Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.03.2021
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 06.03.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.03.2021 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
a) Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Lübecker Innenstadt in den Straßen:
Im Haupteinkaufsbereich
b) Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bereich
c) Sonnabends bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08.03.2021 bis einschließlich 28.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Begründung:
Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021 sowie 06.03.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck ist zwar gesunken, befindet sich weiter auf einem Niveau, welches nach dem Infektionsschutzgesetz Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 28,2 laut RKi (per 06.03.2021, 3.11 Uhr).
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein erneutes Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021 sowie 06.03.2021 entfalten sich messbar, jedoch zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck sind Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.
Mit Runderlass vom 05.03.2021 hat das Land nach einer Lagebewertung weiter verschärfende lageabhängige Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die Hansestadt Lübeck angeordnet, indem für Schulen ab Klasse 7 der Distanzunterricht fortgesetzt wird und die Kitas ab dem 08.03.2021 weiterhin im eingeschränkten Regelbetrieb arbeiten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 06.03.2021.
Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.
Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.
Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav-Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.
Infolge der Zulässigkeit der Öffnung des Einzelhandels durch § 8 Corona-BekämpfVO ab dem 08.03.2021 ist in der Hansestadt Lübeck als einem der Einkaufs-Oberzentren zudem mit einer erheblichen Zunahme von Einkaufs- und Besucherverkehren aus dem Umland und zusätzlich wegen der fortbestehenden Restriktionen in anderen Bundesländern, insbesondere aus Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zu rechnen.
Die angeordneten Maßnahmen stellen sich deshalb als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.
Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Tagen Sonnabend bis Sonntag erforderlich.
Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus sowie an den Öffnungszeiten des Lebensmittelhandels in der Nähe des Ferienressorts auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.
Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Hinzu kommt das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern, das zu einer Verlagerung von Tagesgästen nach Travemünde führt und gerade am Wochenende zu einer zusätzlichen Verdichtung von Menschenansammlungen in den publikumswirksamen Bereichen führt.
Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden, die mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen.
Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung und in den Krankenhäusern zu keiner Überlastungssituation kommt. Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung der Virusvariationen innerhalb kurzer Zeit eine niedrige Inzidenzlage exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem und eine Bedrohung für besonders schutzwürdige vulnerable Bevölkerungsgruppen darstellen. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem gerade die vulnerablen Bevölkerungsgruppen noch nicht durchgeimpft sind und der Impfschutz auch erst zeitverzögert einsetzt.
Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08.03.2021 bis einschließlich 28.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 06.03.2021
Jan Lindenau
Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 Karte Innenstadtbereich
Anlage 2 Karte Travemünde
Anlage 3 Karte Haupteinkaufsbereich Kaufhof