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Tierseuchenrechtliche Verfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung
Tierseuchenrechtliche Verfügung über die Anordnung der Aufstallung
von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung)


auf Grund von

 

  • §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013
    (BGBl. I S. 1324)
  • § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2014 (GVOBl. S. 141)
  • § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014(BGBl. I S. 388; 402)
  • Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein vom 25. November 2014 zur Durchführung des § 13 der GeflügelpestVerordnung

wird Folgendes angeordnet:

I Aufstallungspflicht:
In den nachfolgend bezeichneten Gebieten (Aufstallungsgebiet) dürfen Hühner, Enten Gänse, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (z. B. Nandus) oder Wachteln ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere), gehalten werden.

II Aufstallungsgebiet:
Innerhalb eines 3000 m breiten Küstenstreifens zur Ostsee

  • betrifft Travemünde, Brodten, Gneversdorf, Teutendorf, Rönnau, Priwall
    Innerhalb eines 500 m breiten Streifens um folgende Gewässer: Trave, Wakenitz, Elbe-Lübeck-Kanal
  • betrifft die gesamten Stadtteile Siems, Dänischburg, Teerhofinsel, Herreninsel, Schlutup, Israelsdorf, Gothmund, Karlshof, Genin, Oberbüssau, Niederbüssau, Kronsforde, Krummesse.
  • betrifft andere Stadtteile zum Teil

Der Geltungsbereich der betroffenen Gebiete ergeben sich genauer aus unten anliegender Karte.


In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag über Ausnahmen von der
Aufstallungspflicht entscheiden.

Begründung
Am 05.11.2014 ist im Kreis Vorpommern-Greifswald in einem Putenmastbestand der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 amtlich festgestellt worden.
Auf der Insel Rügen ist am 22.11.2014 das Aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 bei einer Wildente (Krickente) nachgewiesen worden.
Darüber hinaus ist in den Niederlanden in mindestens vier landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen das Aviäre Influenzavirus vom selben Subtyp nachgewiesen worden. In England ist in einer Entenhaltung ebenfalls Geflügelpest aufgetreten.
Mit dem Nachweis von Influenzatyp H5N8 in einer Wildente auf Rügen (Krickente) am 21.11.2014 ist bewiesen, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine Verbreitung durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich.
Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in die Nutztierbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hoch ansteckenden Typ handelt.
Um eine derartige Übertragung zu verhindern sind die vorgenannten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.
I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890).

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit,
welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen
kann.
Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchsverfahrens alle notwendigen
Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.
Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten
Restriktionszonen zurück zu stehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder
zur Niederschrift der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden. Der Widerspruch ist zu
richten an Hansestadt Lübeck -Der Bürgermeister- Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz,
Kronsforder Allee 2-6, 23539 Lübeck.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zu stellen.
Hinweis:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld
geahndet werden. Diese Anordnung gilt bis auf weiteres.

Lübeck, den 26.11.2014
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Im Auftrag

gez. Dr. Müller-Buder
-Amtstierarzt-

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.11.2014
Anlagen