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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen

Gemäß §§ 28 Absatz 1 Satz 1 (Infektionsschutzgesetz -IfSG) in Verbindung mit § 3 und §4 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV - BAnz AT 13.01.2021 V1) in Verbindung mit §106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz –LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b der CoronaEinreiseV müssen Personen,

a) die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in Dänemark begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler:innen)

oder

b) die in Dänemark ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger:innen) bei jeder Einreise über ein aktuelles ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Anforderung dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck vorlegen.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b CoronaEinreiseV wird insoweit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaEinreiseV eingeschränkt.

  1. Der Nachweis nach Ziffer 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache zu erbringen und ist bei jeder Einreise mitzuführen. Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis besitzt eine Gültigkeit von 72 Stunden. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert-Koch-Institut im Internet unter der Adresse http://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
  2. Ein Verstoß gegen die Pflicht nach Ziffer 1 oder Ziffer 2, einen Testnachweis vor-zulegen, kann nach § 73 Absatz 1 a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 4 EinreiseVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  3. Soweit diese Allgemeinverfügung auf § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG gestützt ist, ist sie kraft Gesetz sofort vollziehbar. Im Übrigen wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.04 2021 bis einschließlich 31.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung

Mit der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (CoronaEinreiseV), veröffentlich im BAnz AT 13.01.2021 V1, werden einheitlich Anmelde-, Test- und Nachweispflichten der Einreisenden aus Risikogebieten geregelt.

Gemäß § 3 Absatz 1 CoronaEinreiseV müssen Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet, noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz1 CoronaEinreiseV ist, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.

§ 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaEinreiseV regelt Ausnahmetatbestände von der Nachweispflicht gemäß § 3 Absatz 1 CoronaEinreiseV. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b sind bei Einhaltung angemessener Schutz-und Hygienekonzepte Personen von der Test- und Nachweispflicht befreit, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler:innen) oder die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger:innen).

Entsprechend der Interpretationshilfe des Bundesgesundheitsministeriums zu dieser Verordnung können bei Einreiseländern, die nicht als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen sind, die Länder per Allgemeinverfügung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaEinreiseV auf Antrag weitere Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht vorsehen – oder aber bestehende Ausnahmen (insbesondere nach Satz 1 Nummer 3 – Grenzpendler:innen/Grenzgänger:innen) einschränken. Im Sinne des Zieles der Verordnung ist dabei zu berücksichtigen, dass weitere Ausnahmen eng zu fassen seien und eines Antrags bedürften, während die Einschränkung von Ausnahmen im Sinne des Infektionsschutzes auch ohne Antrag festgelegt werden könnte. Denn die Begründung zu § 4 Absatz 1 führt dazu aus, dass damit den lokalen oder regionalen Gegebenheiten oder Entwicklungen Rechnung getragen werden kann. Damit ließe sich rechtfertigen, z.B. Grenzpendler:innen oder Grenzgänger:innen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer Test- und Nachweispflicht zu unterwerfen.

Von der Möglichkeit der Einschränkung der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV geregelten Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht (Grenzpendler:innen/Grenzgänger:innen) wird durch diese Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht.

Die Zuständigkeit der Hansestadt Lübeck folgt aus § 10 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz. Die CoronaEinreiseV ist auf der Grundlage des IfSG erlassen worden; bei der Entscheidung darüber, inwieweit von § 4 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht werden soll, handelt es sich um eine solche Aufgabe.

Die Einführung der Testpflicht für Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen an der deutsch-dänischen Grenze ist vor dem Hintergrund der nach wie vor sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in Schleswig-Holstein erforderlich.

Da ein Impfstoff in ausreichender Menge noch nicht zur Verfügung steht, besteht weiterhin die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems.

Darüber hinaus wurde im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie in der Republik Südafrika eine Mutation des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, bei der nach derzeitigem Kenntnisstand eine höhere Übertragbarkeit anzunehmen ist.

Auch in Schleswig-Holstein werden aktuell SARS-CoV-2-Erreger diagnostiziert, bei denen der Verdacht auf das Vorliegen einer neuen Variante besteht. Ausbruchsgeschehen im Zusammenhang mit dem Erregernachweis sind bereits aufgetreten. Der Ursprung ist höchstwahrscheinlich – soweit ermittelbar – auf einen Virusimport aus Dänemark zurückzuführen. Weitere Viruseinträge und deren Weiterverbreitung ausgehend von Einreisenden müssen sicher verhindert werden. Daher wird bei Personen, die regelmäßig die deutsch-dänische Grenze überqueren, eine Testpflicht einmal pro Woche für notwendig erachtet.

Die für Grenzgänger:innen und Grenzpendler:innen vorgesehenen Ausnahmen von den Test- und Nachweispflichten der CoronaEinreiseV sind deshalb dahingehend einzuschränken, dass Grenzpendler:innen und Grenzgänger:innen verpflichtet werden, bei jeder über einen Testnachweis nach § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV zu verfügen und diesen auf Anforderung vorzulegen. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer, französischer oder dänischer Sprache zu erbringen und ist bei jeder Einreise mitzuführen. Er besitzt eine Gültigkeit von 72 Stunden.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse, eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Erregers und insbesondere der vermutlich gefährlicheren Virusmutationen zu verhindern, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO geboten ist. Die sofortige Vollziehbarkeit und Umsetzung der Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger ist dabei besonders dringlich, da auch bereits in Schleswig-Holstein erste Erregernachweise der neuen Virusvarianten aufgetreten sind. Aufgrund des akuten Handlungsbedarfs überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der gegenständlichen Test- und Nachweisbestimmungen das Interesse des Einzelnen an einer Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung. Nur durch zeitnahe Testungen ist sichergestellt, dass Infektionen erkannt und dadurch Infektionsketten unterbrochen werden. Unter Bezugnahme auf § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaEinreiseV ist die sofortige Vollziehung gesondert anzuordnen.

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes und aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.

Die Allgemeinverfügung tritt am 01.04.2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Daher muss auch bei Einlegung eines Rechtbehelfs den Anordnungen Folge geleistet werden. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.

Lübeck, den 31.03.2021

 

gez.

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    31.03.2021