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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verbot des Ausschanks und Verzehrs von Alkohol in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums

Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2b Corona-BekämpfVO vom 11.05.2021 und § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. In den nachfolgend bezeichneten und in der Anlage gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
    a) Klingenberg
    b) Sandstraße

Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Ausgenommen sind hiervon Gaststätten auf der Grundlage § 7 Absatz 1 Corona-BekämpfVO.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 17.05.2021 (00.00 Uhr) bis einschließlich 06.06.2021 (24.00 Uhr). Eine Verlängerung ist möglich.
  3. Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO bußgeldbewehrt.
  4. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Begründung:

Rechtsgrundlagen für die getroffene Maßnahme sind § 28a Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Danach trifft die zuständige Behörde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG insbesondere ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen sein. Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer", d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Absatz 1, § 28 Absatz 1 IfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab her­anzuziehen.

Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbaren Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.

Vor dem Hintergrund der aktuell weiterhin sehr hohen Fallzahlen der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) im gesamten Bundesgebiet, in Schleswig-Holstein sowie in der Hansestadt Lübeck müssen unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Hansestadt Lübeck sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf § 2b der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11.05.2021. Das Verbot des Ausschanks und des Verzehrs von alkoholhaltigen Getränken auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen.

Angesichts der zunehmend wärmeren Wetterlage verleitet es Personen, sich vermehrt in öffentlichen Bereichen außerhalb von Gebäuden aufzuhalten. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.

An den hier bezeichneten Bereichen Klingenberg und Sandstraße ist im Wege der Gefahrenabwehr die beabsichtigte Maßnahme erforderlich. Zum einen ist der Geltungsbereich der Maßnahme räumlich auf diese Bereiche beschränkt. Zum anderen stellen die Bereiche nach vorliegenden Erkenntnissen der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden einen festen Treffpunkt für bestimmte Personengruppe dar, die dort regelmäßig in der Öffentlichkeit alkoholhaltige Getränke konsumieren, in der Folge die Mindestabstände auch zu Dritten außerhalb ihrer Gruppe nicht wahren, es fallweise zu körperlichen Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss kommt und die dort geltende Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht befolgt wird. Von einer zeitlichen Beschränkung wird abgesehen, weil unabhängig von den erlaubten Verkaufszeiten von alkoholischen Getränken in diesem Bereich alkoholische Getränke konsumiert werden.

Der Eingriff ist deshalb in Abwägung der Rechtsgüter Freiheit und Gesundheitsschutz zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems verhältnismäßig.

Ausnahmen gelten für die Gastronomie unter der Maßgabe der Regelungen in § 7 Abs. 1 der Corona-BekämpfVO vom 11.05.2021.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab Montag, dem 17.05.2021 00:00 Uhr bis einschließlich Sonntag 06.06.2021, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 16 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher bußgeldbewehrt nach § 73 Absatz la Nr. 6 IfSG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.

 

Lübeck, den 14.05.2021

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

Anlage: Karte Geltungsbereich Innenstadt für Alkoholverbot

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.05.2021
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