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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.02.2021 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 19.02.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird Allgemeinverfügung vom 12.02.2021 geändert:

1. Ziff. I. wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 wird die Angabe „12.02.2021“ durch die Angabe „19.02.2021“ ersetzt.

2. Ziff. III. wird wie folgt geändert:

   a) Diese Allgemeinverfügung in geänderter Fassung gilt ab dem 22.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

   b) Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021 und 19.12.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck befindet sich weiter auf einem hohen Niveau oberhalb der Schwelle der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 65,6 laut RKI (per 19.02.2021, 00:00 Uhr).

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021 und 19.02.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck ist eine steigende Anzahl von Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.

Mit Runderlass vom 19.02.2021 hat das Land nach einer Lagebewertung weiter verschärfende lageabhängige Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die Hansestadt Lübeck angeordnet, indem für Schulen mindestens bis zum 28.02.2021 der Distanzunterricht fortgesetzt und die Kitas in der Notbetreuung verbleiben.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.

Zu I.

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 12.02.2021.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.

Ergänzend zu der Begründung der Allgemeinverfügung vom 12.02.2021 ergibt sich die Notwendigkeit der Verlängerung der verfügten Maßnahmen aus folgenden Gründen:

Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Inzidenzlage immer noch über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende liegt.

Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden, die mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen.

Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung und in den Krankenhäusern zu keiner Überlastungssituation kommt. Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung der Virusvariationen innerhalb kurzer Zeit eine niedrige Inzidenzlage exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem und eine Bedrohung für besonders schutzwürdige vulnerable Bevölkerungsgruppen darstellen. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem gerade die vulnerablen Bevölkerungsgruppen noch nicht durchgeimpft sind und der Impfschutz auch erst zeitverzögert einsetzt.

Die Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfVO und ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Zu II.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29-31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 sind gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 11 die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere für touristische Reisen.

20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO stellt zudem klar, dass die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen von der Landesverordnung unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können.

An Wochenenden kommt es im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck regelmäßig bei Schönwetterlagen zu einer Anreise und zum Aufenthalt einer Vielzahl von Personen. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde zwangsläufig dazu führen, dass ortsfremde Personen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken den Stadtteil Travemünde wieder aufsuchen würden. Das fortbestehende Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern würde u.a. augenblicklich zu einer Verlagerung der Personenströme zu Lasten des Stadtteils Travemünde führen. Umso mehr, als dass Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten und Cafés weiter geschlossen sind und der Spaziergang eine der noch verbliebenden Freizeitaktivitäten bleibt, die gemäß Corona-BekämpfVO möglich sind. An den beiden vergangenen Wochenenden konnte demzufolge ein vermehrter Zustrom von Tagesgäste von außerhalb festgestellt werden.

Die Struktur des Stadtteils führt erfahrungsgemäß in Teilbereichen (z.B. im Bereich der Fähren, Übergang zum Strandbereich, auf der Strand- oder Priwallpromenade) zur Aufstauung von Personengruppen, wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die verhältnismäßig hohe Inzidenz in der Hansestadt Lübeck gegenüber den benachbarten Kreisen, die eine deutlich niedrigere Inzidenz als die Hansestadt Lübeck aufweisen, ist es aus Gründen des Infektionsschutzes wichtig, Kontakte zwischen der Bevölkerung Lübecks mit der des Umlandes zu beschränken. Anders als im Berufsalltag treffen hier Personengruppen aus unterschiedlichen, unkontrollierten sozialen Zusammenhängen zusammen. Die Ausbreitung der Virusvariationen verschärft noch einmal das Infektionsrisiko und unterstreicht die Erforderlichkeit geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems und des Eintrags des Coronavirus in Einrichtungen mit besonders zu schützenden Personengruppen.

Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme wird im Übrigen zusätzlich auf die Begründung zu Ziff. I und verwiesen.

Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den dadurch verursachten Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber touristischen und Freizeitinteressen. Diesen kann außerdem teilweise an den nicht von dem Verbot erfassten Tagen von Sonnabend bis Sonntag Rechnung getragen werden. Diese Beschränkung umfasst die Tage der Woche, wo mit einer erhöhten Besucherfrequenz zu rechnen ist.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird schließlich auch dadurch gewährleistet, dass durch Ausnahmen der Aufenthalt für berechtigte Nutzende in Beherbergungsbetrieben und Sportboothäfen und deren Begleitpersonen möglich bleibt. Wegen ihrer geringeren Zahl sind durch sie nennenswerte Unterschreitungen des Abstandsgebotes nicht zu befürchten.

Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungs- und Aufenthaltsverbot einzuhalten.

Ferner ist in der Allgemeinverfügung klargestellt, dass die dort genannten Zwecke nicht touristische bzw. Freizeitzwecke sind. Betretungs- und Aufenthaltsverbote nicht auch auf diese Zwecke zu erstrecken ist vertretbar und verhältnismäßig, denn erfahrungsgemäß kommt es bei Ihnen in aller Regel nicht zu Verletzungen des Abstandsgebotes.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22.02.2021 bis einschließlich 28.02.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 19.02.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.02.2021