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Feststetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2014

Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Lübeck für das Kalenderjahr 2014

 

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (400 v.H.) und B (500 v.H.) sind gegenüber dem Kalenderjahr 2013 in unveränderter Höhe festgesetzt worden (Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.11.2013).

 

Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2014 ist damit nicht erforderlich.

 

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung (Kalenderjahr 2013, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2014 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2013 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I, Seite 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetztes vom 19.12.2008 (BGBl. I, Seite 2794) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2014 ist wie folgt fällig:


1.      Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht
          Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.

 

2.   Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;

      am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht
      übersteigt.

 

3.   Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden
      ist, ist der Jahresbetrag zum 01. Juli fällig.

 

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Jahr 2014 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

 

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen zum gegebenen Zeitpunkt Grundsteueränderungsbescheide.

 

Mit der Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck – Bereich Steuern -, Fischergrube 53, 23539 Lübeck, zu erheben.

 

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

- Bereich Steuern -

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.04.2014