In mehreren Bienenständen in Badendorf, Dahmsdorf und Heilshoop im Kreis Stormarn wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt. Daher wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1, § 11 und § 5 b der Bienenseuchenverordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17.04.2014 (BGBl.I S. 388), in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes Schleswig-Holstein vom 16.07.2014 (GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 7831-6) sowie den Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung Schleswig-Holstein vom 08.08.2016 (GL-Nr. 7824-7) auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck folgender Sperrbezirk festgelegt und werden folgende Anordnungen getroffen:
Um die Ausbruchsbetriebe in Badendorf, Dahmsdorf und Heilshoop wird ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiet auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck folgendermaßen umschlossen wird:
Von der Stadtgrenze im Westen zum Kreis Stormarn entlang der Segeberger Landstraße der Stadtgrenze folgend bis zur Morier Straße. Der Morier Straße in westlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Alten Bahndamms (Bushaltestelle Morierhof). Dem Rad- und Wanderweg am Alten Bahndamm in südlicher Richtung folgend bis zum Steinrader Damm. Dem Steinrader Damm in östlicher Richtung folgend bis zur Einmündung Lübschenfeld. Der Straße Lübschenfeld bis zum Ende folgend (Parkplatz KGV Neuhof e.V.), von dort in westlicher Richtung an der Nordgrenze des KGV Neuhof e.V. bis zur Grapengießerstraße. Der Grapengießerstraße in südlicher Richtung folgend bis zur Ziegelstraße. Der Ziegelstraße in westlicher Richtung folgend bis zur B75 (Hamburger Straße). Der B75 in westlicher Richtung folgend bis zur Stadtgrenze zum Kreis Stormarn. Dieser entlang in nördlicher Richtung folgend bis zur Segeberger Landstraße.
Gemäß § 11 Bienenseuchenverordnung gilt für den Sperrbezirk:
Soweit Anfechtungen der o.g. Anordnungen nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) die sofortige Vollziehung dieser Verfügung hiermit angeordnet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung, Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
In Bienenständen in Badendorf, Dahmsdorf und Heilshoop im Kreis Stormarn wurde am 10.05.2021 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.
Bei dieser anzeigepflichtigen Bienenseuche befällt der Krankheitserreger die Larven der Bienenbrut und richtet große Schäden in betroffenen Bienenstöcken an. Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Bienenhaltungen gekommen ist. Aufgrund der schnellen Ausbreitung dieser Seuche ist die strikte Bekämpfung gesetzlich vorgeschrieben.
Um eine Übertragung zu verhindern; gibt es keine anderen als die angeordneten Maßnahmen, die damit geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären. Da Bienen einen Flugradius haben, der 1 km deutlich überschreiten kann, wurde der Sperrbezirk auf einen 3 km-Radius um den betroffenen Betrieb erweitert.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, da die Amerikanischen Faulbrut eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit ist, welche zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.
Um einem nicht mehr kontrollierbaren Ausbruch vorzubeugen, ist sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Auch während eines Widerspruchsverfahrens sind alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam weiter durchzuführen.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in dem oben genannte Sperrbezirk zurück zu stehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de erhoben werden.
Lübeck, den 12.05.2021
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Im Auftrag
gez. Birgit Hartmann