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7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren

7. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 08.04.2014

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung  vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 31.01.2012 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.02.2012) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.03.2014 wie folgt geändert:

 

1.

 

Satzungsbezeichnung

 

Die Satzung erhält folgende Bezeichnung:

 

Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde vom  12.06.2001.

 

 

TEIL 1

Kurabgabe

 

2.

 

§ 5 – Befreiungen

 

Absatz 1 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

 

5.                                                     Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100.

 

 

 

Teil 2

Strandbenutzungsgebühren

 

3.

 

§ 17 - Höhe der Gebühr

 

§ 17 erhält folgende Fassung:

 

(1)                  Die Strandbenutzungsgebühr beträgt

                              auf der Stadtseite                                                      auf dem Priwall

                                      € 2,80                                                                           € 1,40

 

(2)                   Ab 15.00 Uhr beträgt die Gebühr
                               auf der Stadtseite                                                     auf dem Priwall

                                       € 1,40                                                                          € 0,70

 

(3)                   Der Preis für die Saisonstrandkarte (§ 15) beträgt € 33,60.

Teil 3

Gemeinsame Vorschriften

 

4.

 

§ 19 Ermäßigungen

 

§ 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten bei Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises auf die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr eine Ermäßigung von 50 %, sofern nicht eine Befreiung nach § 5 Absatz 1 Ziffer 5 vorliegt.

 

5.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Lübeck, den 08.04.2014

 

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.04.2014