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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: ergänzende Maßnahmen aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnende in den letzten sieben Tagen

Gemäß §§ 28a Abs.1, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 23.04.2021 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ergänzend zu § 8 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) folgende Regelungen getroffen:

    a) Kund:innen dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach Registrierung durch Angabe der notwendigen Kontaktdaten betreten. Die Betreiber:innen haben hierzu vor dem Einlass nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO Erhebungsdatum und –uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder eMail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren.
    Es gelten die Anforderungen aus § 28a Absatz 4 IfSG. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein. Die Verpflichtungen aus Satz 2 entfallen, wenn die Nutzung einer Anwendungssoftware zur Verfügung gestellt wird, mittels der Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und –uhrzeit sowie Aufenthaltsdauer erfasst werden können; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt ermöglichen.
    Die Betreiber:innen der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten.Die Regelungen nach Satz 1 bis 6 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

    b) Die Betreiber:innen von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

  2. Verkaufsstellen des Einzelhandels im Sinne Ziffer 1a) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m², ausgenommen sind Verkaufsstellen im Sinne Ziffer 1a) Satz 8, sind verpflichtet, den Kund:innen die Nutzung auch einer Anwendungssoftware zur digitalen Kontaktregistrierung gemäß Ziffer 1a) Satz 6 zu ermöglichen. Die vorstehende Regelung gilt ebenso für Einkaufszentren und Outlet-Center mit mehr als 10 Geschäftslokalen gemäß Ziffer 1b), indem jedes Geschäftslokal, soweit es sich nicht um ein Geschäftslokal im Sinne Ziffer 1a) Satz 8 handelt, den Kund:innen die Nutzung einer Anwendungssoftware zur digitalen Kontaktregistrierung zu ermöglichen hat.

  3. Ergänzend zu § 10 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt: Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona-BekämpfVO dürfen nur nach Registrierung durch Angabe der notwendigen Kontaktdaten nach Maßgabe der Ziffer 1a) Satz 1-6 betreten werden.

  4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11.05.2021. Wird an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende nach Eintreten der Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung unterschritten, so wird die Allgemeinverfügung an dem übernächsten Tag aufgehoben werden. Das Außerkrafttreten wird ortsüblich bekannt gemacht.

  5. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

  6. Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO bußgeldbewehrt.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 lfSG i.V.m. mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 23.04.2021 (VIII 40 23141/2020) über Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a Abs. 1 und 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch „Nichtstörer", d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind.

Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt als hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.

In der Hansestadt Lübeck liegt die Anzahl der Neuinfektionen weiter auf einem hohen Niveau. Die 7-Tage-Inzidenz am 10.05.2021 (RKI-Dashboard, 03:11 Uhr) lag bei 52,6. An den vorangegangenen drei Tagen lag der Inzidenzwert über 50 (07.05.2021: 51,3; 08.05.2021: 57,3; 09.05.2021: 60,0). Infolgedessen ist die Hansestadt Lübeck auf der Grundlage des Erlasses vom 23.04.2021 gehalten, eine Allgemeinverfügung über ergänzende Maßnahmen ab dem 11.05.2021 zu erlassen. Die Einschränkungen sind gerechtfertigt, um einer weiteren Verbreitung des Virus, insbesondere der Virusvarianten, entgegenzutreten, die in der Hansestadt Lübeck den deutlich überwiegenden Teil der Neuinfektionen ausmachen. Es ist zudem weiter eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene festzustellen, insofern Hotspots oder Cluster für gezielte Eingriffsmaßnahmen nicht feststellbar sind.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, ergänzende Maßnahmen zur Nachverfolgbarkeit von Infektionen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Zu Ziffer 1-3

Die Anordnung zur Verarbeitung von Kontaktdaten entsprechend § 4 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung aus § 28 Absatz 1, Satz 1, 28a Absatz 1, Satz 1 Nummer 17 und § 16 IfSG. Nach der Verordnungsbegründung zu § 4 Absatz 2 Satz 4 der Corona-BekämpfVO sind Personen, die im Rahmen einer Erhebung nach dieser Verordnung Kontaktdaten angeben, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten stellt nach § 21 Absatz 2 Corona-BekämpfVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verordnung legt hier keinen Zwang zur Nutzung einer besonderen Anwendungssoftware für Betreiber fest. Eine digitale Kontakterhebung z.B. über geeignete Apps, ist möglich. Sie ist eine zusätzliche Option. Die Möglichkeit der Nutzung darf allerdings nicht dazu führen, dass Menschen, die keine Apps nutzen, die Angebote nicht wahrnehmen können. Bei der Erhebung der Kontaktdaten ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass Hygieneabstände eingehalten werden können.

Die in § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO unabhängig von der Inzidenz enthaltene grundsätzliche Verpflichtung für Outlet-Betreiber, ein Hygienekonzept genehmigen zu lassen und umzusetzen, begründet auch die Notwendigkeit, für die Besucherströme und mögliche Warteschlangen das Einhalten der Abstandsregelung zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Warteschlangen sind wegen der flächenbezogenen Kapazitätsbegrenzung nicht auszuschließen. Die Reglung soll dies sicherstellen, sollte das im Hygienekonzept nicht ausdrücklich festgeschrieben sein – andernfalls entfaltet die Regelung rein deklaratorische Wirkung.

Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 Corona-BekämpfVO wird Verkaufsstellen des Einzelhandels mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche und Geschäftslokalen in Einkaufszentren und Outletcentern im Sinne Ziffer 1a) und Ziffer 1b) dieser Allgemeinverfügung, sofern diese nicht unter Verkaufsstellen im Sinne der Ziffer 1a) Satz 8 dieser Allgemeinverfügung fallen, die Verpflichtung auferlegt, den Kund:innen die Nutzung einer Anwendungssoftware zur digitalen Kontaktregistrierung zu ermöglichen. Hiermit ist keine Verpflichtung für die Kund:innen verbunden, ihre Kontaktdaten digital registrieren zu lassen. Die Möglichkeit zur manuellen Kontaktregistrierung bleibt für die Kund:innen unbenommen. Die Betreiber haben auch dies zu ermöglichen.

Diese Maßnahme ist verhältnismäßig, weil gerade Verkaufsstellen des Einzelhandels mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche naturgemäß einen größeren Publikumszustrom aufweisen als Verkaufsstellen mit weniger Verkaufsfläche. Um hier Warteschlangen zu vermeiden, die zwangsläufig bei einer manuellen Kontaktregistrierung zu erwarten sind und erwartbar nicht immer der Mindestabstand in der Warteschlange trotz Maßnahmen der Betreiber:innen der Verkaufsstelle wegen der kapazitätsmäßig zur Verfügung stehenden Fläche einzuhalten ist, ist hier die Verpflichtung zu einem Angebot zur digitalen Kontaktregistrierung in Abwägung der Rechtsgüter der unternehmerischen Freiheit und des Gesundheitsschutzes vertretbar.

Dieses umso mehr, als durch die derzeitige Inzidenzlage in den umliegenden Kreisen (z.B. Herzogtum Lauenburg, Stormarn, Nordwestmecklenburg) und in Hamburg sowie dem seit dem 08.05.2021 zugelassenen Modellprojekt Tourismus für die Innere Lübecker Bucht mit einem Zustrom von Kund:innen auf den Einzelhandel in der Hansestadt Lübeck zu rechnen ist. Die absehbare Folge sind erheblich vergrößerte Warteschlangen gerade vor den größeren Verkaufsstellen des Einzelhandels und in den Einkaufszentren. Damit besteht gleichzeitig ein erhöhtes Infektionsrisiko.

Die Länge der Warteschlange ist u.a. auch mit der Art der Kontaktregistrierung verbunden. Eine digitale Kontaktregistrierung ist unter Hygienegesichtspunkten einer manuellen Kontaktregistrierung vorzuziehen, indem diese schneller und kontaktlos erfolgt. Diese Möglichkeit ist zumindest den Kund:innen zum Selbstschutz angeboten werden. Gleichzeitig ist dadurch sichergestellt, dass die Kontakterhebung wahrheitsgemäß erfolgt, weil die digitale Kontakterhebung in der Regel zuvor eine verifizierte Registrierung voraussetzt. Bei der manuellen Kontakterhebung ist nicht ohne weiteres feststellbar, ob die Kontaktdaten wahrheitsgemäß angegeben werden. Ggü. großen Verkaufsstellen ist bei kleineren Verkaufsstellen der allgemeinen Erfahrung nach eher sichergestellt, dass die Kontaktdaten aufgrund einer erhöhten sozialen Kontrolle wahrheitsgemäß angegeben werden. Darüber hinaus ist durch die digitale Kontakterhebung sichergestellt, dass das Gesundheitsamt schnell und zuverlässig die Kontakte nachverfolgen kann. In einer größeren Verkaufsstelle besteht eine größere Vielzahl von Kontakten als bei einer kleineren Verkaufsstelle. Diese Vielzahl von Kontakten erschwert die Arbeit des Gesundheitsamtes bei der zügigen und lückenlosen Kontaktnachverfolgung zur effektiven Umsetzung des Infektionsschutzes.

Analog zu den vorgenannten Ausführungen ist entsprechend diese Maßnahme für Geschäftslokale in Einkaufszentren und Outletcentern vertretbar, wo gerade die Verkehrsflächen zwischen den Geschäftslokalen nur eingeschränkt ermöglichen, Warteschlangen und die damit verbundene Unterschreitung des Mindestabstands zu vermeiden.

Zu Ziffer 4

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11.05.2021. Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird in Anlehnung an § 28b Absatz 2 IfSG bis zu dem Zeitpunkt beschränkt sein, in dem in der Hansestadt Lübeck ab dem Tag nach dem Eintreten der ergänzenden Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Maßgeblich für die Berechnung sind die vom RKI veröffentlichten Meldezahlen unter https://rki.de/inzidenzen. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage. Die Aufhebung wird ortsüblich bekanntgemacht werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-BekämpfVO bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.

Lübeck, den 10.05.2021

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.05.2021