Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landes-verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem
1. März 2015 Anlass: „Lübecker Presseball“
7. Juni 2015 Anlass: „Lübeck klingt“
4. Oktober 2015 Anlass: „Eine Stadt feiert Erntedank“
1. November 2015 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“
6. März 2016 Anlass: „Lübecker Presseball“
5. Juni 2016 Anlass: „Lübeck klingt“
2. Oktober 2016 Anlass: „Eine Stadt feiert Erntedank“
6. November 2016 Anlass: „Nordische Filmtage Lübeck“
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutz-gesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tarif-lichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufs-stellen außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro
geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 11.11.2014
Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck