Donnerstag, 28.03.2024 4° C

Betriebssatzung für die Lübecker Schwimmbäder

Betriebssatzung für die Lübecker Schwimmbäder

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2017 (GVOBI. Schl.-H. 2017, 558) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 30.09.2021 folgende Betriebssatzung erlassen:

 

§1 Name des Unternehmens

Das Unternehmen führt die Bezeichnung „Lübecker Schwimmbäder“.

 

§2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Die Lübecker Schwimmbäder (LSB) sind ein Unternehmen der Hansestadt Lübeck ohne eigene Rechtspersönlichkeit i. S. des § 101 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO). Das Unternehmen ist gemäß den Vorschriften der Landesverordnung über die Eigenbetriebe (EigVO) organisatorisch gesondert zu führen und finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu behandeln.

(2) Gegenstand des Betriebes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Grundstücke, Gebäude und technischen Einrichtungen für die wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens sowie der Betrieb der öffentlichen Schwimmhallen, Frei- und Flussbäder, Badestellen oder Saunen.

(3) Dem Betrieb können durch Beschluss der Bürgerschaft andere Unternehmen, die seinen Unternehmenszweck fördern oder in seinen Geschäftsbereich fallen, angegliedert werden; für entsprechende Betriebe der Hansestadt Lübeck kann auch die Betriebsführung übernommen werden.

(4) Das Unternehmen ist den Gleichstellungszielen der Hansestadt Lübeck verpflichtet und soll im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 zu ihrer Verwirklichung beitragen.

 

§3 Stammkapital

Das Stammkapital des Unternehmens beträgt 1.500.000 EUR.

 

§4 Organe des Unternehmens

Zuständige Organe des Unternehmens sind:

a) die Bürgerschaft,
b) der Schul- und Sportausschuss als („Werkausschuss“),
c) der:die Bürgermeister:in,
d) die Werkleitung.

 

§5 Werkleitung

(1) Die Leitung des Unternehmens besteht aus einem:einer Direktor:in als Werkleitung im Sinne der Eigenbetriebsverordnung.

(2) Für die Werkleitung ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die Werkleitung in Abstimmung mit dem:der Bürgermeister:in.

(3) Dienstvorgesetzte:r der Werkleitung ist der:die Bürgermeister:in. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Unternehmens.

 

§6 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet das Unternehmen und entscheidet in allen Angelegenheiten des Unternehmens, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Landesverordnung über die Eigenbetriebe oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens verantwortlich.

(2) Die Werkleitung hat auf die Einheitlichkeit der Unternehmensführung hinzuwirken. Sie beaufsichtigt den Geschäftsgang des Unternehmens.

(3) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Bürgerschaft bzw. des Hauptausschusses, des Werkausschusses und die Entscheidungen des:der Bürgermeister:in in Angelegenheiten des Unternehmens.

(4) Das Unternehmen ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

(5) Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören insbesondere:

a) die selbständige und verantwortliche Leitung des Unternehmens,
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Beifügung der Anlagen vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach § 12 EigVO,
c) der Abschluss von Verträgen, soweit diese für die Hansestadt Lübeck nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind,
d) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 24 EigVO,
e) Auftragsvergaben unterhalb der in § 10 festgelegten Wertgrenzen.
f) Mehrauszahlungen nach § 14 Abs. 5 EigVO, soweit sie für das Einzelvorhaben die Wertgrenze von 25 % des Auszahlungsansatzes und 100.000 EUR netto bezogen auf das Einzelvorhaben nicht übersteigen.

Über Angelegenheiten, die nicht zur laufenden Betriebsführung gehören und die dem:der Bürgermeister:in durch die Hauptsatzung oder die Eigenbetriebsverordnung zur Entscheidung übertragen wurden, entscheidet der:die Bürgermeister:in.

(6) Die Werkleitung hat den:die Bürgermeister:in und den Werkausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie beispielsweise beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei neuen Erkenntnissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vorstellungen bedingen, oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Unternehmens oder das Unternehmen in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können. Darüber hinaus soll die Werkleitung den:die Bürgermeister:in und den Werkausschuss vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der im Stellenplan enthaltenen Stellen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich unterrichten.

(7) Die Werkleitung hat dem:der Bürgermeister:in und dem Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Lageberichts, die Zwischenberichte und die erforderlichen Informationen zur Durchführung des gesamtstädtischen Berichtswesens und Controllings zuzuleiten; sie hat ihr:ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Hansestadt Lübeck auswirken.

(8) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Bürgerschaft, der Hauptausschuss oder der Werkausschuss zuständig sind, hat die Werkleitung die Entscheidung des:der Bürgermeister:in einzuholen. Der:die Bürgermeister:in hat die Entscheidungsgründe und die Art der Erledigung der Bürgerschaft bzw. dem Hauptausschuss oder dem Werkausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Bürgerschaft bzw. der Hauptausschuss oder der Werkausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(9) Es ist Aufgabe der Werkleitung, die dem Unternehmen für dessen Zweck übergebenen Grundstücke als Teile des Vermögens des Betriebes zu verwalten und die Einrichtungen zu betreiben. Die Werkleitung hat insoweit die sich aus dem Grundstückseigentum der Hansestadt Lübeck ergebenden Rechte und Verpflichtungen wahrzunehmen bzw. zu erfüllen. Dieses gilt nicht für folgende Aufgaben:

a)Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
b)Registrierung der Grundstücke im Lagerbuch und Besitzatlas,
c)Anträge an das Katasteramt auf Änderung der Grundstücksgrenzen und Eintragungsanträge an das Grundbuchamt,
d)Belastung der Grundstücke durch Eintragung in die Abteilungen ll und III des Grundbuches,
e)Übernahme öffentlich-rechtlicher Baulasten.

 

§7 Vertretung des Unternehmens

(1) Die Werkleitung vertritt die Hansestadt Lübeck in den Angelegenheiten des Unternehmens, die ihrer Entscheidung unterliegen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung übergeordneter Organe noch herbeigeführt werden muss.

(3) Erklärungen des Unternehmens, durch die die Hansestadt Lübeck verpflichtet werden soll und die nach Absatz 1 in die Zuständigkeit der Werkleitung fallen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärungen nicht in die Zuständigkeit der Werkleitung, ist nach § 56 GO zu verfahren.

(4) Die Werkleitung ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Die von der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen „im Auftrag“.

(5) Vertretungserklärungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden im Unternehmen zur Einsichtnahme ausgelegt.

 

§8 Bestellung und Abberufung der Werkleitung

(1) Die Werkleitung wird nach § 65 GO i.V.m. der Hauptsatzung bestellt und abberufen.

(2) Der Werkausschuss ist vor der Bestellung und der Abberufung zu beteiligen.

 

§9 Werkausschuss

(1) Zuständiger Ausschuss ist der Schul- und Sportausschuss der Hansestadt Lübeck. Seine Aufgaben und die Zusammensetzung werden durch die Hauptsatzung und diese Betriebssatzung bestimmt. Ihm sollen auch besonders sachkundige Bürger:innen angehören.

(2) Der:die Bürgermeister:in und die Werkleitung sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft zu erteilen. Der:die Bürgermeister:in berichtet laufend über die wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten und derjenigen aus § 10 Abs. 2 kann sich der:die Bürgermeister:in vertreten lassen. Im Übrigen gelten für den Werkausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck.

 

§10 Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Bürgerschaft und des Hauptausschusses in den Angelegenheiten des Unternehmens vor.

(2) Der Werkausschuss kann von dem:der Bürgermeister:in und der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind.

(3) Der Werkausschuss entscheidet über die ihm nach § 5 Abs. 2 EigVO von der Bürgerschaft übertragenen Aufgaben sowie:

a) Mehrauszahlungen nach § 14 Abs. 5 EigVO, soweit sie für das Einzelvorhaben die Wertgrenze von 25 % des Auszahlungsansatzes und 100.000 EUR netto bezogen auf das Einzelvorhaben übersteigen.
b) die Freigabe zur Umsetzung von Lieferungen und Leistungen, wenn die Auftragssumme den Wert von 175.000 EUR netto übersteigt.
c) über die Vergabe von Nachträgen, wenn er bereits über die Freigabe zur Umsetzung des Hauptauftrags entschieden hat und der Nachtrag 25 % der Auftragssumme übersteigt; bei Nachträgen bis 100.000 EUR netto bezogen auf das Einzelvorhaben entfällt die Entscheidungsnotwendigkeit;
d) über die Vergabe von Aufträgen an externe Gutachter:innen bzw. Planungsaufträge mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 EUR netto, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich werden. Ausgenommen sind ferner alle Planungsleistungen, die in Verbindung mit der Errichtung und Änderung von Bauwerken oder technischen Anlagen stehen, wie z. B. Architekt:innenleistungen, Tragwerksplanung, Bodengutachten, TGA-Planung, Vermessung u.a.

Soweit die in Buchst. a), b), c) und d) genannten Wertgrenzen nicht überschritten werden, entscheidet die Werkleitung.

(4) Dem Werkausschuss sind vorzulegen:

a) der Zwischenbericht nach § 18 EigVO,
b) der Jahresabschluss nach § 19 EigVO und der Lagebericht nach § 23 EigVO,
c) das Ergebnis der Prüfung nach § 24 EigVO.

 

§11 Rechte und Aufgaben der Beteiligungsverwaltung

Die Beteiligungsverwaltung darf sich, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, jederzeit über Angelegenheiten des Unternehmens informieren, an Sitzungen des Werkausschusses teilnehmen und Unterlagen einsehen.

 

§12 Aufgaben der Bürgerschaft

Die Bürgerschaft beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens gemäß § 27 Abs. 1 GO, soweit sie nicht bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder diese Betriebssatzung oder im Einzelfall auf den:die Bürgermeister:in oder den Werkausschuss übertragen hat. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Unternehmens, für die sie gemäß § 27 Abs. 1 i. V. m. § 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist.

 

§13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Hansestadt Lübeck.

(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften der EigVO.

 

§14 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

(1) Das Unternehmen hat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Vorschriften der EigVO aufzustellen.

(2) Bei dringendem Bedarf ist das Unternehmen berechtigt, im Laufe des Wirtschaftsjahres über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht bis zu drei Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 6 TVöD einzustellen. Über die neuen Stellen ist spätestens im Wirtschaftsplan (Stellenübersicht) für das nächste Wirtschaftsjahr zu entscheiden.

(3) Die Werkleitung hat einen Jahresabschluss inkl. Anhang nach Maßgabe der EigVO innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.

(4) Im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches (HGB) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Werkausschusses im Anhang des Jahresabschlusses sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Unternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 GO. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 bis 4 HGB finden keine Anwendung.

 

§15 Inkrafttreten

(1) Diese Betriebssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.

 

Lübeck, den 06.10.2021

gez. Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.10.2021
  • Ablauf der Bekanntmachung am:
    31.12.9999