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Neufassung der Allgemeinen Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021

Allgemeine Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021

Aufgrund des § 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.2003, S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Sch.-H.2020, S. 514) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 25.02.2021 folgende Entgeltordnung beschlossen:

  1. Gegenstand und Höhe der Entgelte, Auslagen

1.1    Für die in dem anliegenden Tarif, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist, aufgeführten besonderen Leistungen der Hansestadt Lübeck, die nicht Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck in der jeweils geltenden Fassung darstellen, die von den Beteiligten beantragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Entgelte nach dieser Entgeltordnung zu entrichten.

1.2    Soweit der Tarif Mindest- und Höchstsätze vorsieht, ist die Höhe des Entgelts unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung und/oder ihres wirtschaftlichen Wertes zu bemessen.

1.3    Werden mehrere besondere Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Leistung das entsprechende Entgelt zu entrichten.

1.4    Notwendige Auslagen sind in den Entgelten nicht enthalten, sie werden gesondert erhoben.

  1. Zahlungspflichtige

2.1    Zur Zahlung des Entgelts und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse eine entgeltpflichtige besondere Leistung beantragt oder veranlasst oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

  1. Entstehung der Entgelts- und Erstattungspflicht, Fälligkeit

 3.1    Die Entgeltspflicht entsteht, soweit vom Leistungsempfänger beantragt, mit dem Eingang des Antrages, im Übrigen mit Beendigung der entgeltspflichtigen besonderen Leistung.

 3.2    Der Entgeltpflichtige soll möglichst vor Erbringen der Leistung auf die Höhe des Entgelts hingewiesen werden.

 3.3    Die Verpflichtung zur Zahlung erstattungsfähiger Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 3.4    Das Entgelt und der Auslagenersatz werden fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart, mit Ausführung der besonderen Leistung, Aushändigung einer Genehmigung usw.

 3.5    Die Erbringung einer besonderen Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Entgelts abhängig gemacht werden.

  1. Umsatzsteuer

 4.1    Soweit besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck der Umsatzsteuer unterliegen,ist die anfallende Steuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zusätzlich zu entrichten.

  1. Inkrafttreten

5.1    Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
         Gleichzeitig tritt die Allgemeine Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 11.12.2001/ 08.01.2002) zuletzt
         geändert durch die 16. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Entgeltordnung für besondere Leistungen der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2020
(www.bekanntmachungen.luebeck.de vom 14.03.2020) außer Kraft.

Lübeck, den 26.02.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

Die Entgelttabelle befindet sich in der Anlage.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.03.2021
Anlagen