Donnerstag, 28.03.2024 4° C

Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021

Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H.2020, S.514) und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl.S.-H.2005, S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H.2019, S.425) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 25.02.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren, Auslagen

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Hansestadt Lübeck in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von den Beteiligten beantragt oder sonst im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Tarifnummer der Gebührentabelle Mindest- und Höchstsätze vorsieht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des Zeit- und Sachaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(4) Werden mehrere besondere Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.

(5) Die der Hansestadt Lübeck entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

§ 2
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
und für die Bearbeitung von Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;

2. ein Antrag aus anderen Gründen als Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 3
Gebührenbefreiung

(1) Gebührenfrei sind:

1. mündliche Auskünfte

2. Gebührenentscheidungen

3. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern.

4. Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen oder aus sonstigen Gründen ausgeschiedenen Mitarbeiter:innen der Hansestadt Lübeck und deren Hinterbliebene beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; ausgenommen sind amtsärztliche Gutachten zur Durchführung eines Kur- bzw. Heilverfahrens.

5. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen.

6. Bis zu je 3 Beglaubigungen vorgelegter Abschriften sowie Fotokopien von Abschlusszeugnissen je Schüler:in von Lübecker Schulen bis zum Schuljahr nach deren Ausstellung.

(2) Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:

1. Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen und

3. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereini-gungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(3) Auskünfte und Leistungen für wissenschaftliche Arbeiten und Zwecke können gebührenfrei sein, wenn dieses im Interesse der Hansestadt Lübeck liegt.

(4) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 2 Nr. 1. und 2. besteht nur, soweit die
dort Genannten nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(5) Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4
Gebührenermäßigung, Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Die Gebühr kann ermäßigt werden oder von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenpflichtigen, unbillig erscheint.

(2) Bereits festgesetzte Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5
Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 6
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 2 Abs. 1 der Satzung vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung usw. dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben worden ist, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin genannt wird.

(4) Eine Amtshandlung die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit einzelne der genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich zu der Gebühr die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes zu erheben.

§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 11.12.2001 / 08.01.2002), zuletzt geändert durch die 17. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 28.02.2020 (www.bekanntmachungen.luebeck.de vom 14.03.2020) außer Kraft.

Lübeck, den 26.02.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

Die Gebührentabelle finden Sie in der Anlage.

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.03.2021
Anlagen