Bekanntmachung
über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Neubau Haltepunkt Lübeck-Moisling
(Geschäftszeichen: 571ppi/015-2021)
Die DB Station&Service AG als Betreiberin der Personenbahnhöfe an Eisenbahnstrecken des Bundes plant, an der Strecke 1120 Lübeck – Hamburg in Höhe der Streckenkilometer km 6,015 bis km 6,388, d.h. östlich der Straßenüberführung Oberbüssauer Weg über die vorgenannte Strecke, den Haltepunkt Lübeck-Moisling neu zu errichten. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Herstellung zweier mindestens 2,50 m breiter Seitenbahnsteige mit einer Länge von jeweils 330 m nördlich und südlich der zweigleisigen Strecke, die mit jeweils drei Wetterschutzhäuschen und Bahnsteigausstattung einschließlich Beleuchtung versehen werden. Zwischen dem nördlichen Bahnsteig und der angrenzenden Bebauung wird eine an die Lage des Haltepunkts angepasste Lärmschutzwand errichtet. Die geplante Entwicklung des Bahnhofsumfelds einschließlich der Wegeführungen ist Gegenstand eines separaten, von der Hansestadt Lübeck als Baulastträgerin durchzuführenden Verfahrens.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Station&Service AG vom 25.03.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Hansestadt Lübeck beansprucht. Für das Vorhaben wurde auf Antrag der Vorhabenträgerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.08.2021 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts (Planunterlage Nr. 9.1), des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans (Planunterlage Nr. 9.2), externen Maßnahmenplans (Planunterlage Nr. 9.3) und der Maßnahmenblätter (Planunterlage Nr. 9.4)
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 9.5
- UVP-Bericht, schutzgutbezogene Darstellungen, Planunterlage Nr. 9.5, Anlage 1-4
- UVP-Bericht, allgemeinverständliche Zusammenfassung, Planunterlage Nr. 9.5, Anlage 5
- Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 9.6
- Schalltechnische Untersuchung einschließlich Baulärmgutachten, Planunterlage Nr. 10.1
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 10.2
- Unterlage zur hydraulischen Berechnung, Planunterlage Nr. 11.1
- Geotechnischer Bericht, Planunterlage Nr. 12.1
- Fachtechnischer Prüfbericht zum Brandschutz, Planunterlage Nr. 13
- Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept, Planunterlage Nr. 14
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen und Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens kann aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemiesituation nicht in dem üblichen Rahmen ausgelegt werden. Die Auslegung wird daher gemäß § 3 Absatz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet findet vom 27.09.2021 bis zum 26.10.2021 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes statt;
https://www.eba.bund.de (Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Neubau Haltepunkt Lübeck-Moisling).
Daneben erfolgt die Auslegung als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG vom 27.09.2021 bis zum 26.10.2021 an folgenden Orten unter folgenden Bedingungen:
Der Öffentlichkeit wird in der Zeit vom 27.09.2021 bis einschließlich 26.10.2021 zu folgenden Uhrzeiten im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck – i-Punkt / Foyer (Erdgeschoss), durch Aushang bzw. Auslegung des Plans Gelegenheit gegeben, den Plan einzusehen:
am Montag
|
von 08:00 bis 15:00 Uhr
|
am Dienstag
|
von 08:00 bis 15:00 Uhr
|
am Mittwoch
|
von 08:00 bis 15:00 Uhr
|
am Donnerstag
|
von 08:00 bis 18:00 Uhr
|
am Freitag
|
von 08:00 bis 12:00 Uhr
|
sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung – Tel.: 0451-122 6614 (E-Mail: stadtgruen.verkehr@luebeck.de). Für die Einsichtnahme sind die jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen der vorgenannten Dienststellen im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19 Pandemielage zu beachten.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 26.11.2021 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Sachbereich 1, Schanzenstraße 80, 20357 Hamburgoder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Der Ausschluss von Einwendungen, der Ausschluss von Stellungnahmen von Vereinigungen und der Ausschluss von Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens durch Fristversäumnis beschränken sich, da für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf dieses Verwaltungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Nach § 18a Nr. 1 AEG, § 5 Absatz 1 PlanSiG kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Erörterung absehen oder eine Online-Konsultation nach § 5 Absatz 3 ff. PlanSiG durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 3 ff. PlanSiG statt, wird diese ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 VwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient. Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach §§ 19 Absatz 1, 22 UVPG und der nach 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse https://www.uvp-portal.de.
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter www.eba.bund.de (Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Datenschutzhinweis).