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Veränderungssperre für den Geltungsbereich stadtteilzentrum Wirth-Center/Ratzeburger Allee

 

 

Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:      Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 09.29.00 – Stadtteil­zentrum Wirth-Center / Ratzeburger Allee – vom 25.07.2014

 

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 26.06.2014 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 09.29.00 –Stadtteilzentrum Wirth-Center / Ratzeburger Allee – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Diese Satzung kann ab dem 20.08.2014 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.

 

Diese Satzung tritt am 20.08.2014 in Kraft.

 

Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 (1) Satz 1 des Baugesetzbuches zwei Jahre nach Inkrafttreten, sofern sich gemäß § 17 (1) Satz 2 des Baugesetzbuches keine kürzeren Fristen ergeben oder die Satzung vorher gemäß § 17 (1) Satz 3 oder § 17 (2) des Baugesetzbuches verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

 

Lübeck, 25.07.2014                                                               Der Bürgermeister

 

 

Übersichtsplan:

 (siehe Anlage unten)

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)

 

Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Ver­fahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

 

Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

 

 

 

Lübeck, 18.08.2014                                                 Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

                        Fachbereich Planen und Bauen

     Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.08.2014
Anlagen