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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck

über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:

Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2021

 

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 und Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 09.04.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1, 2 und 3 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2021 verpflichtend. Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

a) Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr

Lübecker Innenstadt in den Straßen:

  • Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
  • Mühlenstraße
  • Sandstraße
  • Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
  • Klingenberg
  • Kohlmarkt
  • Königstraße
  • Wahmstraße zwischen Kohlmarkt und Königstraße
  • Hüxstraße
  • Schrangen
  • Julius-Leber-Straße zwischen Breite Straße und Königstraße
  • Fleischhauerstraße zwischen Breite Straße und Schlumacher Straße
  • Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
  • Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich und Pfaffenstraße
  • Jacobikirchhof
  • Koberg
  • Markt
  • Markttwiete
  • Weiter Krambuden
  • Holstenstraße
  • Holstentorbrücke
  • Holstentorplatz
  • Puppenbrücke
  • Lindenplatz
  • Mengstraße zwischen Breite Straße und Fünfhausen
  • Beckergrube zwischen Breite Straße und Fünfhausen

Im Haupteinkaufsbereich St. Gertrud

  • Kaufhof / Haupteinkaufsbereich Schlutuper Straße (von Marlistraße bis Marliring), Kantstraße (von Goebenstraße bis Schlutuper Straße), Marlistraße (von Schlutuper Straße bis Rübenkoppel)

b) Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bereich

  • Hauptbahnhof
  • Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
  • Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
  • Gustav- Radbruch-Platz
  • Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai

c) An allen Wochentagen von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:

  • Parkplatz Leuchtenfeld
  • Am Leuchtenfeld
  • Trelleborgallee
  • Travepromenade
  • Vorderreihe
  • Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
  • Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
  • Priwallpromenade
  • Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
  • Hafenbahnhof
  • Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.04.2021 bis einschließlich 09.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Begründung:

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021, 06.03.2021, 26.03.2021 sowie 09.04.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt befindet sich weiter auf einem hohen Niveau oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohnende, welches nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 28a Abs. 3 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 58,7 laut RKI (per 09.04.2021, 03.08 Uhr).

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein erneutes Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021, 06.03.2021, 26.03.2021 sowie 09.04.2021 entfalten sich messbar, jedoch zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage und der Belastung des Gesundheitssystems führen. In der Hansestadt Lübeck wird bei einem Großteil der Neuinfektionen eine Corona-Virusvariation festgestellt, überwiegend die britische Variante B.1.1.7.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 09.04.2021.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Promenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.

Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Promenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Kaufhäusern, Einzelhandels- und Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.

Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.

Infolge der Zulässigkeit der Öffnung des Einzelhandels durch § 8 Corona-BekämpfVO ab dem 08.03.2021 ist in der Hansestadt Lübeck als einem der Einkaufs-Oberzentren zudem mit einer erheblichen Zunahme von Einkaufs- und Besucherverkehren aus dem Umland und zusätzlich wegen der fortbestehenden Restriktionen in anderen Bundesländern, insbesondere aus Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg weiter zu rechnen. Diese Aussage wird auch dadurch nicht eingeschränkt, wenn seit dem 05.04.2021 in der Hansestadt Lübeck in bestimmten Bereichen des Einzelhandels ein Warenbezug nur im Rahmen des Verfahrens von click & meet möglich ist. Der Inlandstagestourismus ist verstärkt in dem Maße zu beobachten, wie der Auslandstourismus nahezu bis auf wenige Ausnahmen eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass ab dem 12.04.2021 auf der Grundlage der Corona-BekämpfVO vom 09.04.2021 die Außengastronomie unter Auflagen wieder in der Hansestadt Lübeck geöffnet werden kann, so dass mit vermehrten Menschenansammlungen – insbesondere aus dem Umland mit deutlich höheren Inzidenzwerten und Kontaktbeschränkungen (z.B. Landkreis Nordwestmecklenburg, Hamburg, Kreis Segeberg) zu rechnen ist.

Die angeordneten Maßnahmen stellen sich deshalb als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung trotz der Öffnung der Außengastronomie auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr vorwiegend durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.

Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) erforderlich. Aufgrund der Ferien- und Jahreszeit ist an allen Wochentagen mit einem verstärkten Tagestourismus zu rechnen. Ebenso ist auch hier durch Öffnung der Außengastronomie ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, das Seebad Travemünde aufzusuchen mit der Folge erhöhter Menschenansammlungen gerade in den publikumswirksamen Bereichen wie z.B. der Vorderreihe und der Priwallpromenade.

Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus sowie den Öffnungszeiten des Einzelhandels. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.

Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.

Hinzu kommt das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern, das zu einer Verlagerung von Tagesgästen nach Travemünde führt und zu einer zusätzlichen Verdichtung von Menschenansammlungen in den publikumswirksamen Bereichen führt.

Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden, die mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen.

Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung der Virusvariationen exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem und eine Bedrohung für besonders schutzwürdige vulnerable Bevölkerungsgruppen darstellen. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem gerade die vulnerablen Bevölkerungsgruppen noch nicht durchgeimpft sind und der Impfschutz auch erst zeitverzögert einsetzt. Zudem ist steigender Tendenz eine Infektion mit den Virusvariationen in den jüngeren Altersgruppen zu beobachten.

Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.04.2021 bis einschließlich 09.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 09.04.2021

Jan Lindenau

Bürgermeister

Anlage 1: Karte Innenstadtbereich

Anlage 2: Karte Travemünde

Anlage 3: Karte Haupteinkaufsbereich Kaufhof

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.04.2021
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