Amtliche Bekanntmachung
der über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl zum Europäischen Parlament
am 25. Mai 2014
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die 125 Wahlbezirke der Hansestadt
Lübeck wird in der Zeit vom
5. bis 9. Mai 2014
im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck,
Verwaltungszentrum Mühlentor,
Haus Kronsforde, 5. Stock,
23560 Lübeck
während der Öffnungszeiten
am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr und
am Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Wahlbüro ist für gehbehinderte Personen oder Rollstuhlfahrer barrierefrei (mit Fahrstuhl) erreichbar.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 5. bis 9. Mai 2014,
spätestens am 9. Mai 2014 bis 16.00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck, - Wahlbüro -, Verwaltungszentrum
Mühlentor, Haus Kronsforde, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. Mai 2014
ein Wahlbenachrichtigungsschreiben in einem besonderen Versandumschlag mit der Aufschrift
„Wahlbenachrichtigung zur Wahl des Europäischen Parlaments“.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Hansestadt Lübeck durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17
a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 4. Mai 2014 oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17
Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck, Wahlbüro, Verwaltungszentrum Mühlentor, Haus Kronsforde, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden,.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Lübeck, den 23. April 2014
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister