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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verschärfende lageabhängige Maßnahmen für den Bereich Schule und KiTa

Gemäß §§ 28a Absatz 1 bis 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

  1. Schule
    • Der Schulbetrieb wird für die Jahrgangsstufen 1-6 ab 08.03. bis 14.03.2021 in Form des Wechselunterrichts organisiert. Dafür halbieren die Schulen die Anzahl der Schüler:innen, indem sie aus jeder Lerngruppe zwei Kohorten bilden, die z.B. im täglichen oder wochenweisen Wechsel im Präsenzunterricht und im Distanzlernen beschult werden.
    • Die Abschlussklassen erhalten weiterhin Präsenzunterrichtsangebote unter strengen Hygienevorgaben (insbesondere Mindestabstandsregel und dem Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 und KF94).
    • Für alle anderen Jahrgangsstufen wird das Distanzlernen fortgesetzt.
    • In den Klassen 1-6 gibt es ein Notbetreuungsangebot. Das gilt im Falle des Wechselunterrichts für Schüler:innen, die jeweils im Distanzlernen sind, wobei die Schulen die Möglichkeit haben, die Kinder aus der Notbetreuung auch durchgehend in den Präsenzunterricht zu integrieren, statt eine gesonderte Notbetreuungsgruppe einzurichten. Mehr als 60 % der Schüler:innen einer Lerngruppe sollen aber nicht zur gleichen Zeit am Präsenzunterricht teilnehmen.
  2. Kindertagesstätten

a) Eingeschränkter Regelbetrieb bis mindestens 14.03.2021
Im eingeschränkten Regelbetrieb werden die Betretungsverbote für Kindertagesstätten aufgehoben und wieder die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut. Dies betrifft:

  1. Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur gemäß § 19 Corona-BekämpfVO (KRITIS-Zugehörigkeit), wenn ein Elternteil dazugehört und keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind und keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  3. Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich durch das Jugendamt festgestellt).
  4. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, soweit keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  5. Kinder mit täglichen hohem Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf und/oder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.

b) Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Angebote gemäß Buchstabe a) gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Der Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein ist als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügt.

  1. Weitere Maßnahmen und zu berücksichtigende Faktoren im Bereich Schule
    • Für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der Präsenzunterricht und das Distanzlernen nach individuellen Erfordernissen unabhängig von den besuchten Jahrgangsstufen stattfinden. Der Schulträger stimmt mit der zuständigen Schulaufsicht entsprechende schulorganisatorische Maßnahmen ab.
    • Die örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. personelle und räumliche Ressourcen und ggf. (schulische) Fahrdienste, sind zu berücksichtigen.
    • Für Schüler:innen, die im häuslichen Umfeld keine geeigneten Arbeitsbedingungen haben oder für die dies aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, werden Angebote zum Lernen in Präsenz vorgehalten. Insoweit es sich dabei um Schüler:innen der Jahrgänge 1-6 handelt, kann hier wie im Falle der Notbetreuung verfahren werden.
    • Der Präsenzunterricht und die Notbetreuung werden aufeinander abgestimmt.
    • Der Krankenhausunterricht ist grundsätzlich wie eine Notbetreuung anzusehen und kann dementsprechend auch als Präsenzunterricht erteilt werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08.03.2021 bis einschließlich 14.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1 – 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 05.03.2021.

Gemäß § 28a Absatz 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021 und 26.02.2021 sowie die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021 veranlasst worden. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 28,2 (per 06.03.2021, 03:11 Uhr), so dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Hansestadt Lübeck ist angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein erneutes Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, das noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021 und 06.03.2021 entfalten sich messbar, jedoch zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck sind Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.

Gerade Kinder und Jugendliche bewegen sich in unterschiedlichen sozialen Kontexten. Hier besteht das Risiko, dass insbesondere Virusmutationen über die sozialen Kontexte von Kindern und Jugendlichen in das private Umfeld hineingetragen werden. Da Kinder und Jugendliche häufig asymptotisch an Covid-19 erkranken, wird erst zeitlich verzögert eine Infektion erkannt. Nach bisherigen Erkenntnissen verbreitet sich die Virusmutation vorwiegend im privaten Umfeld. Durch die hier angeordneten Maßnahmen werden die sozialen Kontakte von Kindern und Jugendlichen beschränkt, um insbesondere die Ausbreitung der Virusvariationen zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung in Abwägung der Rechtsgüter von Schutz des Lebens und den Freiheitsrechten von Kindern und Jugendlichen zu flankieren.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 08.03.2021 bis zunächst einschließlich 14.03.2021.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 06.03.2021

Jan Lindenau

Bürgermeister

 

Anlage: Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein 2021

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.03.2021
Anlagen