Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei
auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck
Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995, bekannt gemacht in den LN am 03.12.1995, zuletzt geändert durch die 6. Änderung vom 29.11.2012 werden nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 18.09.2014 wie folgt neu gefasst:
§ 1
Fischereirecht und Gewässer
(1) Diese privatrechtlichen Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei. Die Hansestadt
Lübeck ist als Inhaberin von Fischereirechten befugt, diese Rechte auf Dritte zu übertragen.
(2) Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern, und
zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümerin oder Eigentümer ist:
a) Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich,
b) untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal einschließlich Kanaltrave und Klughafen von der
Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des
Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek – Steinrifftonne
(Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom Brodtener Grenzpfahl
(Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte Lot,
c) Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen, Stadtgraben mit Wallhafen,
Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave,
d) untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den
Elbe-Lübeck-Kanal.
(3) Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 2 genannten Gewässern ist unter dem
14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.
(4) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen
Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischerinnen und Stadtfischer in
den Fischereibezirken werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.
§ 2
Fischereibezirke
Die Gewässer sind zur Ausübung der Angelfischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt:
(1) Fischereibezirk I:
Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich.
(2) Fischereibezirk II:
Untere Trave von der Straßenbrücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie nördliche
Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen
und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und
Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
(3) Fischereibezirk III:
Die untere Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum
Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der
Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer
Wiek, deren westliche Grenze in Fischereibezirk V beschrieben ist.
(4) Fischereibezirk IV:
Die untere Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der
Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet und die Lübecker Bucht bis zur Linie
Harkenbeek – Steinrifftonne (Tonne “Brodten-Ost“) – Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom
Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze zwischen Hansestadt Lübeck und Timmendorfer Strand) gefällte
Lot. Die GPS-Koordinaten für die seewärtige Grenze des Fischereibezirks IV lauten:
a) 53° 58´433 N 10˚ 57΄026 E
b) 54˚ 00΄912 N 10˚ 53΄267 E
c) 53˚ 59΄455 N 10˚ 50΄483 E
(5) Fischereibezirk V:
Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des
Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der unteren Trave verbindet.
§ 3
Fischereiausübungsrecht
(1) Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.
(2) Die angelfischereiliche Nutzung durch Anglerinnen und Angler erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:
a) Wakenitz (Teil des Fischereibezirks I)
b) Trave (Fischereibezirke II, III und IV)
c) Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil des Fischereibezirks IV), und zwar im Bereich
Priwall-Strand bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und im Bereich
Nordermole bis zur Grenze der Hansestadt Lübeck zur Gemeinde Timmendorfer Strand.
(3) Durch Vertrag kann die angelfischereirechtliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der
Sportfischer e.V. (Kreisverband) übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages und der
Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei in den Gewässern der Hansestadt Lübeck
sowie der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum
Fischfangdürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder eines Angelvereins, der einem ordentlichen
Angelverband angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.
§ 4
Zustandekommen und vertraglicher Inhalt der Erlaubnis
(1) Anglerinnen und Anglern kann die Ausübung der Angelfischerei auf Grund eines Nutzungsvertrages
übertragen werden.
(2) Dieser Nutzungsvertrag zwischen Anglerinnen und Anglern mit der Hansestadt Lübeck kommt durch die
Aushändigung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils
gültigen Fassung zustande. Diese Nutzungsbedingungen, die besonderen Einschränkungen unter
„Hinweise“ auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang und die Entgeltordnung im Sinne des § 8 sind Inhalt
des Nutzungsvertrages. Abweichungen sind ausgeschlossen.
(3) Die Erlaubnis zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders
vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht.
§ 5
Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
(1) Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis oder als Urlaubererlaubnis gem. § 6 erteilt.
(2) Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin bzw. des Anglers erteilt. Bei
Antragstellung muss die Anglerin bzw. der Angler im Besitz eines gültigen Fischereischeins im Sinne des
§ 26 Landesfischereigesetz (LFischG) bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des Landes Schleswig-
Holstein sein. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen einen
gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes und einen Ergänzungsschein des Landes
Schleswig-Holstein besitzen.
(3) Anglerinnen und Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der
Aufsicht einer volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu
angeln. Sie dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Erlaubnisscheininhaberin
oder des volljährigen Erlaubnisscheininhabers mit benutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen
Erlaubnisscheins zum Fischfang für die Anglerinnen und Angler, die das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(4) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können mit Vorlage einer gültigen Ausnahmegenehmigung
für das Land Schleswig-Holstein die Urlaubererlaubnis zum Fischfang bis zu zwei Mal im Kalenderjahr
erhalten.
(5) Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang kann beim Kreisverband, autorisierten
Angelfachgeschäften und für das Angelgewässer „Trave“ und die „Küstengewässer“ gemäß § 3 Abs. 2
Buchst. b) und c) bei der Lübeck Travemünde Marketing GmbH, handelnd im Auftrag der Hansestadt
Lübeck, gestellt werden. Der Kreisverband kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im
Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Kreisverband.
(7) Im Falle eines Verlustes stellt der Kreisverband die Zweitausfertigung des Erlaubnisscheins zum Fischfang
aus.
(8) Die Stadtfischerinnen und Stadtfischer sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.
§ 6
Geltungsdauer
Die Erlaubnis zum Fischfang kann
(1) Personen, die einen Fischereischein besitzen, maximal für das laufende und die darauffolgenden zwei
Kalenderjahre (sog. Jahreserlaubnis) oder
(2) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, für die Dauer von höchstens 28
aufeinanderfolgenden Kalendertagen (sog. Urlaubererlaubnis) erteilt werden.
§ 7
Umfang der Erlaubnis
Vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 9 bis 11 darf mit der Erlaubnis zum Fischfang in den Fischereibezirken I bis IV geangelt werden, das Angeln im Angelgewässer gem. § 3 Abs. 2 c) ist auch im Wasser stehend (z. B. mit Wathose) erlaubt.
§ 8
Entgelte für die Erlaubnisscheine zum Fischfang
Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang richtet sich nach der Entgeltordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9
Allgemeine Verbote
(1) Es ist verboten, das Brodtener Ufer anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Den
Belangen des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischerinnen und
Stadtfischer zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen. Anglerinnen und Angler haben ihr
Angelgeschirr so einzusetzen, dass ausliegendes Fischfangeschirr nicht beschädigt wird. Das
Fischfanggeschirr hat Vorrang vor der Angelfischerei. Sollte sich das Angelgeschirr im Fischfanggeschirr
verhaken, ist das Angelgeschirr von der Angelrute abzuschneiden.
§ 10
Örtliche Angelverbote
(1) Das Angeln ist ganzjährig verboten
a) im Krähenteich mit dem Dükerkanal,
b) im Mühlenteich,
c) in der Pötenitzer Wiek (ab der Südspitze Priwall) und dem Dassower See,
d) in den Gewässern des Naturschutzgebietes „Schellbruch“ bis zur Treidelpfadbrücke im
Mündungsbereich der Medebek,
e) in allen frei zugänglichen Hafenanlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt
Lübeck, wenn dort Schiffe liegen, Güterumschlag stattfindet oder Umschlagsgüter gelagert
werden, an Bootsanlegern für gewerbliche Personenschifffahrt sowie in allen
geschlossenen nichtöffentlichen Verkehrsbereichen und dem
Hafenanlagensicherheitsgesetz unterliegenden Hafenanlagen (Nordlandkai,
Skandinavienkai, Konstinkai, Seelandkai und Schlutupkai II),
f) in dem als Naturschutzgebiet gekennzeichneten Bereich des Dummersdorfer Ufers,
g) innerhalb des Fischereihafens Lübeck-Travemünde einschließlich der Sportbootanlagen
bis zur Autofähre,
h) im Fischereihafen Schlutup sowie in der Schlutuper Wiek ab dem Landschaftsschutzgebiet
„Schlutup“, beginnend im Osten von Schlutup, dort wo die Landesgrenze zwischen
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern nach Süden abknickt, bis zur Teschower
Spitze,
i) im gesamten Uferbereich des Passathafens sowie von den dort befindlichen Brücken und
Stegen,
j) von der Passatanlegebrücke,
k) im gesamten Bereich der Nordermole bis einschließlich der Alten Nordermole (Bauwerk
mit Skulptur ca. 100 m östlich des Anlegers für die Lotsenboote) sowie von allen
Sportbootanlagen bis zur Autofähre,
l) an den Fähranlagen der Autofähre beidseitig des Traveufers in Lübeck-Travemünde
einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand von 50 m
stromauf- und -abwärts zu den Fähranlegern,
m) auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage „Rosenhof“ auf dem Priwall,
n) vom Eis aus (in allen Fischereibezirken der Hansestadt Lübeck),
o) von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn- und Fußgängerbrücken in der
Hansestadt Lübeck,
p) in der Wakenitz und ihren Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten
Angelplätze sowie
- im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus,
- im Bullensee,
- in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone,
q) auf der Nördlichen Wallhalbinsel (östliche Seite) von der Drehbrücke bis Anfang Gebäude
Schuppen F und im markierten Bereich des Liegeplatzes „Lisa von Lübeck“,
r) in den Fischereibezirken II, III, IV und V vom Boot oder sonstigen Schwimmhilfen aus, dies
gilt auch für das Angeln von festgemachten oder an Land gezogenen Booten oder
sonstigen Schwimmhilfen,
s) an der Stadtseite des Holstenhafens von der Fußgängerbrücke bis zur Drehbrücke
(Museumshafen),
t) Hansahafen bei Schuppen 6 im Bereich der Bootsanleger,
u) im Bereich Obertrave auf der Stadtseite von der Holstenbrücke bis zu den Absperrpollern
Straßenecke Marlesgrube sowie gegenüber des Bootsanlegers für gewerbliche
Personenschifffahrt im Bereich Holstenbrücke.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Travemünde das Angeln nur in der Zeit vom 01. April bis zum
31. Oktober verboten
a) im Uferbereich am Priwallbadestrand zwischen der Südermole und der Landesgrenze zu
Mecklenburg-Vorpommern sowie im Uferbereich zwischen der Nordermole und dem Ende
des Steinwalls (Bereich ehemalige Seebadeanstalt Möwenstein) nördlich des
Rettungsturmes einschließlich der Badestege und der Seebrücke,
b) von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre) und der angrenzenden
Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und -abwärts zu den
Fähranlegern,
c) ab der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die
Passatanlegebrücke.
§ 11
Angelbeschränkungen
(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:
a) In der Wakenitz darf nur von den ausgeschilderten Angelplätzen aus geangelt werden, das
Angeln vom Boot oder von sonstigen Schwimmhilfen aus kann vom Kreisverband nach
Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden. Das Angeln vom Boot aus ist im
Naturschutzgebiet nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres ist das Angeln mit
Kunstködern in der Wakenitz nicht gestattet.b) In der Trave darf nur vom Ufer aus geangelt werden.
In den Fischereibezirken I bis IV darf beim Angeln ein Senknetz von höchstens 1 m x 1 m
Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden sowie anstelle einer
schwimmenden Angel eine Angel mit Kunstköder (Spinnangel, Fliegenfischen).
Grundangeln dürfen mit zwei Angelhaken verwendet werden.
Jedoch ist im Fischereibezirk II das Grundangeln nur von Freitag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr
gestattet.
Andere als die hier genannten Fischereigeräte sind nicht gestattet.
c) Die Anglerinnen und Angler dürfen jeweils nicht mehr als zwei Angeln gleichzeitig benutzen.
d) Von der seewärtigen Begrenzung der Trave (Verbindungslinie zwischen der Norder- und der
Südermole) bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, bis zur Holstentorbrücke sowie
bis zur Hüxtertorbrücke darf anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren
Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei
Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
e) Es ist verboten, Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie
die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot oder sonstiger Schwimmhilfe zu
befahren. Tiere dürfen nicht beunruhigt werden. Die Anglerinnen und Angler haben
insbesondere die Annäherung an Nist-, Brut- und für die Tiere bestimmte Zufluchtstätten
und eine Gefährdung von Vögeln oder Säugetieren durch Angelgeschirr zu vermeiden. Zu
bebrüteten oder noch von Küken bewohnten Nestern von Wasservögeln ist mit dem Boot
oder dem Angelgeschirr ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Gegebenenfalls
ist das Angeln vorübergehend einzustellen.
f) Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und
außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist nur mit Erlaubnis der
Eigentümerin bzw. des Eigentümers das Angeln gestattet. Das Verbot für das Angeln vom
Boot bleibt von einer solchen privatrechtlichen Gestattung unberührt.
(2) Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich und örtlich
beschränken. Vorher sollen die Fischereigenossenschaften und der Kreisverband gehört werden. Die
Beschränkungen werden öffentlich bekanntgegeben.
§ 12
Fangstatistik
(1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Erlaubnis zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur
Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der
Hansestadt Lübeck und dem Kreisverband dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und
diesen bei Ablauf der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik).
(2) Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband hat dieser der Hansestadt Lübeck die
Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer und der
Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer sicherzustellen.
§ 13
Tierschutz
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden.
(2) Verboten ist insbesondere:
a) das Wettfischen,
b) die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.
(3) Die Lebendhälterung von Fischen ist nur gem. § 11 LFischG bzw. der jeweiligen gesetzlichen Regelung des
Landes Schleswig-Holstein zulässig.
§ 14
Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Im Fischereibezirk IV zwischen Nordermole und Südermole seewärts gelten die Mindestmaße und
Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Fischereibezirke I, II, III und IV (hier ab der Linie zwischen Nordermole und Südermole) gelten die
Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Für alle
Fischarten, die im Gültigkeitsbereich dieser Angelerlaubnis gefangen werden und die nur in § 2 Abs. 1. der
Küstenfischereiordnung und nicht in § 2 Abs. 1. der Binnenfischereiordnung genannt werden, gelten die
Mindestmaße und Schonzeiten nach § 2 Abs. 1 der Küstenfischereiordnung. Abweichend hiervon kann der
Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgelegten
Mindestmaße sind für die Anglerinnen und Angler verbindlich.
§ 15
Fischereiaufsicht
(1) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs kann nur die obere Fischereibehörde
Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher gemäß Landesfischereigesetz in der jeweils gültigen
Fassung einsetzen.
(2) Die Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich Anglerinnen und Anglern
gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseherinnen bzw. Fischereiaufseher
auf Verlangen auszuweisen.
(3) Anglerinnen und Angler sind verpflichtet, einer Fischereiaufseherin bzw. einem Fischereiaufseher auf
Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie ihr bzw. sein
Angelgeschirr und den Fang überprüfen zu lassen.
§ 16
Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und
Entschädigungsansprüche,
Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn besondere
Belange dieses erfordern, insbesondere kann sie die Zahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum
Fischfang oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken.
(2) Einschränkungen begründen keine Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der
Hansestadt Lübeck.
(3) Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu
widerrufen oder zu versagen, wenn die Erlaubnisscheininhaberin bzw. der Erlaubnisscheininhaber
a) gegen die fischereirechtlichen Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr bzw. sein Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen gibt, dass sie
bzw. er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Im Falle eines Widerrufs hat die Erlaubnisscheininhaberin bzw. der Erlaubnisscheininhaber den
Erlaubnisschein zum Fischfang innerhalb von 2 Wochen nach dem Tag des Widerrufs an die Hansestadt
Lübeck zurückzugeben.
(5) Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.
§ 17
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen der Angelfischerei sind bei der Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, zu beantragen
und werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dort genehmigt.
(2) Für den Fischereibezirk I sind die Anträge über den Kreisverband an die Hansestadt Lübeck zu stellen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck treten am 01.10.2014 in Kraft.
Lübeck, den 10.10.2014
gez. Bernd Saxe
Der Bürgermeister