bis 21:00 Uhr folgende Bereiche:

  • Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
  • Mühlenstraße
  • Klingenberg
  • Sandstraße
  • Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
  • Kohlmarkt
  • Wahmstraße zwischen Kohlmarkt und Königstraße
  • Königstraße
  • Schrangen
  • -Julius-Leber-Straße zwischen Königstraße und Breite Straße
  • Hüxstraße
  • Fleischhauerstraße zwischen Breite Straße und Schlumacher Straße
  • Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich
  • Pfaffenstraße
  • Koberg
  • Große Burgstraße zwischen Koberg und Burgtor
  • Markt
  • Markttwiete
  • Weiter Krambuden
  • Rathausinnenhof
  • Marienkirchhof
  • Beckergrube zwischen Breite Straße und Fünfhausen
  • Außenbereich Europäisches Hansemuseum zwischen Marstallweg und Kleine Burgstraße
  • Holstenstraße
  • Holstentorbrücke
  • Holstentorplatz
  • Puppenbrücke
  • Lindenplatz
  • Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
  • Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.12.2021 bis einschließlich 30.12.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Begründung:

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.

Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck nimmt seit Ende der Herbstferien wieder stetig zu. Der maßgebliche 7-Tagesinzidenzwert der Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 248,3 laut RKI (per 14.12.2021, 03:21 Uhr). Das Infektionsgeschehen liegt deutlich über dem Durchschnitt des Landes mit einer Inzidenz von 160,4. Die Inzidenz bei den Ungeimpften weist laut dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck (Stichtag 14.12.2021) einen Inzidenzwert von 487 auf, während dieser bei den vollständig Geimpften bei 170 liegt. Parallel ist ein Anstieg bei der Hospitalisierung zu beobachten. Zurzeit werden 19 Covid-19-Patient:innen in den Lübecker Krankenhäusern behandelt, davon 8 Patient:innen auf der Intensivstation. Hiervon werden laut DIVI-Intensivregister (Stand 14.12.2021) 5 Patient:innen invasiv beatmet. Gegenwärtig stehen noch 3,03 % an freien Intensivbetten zur Verfügung. Das liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 15,5 %. Die 7-Tage-Inzidenz bei den Hospitalisierungen liegt im Land bei 3,13. Die Trendvorschau des RKI unter https://www.rki.de/covid-19-trends sagt steigende Prognosen bei den Inzidenzwerten bei Neuinfektionen und der Hospitalisierung voraus.

Die Impfquote in der Hansestadt Lübeck bei den Über-60-jährigen liegt laut Statistik des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck (Stand 14.12.2021) bei 92,5 %, in der Altersgruppe 18-59 Jahre bei 84,6 % und in der Altersgruppe 12-17 Jahre bei 84,6,1 %. Zusammenfassend liegt noch keine Herdenimmunität vor und sagt nichts darüber aus, inwieweit der Impfschutz noch vollständig besteht. Gerade bei älteren Altersgruppen nimmt der Impfschutz insbesondere vor dem Hintergrund der Verbreitung der Deltavariante und Ausbreitung der neu aufgetretenen Omikronvariante des Coronavirus sukzessive ab. Die Quote der Drittimpfungen ist für einen ausreichenden Infektionsschutz unzureichend.

Die Verhältnisse in der Hansestadt Lübeck können aber nicht isoliert betrachtet werden. Seit dem 22.11.2021 findet an verschiedenen Plätzen der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt der Hansestadt Lübeck. Weihnachtsmärkte sind Veranstaltungen im Sinne § 5 Corona-BekämpfVO und unterliegen den dortigen Bestimmungen.

Als Weihnachtsstadt des Nordens ist Lübeck ein Magnet für den Weihnachts- und Einkaufstourismus. Schon jetzt sind die Hotelkapazitäten mit insgesamt rund 13.000 Betten zu 95 % für diese Zeit ausgebucht. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vor-Coronazeit ist im Mittel von 50.000 Tagesgästen im öffentlichen Raum auszugehen, an den Wochenenden von bis zu 100.000 Gästen, die sich in der Innenstadt neben der Lübecker Bevölkerung aufhalten. Die Lübecker Weihnachtsmärkte haben einen Ausstrahlungseffekt auf den Einzelhandel, indem die Besucher:innen des Weihnachtsmarktes die Einrichtungen des Einzelhandels und/oder der Gastronomie aufsuchen. Erkennbar kommen zwar in diesem Jahr weniger Gäste zu den Lübecker Weihnachtsmärkten, gleichwohl kommt es zu Menschenansammlungen auf den Weihnachtsmärkten und den Zuwegungen zu den Weihnachtsmärkten. Parallel verschärft sich das Infektionsgeschehen durch die Ausbreitung der Omikronvariante, so dass rechtzeitig präventive Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen sind, um eine unkontrollierte Verbreitung zu verhindern.

Das Einzugsgebiet für die Weihnachtsstadt des Nordens ist das ganze Bundesgebiet und Skandinavien. Infolgedessen ist festzustellen, dass Gäste aus unterschiedlichen bundesdeutschen Landesteilen und den skandinavischen Ländern mit einer deutlich höheren Inzidenzlage und mitunter deutlich geringeren Impfquote nach Lübeck kommen. Gerade die Ausbreitung der deutlich infektiöseren Omikron-Variante in Dänemark, insbesondere im Großraum Kopenhagen, und Schweden betrifft eine Zielgruppe von Weihnachtsmarktgästen und Weihnachtsshoppingtourist:innen, die in größeren Gruppen die Lübecker Weihnachtsmärkte besuchen. Ein Zuwachs an Gästen ist weiter nicht auszuschließen, wenn andernorts Weihnachtsmärkte wie z.B. jetzt in München abgesagt oder wie z.B. in Mecklenburg-Vorpommern vorzeitig geschlossen worden sind. Die gute Erreichbarkeit Lübecks per Bahn, Auto, Schiff oder Flugzeug trägt neben der Anziehungskraft der Weihnachtsmärkte zur Attraktivität der Innenstadt bei.

Durch die Aufbauten des Weihnachtsmarktes und entsprechenden Vorrichtungen zur Anti-Terrorabwehr wird der öffentliche Raum in der Innenstadt in den schon jetzt engen Straßenräumen weiter verengt. Die Weihnachtsmärkte, die geöffneten Geschäfte und die Gastronomie führen zu Menschenansammlungen auch im öffentlichen Raum, wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr gegeben ist. Die Verdichtung der Menschenansammlungen erhöht das unkontrollierte Risiko der Aerosolübertragung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf umstehende Personen. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass geimpfte, genesene und ungeimpfte Personen in Kontakt mit infektiösen Personen kommen.

Gerade bei ungeimpften Personen ist es wissenschaftlich erwiesen, dass hier das Risiko von schweren Krankheitsverläufen deutlich höher ist als bei geimpften oder genesenen Personen. Ferner besteht hier das erhöhte Risiko, dass Tourismusgäste den Coronavirus in ihre Heimatregion mitnehmen und dort die Lage des öffentlichen Gesundheitsdienstes verschärfen. Gleichzeitig ist gerade bei ungeimpften Personen nicht auszuschließen, dass es zu einem schweren Krankheitsverlauf mit notwendiger Hospitalisierung auch in der Hansestadt Lübeck kommt.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Ansteigen der Infektionsfälle und der Hospitalisierung zu vermeiden, die sonst noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde.

Die Erkenntnisse der vergangenen Monate zeigen, dass die Ausbreitung des Coronavirus in der Regel nicht linear sondern dynamisch verläuft, die innerhalb kürzester Zeit zu einer Belastung des Gesundheitssystems führen kann. Zudem wirken Maßnahmen erst mit einem deutlichen Zeitverzug, so dass die proaktive Anordnung von Maßnahmen erforderlich ist.

Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält weiter an. Aufgrund des noch nicht ausreichenden Impfschutzes für eine Herdenimmunität gegen das SARS-CoV-2-Virus in der Gesamtbevölkerung, des abnehmenden Impfschutzes gerade in den älteren Altersgruppen, die noch keine Drittimpfung erhalten haben sind deshalb rechtzeitig Maßnahmen zur Absicherung des Gesundheitsschutzes vor Überlastung zu ergreifen, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 sowie nach Inkrafttreten § 28a Abs. 7 Nr. 3 lfSG i.V.m. §§ 20 Abs. 2 und 2a Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021.

Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG können präventive Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ergriffen werden. Medizinisch nachgewiesen weisen die Virusvariationen, insbesondere die Deltavariante, eine deutlich höhere Viruslast bei der infizierten Person auf, die das Ansteckungsrisiko auch im Freien bei Menschenansammlungen bei Unterschreiten des Mindestabstands deutlich erhöht. Die Deltavariante ist nach wie vor die vorherrschende Virusvariante bei der Verbreitung des Coronavirus. Erste wissenschaftliche Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass die Omikron-Variante des Coronavirus um ein vielfaches ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten.

Die getroffene Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen nach Maßgabe des § 2a Corona-BekämpfVO ist insbesondere erforderlich, weil Personen bereits infektiös sind, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen. Es kann deshalb vorkommen, dass Personen durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei diesen Personen selbst festgestellt wird. Aufgrund des dadurch verursachten Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2 sind die angeordneten Maßnahmen bereits jetzt zu treffen. Die angeordneten Maßnahmen wirken frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen.

Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Allgemeinverfügung stellt einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Bürger:innen dar. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind dabei nicht ersichtlich. Die Anordnung ist notwendig, weil die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr ist in den letzten Tagen und Wochen ein stadtweiter, aber auch bundesweiter kontinuierlicher Anstieg der Infektionsfälle und der Hospitalisierung bei gleichzeitig stagnierender Impfquote festzustellen. Es bedarf deshalb auch grundrechtseinschränkender Maßnahmen zu ihrer Eindämmung, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Die hier angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Durch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden, den Bürgerinnen und Bürgern bleibt die Möglichkeit zur Teilnahme am öffentlichen Leben dennoch erhalten. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Meinungsstand ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in publikumswirksamen Bereichen wie z.B. Plätzen, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen erforderlich, die zum einen Veranstaltungsort der Weihnachtsmärkte sind oder als von diesen nicht losgelösten Zuwegungen zu den Weihnachtsmärkten zu betrachten sind.

Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen. Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann.

Die Weihnachtsmärkte befinden sich im unmittelbaren Umfeld von Einkaufsbereichen. Diese sind eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht.

Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge bereits heute regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Die Weihnachtsmärke führen zu einer verstärkten Frequenz, so dass ebenso die Laufwege in die Anordnung einzubeziehen sind.

Eine zeitliche Beschränkung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus der allgemeinen Öffnungszeit der Weihnachtsmärkte, wobei diese leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Öffnungszeiten der größeren Weihnachtsmärkte und der zu erwartenden Menschenansammlungen abgestellt. Selbst bei Geschäftsschluss des Einzelhandels ist in der Regel keine Entlastung des öffentlichen Raums festzustellen, weil sich dann die Menschenansammlungen in den öffentlichen Raum auf den Weg zu den jeweiligen Weihnachtsmärkten befinden. Das begründet den zeitlichen Geltungsbereich der Anordnung. Die Einbeziehung des Sonntags ist damit zu begründen, weil die Wochenenden überproportional mehr Weihnachtsgäste als zu den anderen Wochentagen aufweisen und den Effekt aus den geschlossenen Geschäften überkompensieren.

Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem führen kann. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem eine Herdenimmunität nicht vorliegt und der Impfschutz gerade bei vulnerablen Bevölkerungsgruppen nachweislich verringert ist, die dem größten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt sind. Zudem ist mit steigender Tendenz eine Infektion in den jüngeren Altersgruppen zu beobachten, die zwar nicht zwangsläufig zu einem schweren Krankheitsverlauf in dieser Bevölkerungsgruppe führen muss, aber eine Ansteckung von Ungeimpften, die einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe zuzuordnen sind, oder wo der Impfschutz bei vulnerablen Risikogruppen nicht mehr ausreichend ist.

Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig. Zudem stellt die Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber dem Eingriff in die Gewerbefreiheit durch Absage des Weihnachtsmarktes dar. Darüber hinaus ist ein großer Teil der Bevölkerung vollständig geimpft, so dass die Untersagung einer Veranstaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.12.2021 bis einschließlich 30.12.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 15.12.2021

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

Anlage 1 Karte Innenstadtbereich