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Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei
auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

 

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995, bekannt gemacht in den LN am 03.12.1995, zuletzt geändert durch die 6. Änderung vom 29.11.2012 werden nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 18.09.2014 wie folgt neu gefasst:

 

 

§ 1

Fischereirecht und Gewässer

 

(1)   Diese privatrechtlichen Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei. Die Hansestadt
        Lübeck ist als Inhaberin von Fischereirechten befugt, diese Rechte auf Dritte zu übertragen.

 

(2)   Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern, und
        zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümerin oder Eigentümer ist:

 

a)      Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich,

 

b)      untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal einschließlich Kanaltrave und Klughafen von der
          Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des
          Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek – Steinrifftonne
          (Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom Brodtener Grenzpfahl
          (Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte Lot,

 

c)      Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen, Stadtgraben mit Wallhafen,
          Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave,

 

d)      untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den
          Elbe-Lübeck-Kanal.

 

(3)   Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 2 genannten Gewässern ist unter dem
        14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
         und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.

 

(4)   Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen
        Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischerinnen und Stadtfischer in
        den Fischereibezirken werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

 

 

§ 2

Fischereibezirke

 

Die Gewässer sind zur Ausübung der Angelfischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt:

 

(1)   Fischereibezirk I:

        Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich.

 

(2)   Fischereibezirk II:

        Untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie nördliche
        Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen
        und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und
        Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.

 

(3)   Fischereibezirk III:

        Die untere Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum
        Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der
        Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer
        Wiek, deren westliche Grenze in Fischereibezirk V beschrieben ist.

 

(4)   Fischereibezirk IV:

        Die untere Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der
        Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet und die Lübecker Bucht bis zur Linie
        Harkenbeek – Steinrifftonne (Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom
        Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte
        Lot. Die GPS-Koordinaten für die seewärtige Grenze des Fischereibezirks IV lauten:

 

a)      53° 58´433 N 10˚ 57΄026 E

b)      54˚ 00΄912 N 10˚ 53΄267 E

c)      53˚ 59΄455 N 10˚ 50΄483 E

 

(5)   Fischereibezirk V:

        Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des
        Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der unteren Trave verbindet.

 

 

§ 3

Fischereiausübungsrecht

 

(1)   Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.

 

(2)   Die angelfischereiliche Nutzung durch Anglerinnen und Angler erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:

 

a)      Wakenitz (Teil des Fischereibezirks I)

b)      Trave (Fischereibezirke II, III und IV)

c)      Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil des Fischereibezirks IV), und zwar im Bereich
         Priwall-Strand bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich
         Nordermole bis zur Grenze der Hansestadt Lübeck zur Gemeinde Timmendorfer Strand.

 

(3)   Durch Vertrag kann die angelfischereirechtliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der
        Sportfischer e.V. (Kreisverband) übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages und der
        Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei in den Gewässern der Hansestadt Lübeck
        sowie der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum
        Fischfangdürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder eines Angelvereins, der einem ordentlichen
        Angelverband angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.

 

 

§ 4

Zustandekommen und vertraglicher Inhalt der Erlaubnis

 

(1)   Anglerinnen und Anglern kann die Ausübung der Angelfischerei auf Grund eines Nutzungsvertrages
        übertragen werden.

 

(2)   Dieser Nutzungsvertrag zwischen Anglerinnen und Anglern mit der Hansestadt Lübeck kommt durch die
        Aushändigung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils
        gültigen Fassung zustande. Diese Nutzungsbedingungen, die besonderen Einschränkungen unter
         „Hinweise“ auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang und die Entgeltordnung im Sinne des § 8 sind Inhalt
        des Nutzungsvertrages. Abweichungen sind ausgeschlossen.

 

(3)   Die Erlaubnis zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders
        vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht.

 

 

§ 5

Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang

 

(1)   Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis oder als Urlaubererlaubnis gem. § 6 erteilt.

 

(2)   Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin bzw. des Anglers erteilt. Bei
        Antragstellung muss die Anglerin bzw. der Angler im Besitz eines gültigen Fischereischeins im Sinne des
        § 26 Landesfischereigesetz (LFischG) bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des Landes Schleswig-
        Holstein sein. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen einen
        gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes und einen Ergänzungsschein des Landes
        Schleswig-Holstein besitzen.

 

(3)   Anglerinnen und Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der
        Aufsicht einer volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu
        angeln. Sie dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Erlaubnisscheininhaberin
        oder des volljährigen Erlaubnisscheininhabers mit benutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen
        Erlaubnisscheins zum Fischfang für die Anglerinnen und Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht
        vollendet haben.

 

(4)   Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können mit Vorlage einer gültigen Ausnahmegenehmigung
        für das Land Schleswig-Holstein die Urlaubererlaubnis zum Fischfang bis zu zwei Mal im Kalenderjahr
        erhalten.

 

(5)   Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.

 

(6)   Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang kann beim Kreisverband,  autorisierten
        Angelfachgeschäften und für das Angelgewässer „Trave“ und die „Küstengewässer“ gemäß § 3 Abs. 2
        Buchst. b) und c) bei der Lübeck Travemünde Marketing GmbH, handelnd im Auftrag der Hansestadt
        Lübeck, gestellt werden. Der Kreisverband kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die
        Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im
        Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Kreisverband.

 

(7)   Im Falle eines Verlustes stellt der Kreisverband die Zweitausfertigung des Erlaubnisscheins zum Fischfang
        aus.

 

(8)   Die Stadtfischerinnen und Stadtfischer sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum  Fischfang auszugeben.

 

 

§ 6

Geltungsdauer

 

Die Erlaubnis zum Fischfang kann

 

(1)   Personen, die einen Fischereischein besitzen, maximal für das laufende und die darauffolgenden zwei
        Kalenderjahre (sog. Jahreserlaubnis) oder

 

(2)   Personen, die keinen Fischereischein besitzen, für die Dauer von höchstens 28
        aufeinanderfolgenden Kalendertagen (sog. Urlaubererlaubnis) erteilt werden.

 

 

§ 7

Umfang der Erlaubnis

 

Vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 9 bis 11 darf mit der Erlaubnis zum Fischfang in den Fischereibezirken I bis IV geangelt werden, das Angeln im Angelgewässer gem. § 3 Abs. 2 c) ist auch im Wasser stehend (z. B. mit Wathose) erlaubt.

 

 

§ 8

Entgelte für die Erlaubnisscheine zum Fischfang

 

Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang richtet sich nach der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 9

Allgemeine Verbote

 

(1)   Es ist verboten, das Brodtener Ufer anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den
        Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.

 

(2)   Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischerinnen und
        Stadtfischer zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen. Anglerinnen und Angler haben ihr
        Angelgeschirr so einzusetzen, dass ausliegendes Fischfangeschirr nicht beschädigt wird. Das
        Fischfanggeschirr hat Vorrang vor der Angelfischerei. Sollte sich das Angelgeschirr im Fischfanggeschirr
        verhaken, ist das Angelgeschirr von der Angelrute abzuschneiden.

 

 

§ 10

Örtliche Angelverbote

 

(1)   Das Angeln ist ganzjährig verboten

 

a)      im Krähenteich mit dem Dükerkanal,

 

b)      im Mühlenteich,

 

c)      in der Pötenitzer Wiek (ab der Südspitze Priwall) und dem Dassower See,

 

d)      in den Gewässern des Naturschutzgebietes „Schellbruch“ bis zur Treidelpfadbrücke im
          Mündungsbereich der Medebek,

 

e)      in allen frei zugänglichen Hafenanlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt
          Lübeck, wenn dort Schiffe liegen, Güterumschlag stattfindet oder Umschlagsgüter gelagert
          werden, an Bootsanlegern für gewerbliche Personenschifffahrt sowie in allen
          geschlossenen nichtöffentlichen Verkehrsbereichen und dem
          Hafenanlagensicherheitsgesetz unterliegenden Hafenanlagen (Nordlandkai,
          Skandinavienkai, Konstinkai, Seelandkai und Schlutupkai II),

 

f)        in dem als Naturschutzgebiet gekennzeichneten Bereich des Dummersdorfer Ufers,

 

g)      innerhalb des Fischereihafens Lübeck-Travemünde einschließlich der Sportbootanlagen
          bis zur Autofähre,

 

h)      im Fischereihafen Schlutup sowie in der Schlutuper Wiek ab dem Landschaftsschutzgebiet
          „Schlutup“, beginnend im Osten von Schlutup, dort wo die Landesgrenze zwischen
         Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern nach Süden abknickt, bis zur Teschower
         Spitze,

 

i)        im gesamten Uferbereich des Passathafens sowie von den dort befindlichen Brücken und
          Stegen,

 

j)        von der Passatanlegebrücke,

 

k)       im gesamten Bereich der Nordermole bis einschließlich der Alten Nordermole (Bauwerk
          mit Skulptur ca. 100 m östlich des Anlegers für die Lotsenboote) sowie von allen
          Sportbootanlagen bis zur Autofähre,

 

l)        an den Fähranlagen der Autofähre beidseitig des Traveufers in Lübeck-Travemünde
          einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand von 50 m
          stromauf- und -abwärts zu den Fähranlegern,

 

m)     auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage „Rosenhof“ auf dem Priwall,

 

n)      vom Eis aus (in allen Fischereibezirken der Hansestadt Lübeck),

 

o)      von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn- und Fußgängerbrücken in der
          Hansestadt Lübeck,

 

p)      in der Wakenitz und ihren Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten
          Angelplätze sowie

  • im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus,
  • im Bullensee,
  • in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone,

 

q)      auf der Nördlichen Wallhalbinsel (östliche Seite) von der Drehbrücke bis Anfang Gebäude
          Schuppen F und im markierten Bereich des Liegeplatzes „Lisa von Lübeck“,

 

r)       in den Fischereibezirken II, III, IV und V vom Boot oder sonstigen Schwimmhilfen aus, dies
          gilt auch für das Angeln von festgemachten oder an Land gezogenen Booten oder
          sonstigen Schwimmhilfen,

 

s)      an der Stadtseite des Holstenhafens von der Fußgängerbrücke bis zur Drehbrücke
         (Museumshafen),

 

t)        Hansahafen bei Schuppen 6 im Bereich der Bootsanleger,

 

u)      im Bereich Obertrave auf der Stadtseite von der Holstenbrücke bis zu den Absperrpollern
          Straßenecke Marlesgrube sowie gegenüber des Bootsanlegers für gewerbliche
          Personenschifffahrt im Bereich Holstenbrücke.

 

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist in Travemünde das Angeln nur in der Zeit vom 01. April bis zum
        31. Oktober verboten

 

a)      im Uferbereich am Priwallbadestrand zwischen der Südermole und der Landesgrenze zu
          Mecklenburg-Vorpommern sowie im Uferbereich zwischen der Nordermole und dem Ende
          des Steinwalls (Bereich ehemalige Seebadeanstalt Möwenstein) nördlich des
          Rettungsturmes einschließlich der Badestege und der Seebrücke,

 

b)      von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre) und der angrenzenden
          Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und -abwärts zu den
          Fähranlegern,

 

c)      ab der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die
          Passatanlegebrücke.

 

 

§ 11

Angelbeschränkungen

 

(1)   Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

 

a)      In der Wakenitz darf nur von den ausgeschilderten Angelplätzen aus geangelt werden, das
          Angeln vom Boot oder von sonstigen Schwimmhilfen aus kann vom Kreisverband nach
          Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden. Das Angeln vom Boot aus ist im
          Naturschutzgebiet nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
          In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres ist das Angeln mit
          Kunstködern in der Wakenitz nicht gestattet.

 

b)      In der Trave darf nur vom Ufer aus geangelt werden.

          In den Fischereibezirken I bis IV darf beim Angeln ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m
          Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden sowie anstelle einer
          schwimmenden Angel eine Angel mit Kunstköder (Spinnangel, Fliegenfischen).
          Grundangeln dürfen mit zwei Angelhaken verwendet werden.

                       Jedoch ist im Fischereibezirk II das Grundangeln nur von Freitag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
                       gestattet.

                       Andere als die hier genannten Fischereigeräte sind nicht gestattet.

 

c)      Die Anglerinnen und Angler dürfen jeweils nicht mehr als zwei Angeln gleichzeitig benutzen.

 

d)      Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der
          Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie
          bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren
          Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei
          Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.

 

e)      Es ist verboten, Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie
          die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot oder sonstiger Schwimmhilfe zu
          befahren. Tiere dürfen nicht beunruhigt werden. Die Anglerinnen und Angler haben
          insbesondere die Annäherung an Nist-,  Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten
          und eine Gefährdung von Vögeln oder Säugetieren durch Angelgeschirr zu vermeiden. Zu
          bebrüteten oder noch von Küken bewohnten Nestern von Wasservögeln ist mit dem Boot
          oder dem Angelgeschirr ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Gegebenenfalls
          ist das Angeln vorübergehend einzustellen.

 

f)       Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und
         außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist nur mit Erlaubnis der
         Eigentümerin bzw. des Eigentümers das Angeln gestattet. Das Verbot für das Angeln vom
         Boot bleibt von einer solchen privatrechtlichen Gestattung unberührt.

 

(2)   Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich und örtlich
        beschränken. Vorher sollen die Fischereigenossenschaften und der Kreisverband gehört werden. Die
        Beschränkungen werden öffentlich bekanntgegeben.

 

 

§ 12

Fangstatistik

 

(1)   Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Erlaubnis zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur
        Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der
         Hansestadt Lübeck und dem Kreisverband dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und
         diesen bei Ablauf der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik).

 

(2)   Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband hat dieser der Hansestadt Lübeck die
        Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer und der
        Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer sicherzustellen.

 

 

§ 13

Tierschutz

 

(1)   Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden.

 

(2)   Verboten ist insbesondere:

a)      das Wettfischen,

b)      die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.

 

(3)   Die Lebendhälterung von Fischen ist nur gem. § 11 LFischG bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des
        Landes Schleswig-Holstein zulässig.

 

 

§ 14

Mindestmaße und Schonzeiten

 

(1)   Im Fischereibezirk IV zwischen Nordermole und Südermole seewärts gelten die Mindestmaße und
        Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)   Für die Fischereibezirke I, II, III und IV (hier ab der Linie zwischen Nordermole und Südermole) gelten die
        Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Für alle
        Fischarten, die im Gültigkeitsbereich dieser Angelerlaubnis gefangen werden und die nur in § 2 Abs. 1. der
        Küstenfischereiordnung und nicht in § 2 Abs. 1. der Binnenfischereiordnung genannt werden, gelten die
        Mindestmaße und Schonzeiten nach § 2 Abs. 1 der Küstenfischereiordnung. Abweichend hiervon kann der
        Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgelegten
        Mindestmaße sind für die Anglerinnen und Angler verbindlich.

 

 

§ 15

Fischereiaufsicht

 

(1)   Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs kann nur die obere Fischereibehörde
        Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher gemäß Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen
        Fassung einsetzen.

 

(2)   Die Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich Anglerinnen und Anglern
        gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher
        auf Verlangen auszuweisen.

 

(3)   Anglerinnen und Angler sind verpflichtet, einer Fischereiaufseherin bzw. einem Fischereiaufseher auf
        Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie ihr bzw. sein
        Angelgeschirr und den Fang überprüfen zu lassen.

 

 

§ 16

Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und
Entschädigungsansprüche,
Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang

 

(1)   Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn besondere
        Belange dieses erfordern, insbesondere kann sie die Zahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum
        Fischfang oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken.

 

(2)   Einschränkungen begründen keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der
        Hansestadt Lübeck.

 

(3)   Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu
        widerrufen oder zu versagen, wenn die Erlaubnisscheininhaberin bzw. der Erlaubnisscheininhaber

 

a)      gegen die fischereirechtlichen Vorschriften verstoßen hat,

b)      die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder

c)      durch ihr bzw. sein Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen gibt, dass sie
          bzw. er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

(4)   Im Falle eines Widerrufs hat die Erlaubnisscheininhaberin bzw. der Erlaubnisscheininhaber den
        Erlaubnisschein zum Fischfang innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Widerrufs an die Hansestadt
        Lübeck zurückzugeben.

 

(5)   Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.

 

 

§ 17

Veranstaltungen

 

(1)   Veranstaltungen der Angelfischerei sind bei der Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, zu beantragen
        und werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dort genehmigt.

 

(2)   Für den Fischereibezirk I sind die Anträge über den Kreisverband an die Hansestadt Lübeck zu stellen.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck treten am 01.10.2014 in Kraft.

 

 

Lübeck, den 10.10.2014

gez. Bernd Saxe

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.10.2014