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Bebauungsplan 03.50.00 Güterbahnhof

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

hier: 1. Genehmigung der 129. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof“
2. Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplanes 03.50.00 –  St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof –

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat die von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 20.05.2021 beschlossene 129. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Teilbereich „St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof“ mit Bescheid vom 20.08.2021 (Az.: IV524-512.111-03) gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 20.05.2021 zugleich den Bebauungsplan 03.50.00 – St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof –, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Übersichtsplan
siehe Anlage

Am Tag nach der Bekanntmachung wird die 129. Änderung des FNP wirksam und der Bebauungsplan 03.50.00 – St. Lorenz-Brücke / ehemaliger Güterbahnhof – tritt in Kraft. Alle Interessierten können diese Bauleitpläne, jeweils mit der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22 auf Dauer während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Zusätzlich werden der Bebauungsplan 03.50.00 und die zugehörige Begründung unter folgender Adresse ins Internet eingestellt:

https://www.luebeck.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene.html

Für die 129. Änderung des FNP und für den Bebauungsplan 03.50.00 – gilt: Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Für den Bebauungsplan 03.50.00 gilt zudem: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Lübeck, 10.12.2021                                                       Hansestadt Lübeck
                                                                                       Der Bürgermeister
                                                                                       Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                       Bereich Stadtplanung und Bauordnung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.12.2021
  • Ablauf der Bekanntmachung am:
    31.12.9999
Anlagen