Donnerstag, 25.04.2024 4° C

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verschärfende lageabhängige Maßnahmen für den Bereich Schule und KiTa

Gemäß §§ 28a Absatz 1 bis 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Schule

a) Der Schulbetrieb wird über den 21.02.2021 hinaus bis zum 28.02.2021 im Wege des Distanzlernens fortgesetzt. Dies gilt auch an den Grundschulen.

b) Ab 01.03.2021 wird an den Grundschulen in den Jahrgangsstufen 1-4 der Unterrichtsbetrieb in Form des Wechselunterrichts aufgenommen. Dafür halbieren die Schulen die Anzahl der Schüler:innen, indem sie aus jeder Lerngruppe zwei Kohorten bilden, die z.B. im täglichen oder wochenweisen Wechsel im Präsenzunterricht und im Distanzlernen beschult werden.

c) Die Abschlussklassen erhalten weiterhin Präsenzunterrichtsangebote unter strengen Hygienevorgaben (insbesondere Mindestabstandsregel und dem Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 und KF94).

d) In den Klassen 1-6 gibt es ein Notbetreuungsangebot. Das gilt im Falle des Wechselunterrichts für Schüler:innen, die jeweils im Distanzlernen sind, wobei die Schulen die Möglichkeit haben, die Kinder aus der Notbetreuung auch durchgehend in den Präsenzunterricht zu integrieren, statt eine gesonderte Notbetreuungsgruppe einzurichten. Mehr als 60 % der Schüler:innen einer Lerngruppe sollen aber nicht zur gleichen Zeit am Präsenzunterricht teilnehmen.

2. Kindertagesstätten

a) Verbleib in der Notbetreuung bis zum 28.02.2021:

Für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig; in Kindertagesstätten dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII zugelassen werden. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten und Bevollmächtigten der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind, sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen und Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind.

Angebote der Notbetreuung sind folgenden Kindern vorbehalten, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen:

  1. Kinder mit besonderem Schutzbedarf.
  2. Kinder von Mitarbeitenden, die in Bereichen kritischen Infrastruktur gemäß § 19 Corona-BekämpfVO tätig sind (KRITIS-Zugehörigkeit), wenn mindestens ein Elternteil dort tätig ist und wenn keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  3. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und wenn keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  4. Kinder mit einem täglich hohen Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf haben.

b) Eingeschränkter Regelbetrieb ab dem 01.03.2021
Das Betretungsverbot für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote ist aufgehoben. Betreut werden können:

  1. Kinder von Mitarbeitenden mit KRITIS-Zugehörigkeit, wenn ein Elternteil dazugehört und wenn keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind und wenn keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  3. Kinder mit besonderem Schutzbedarf.
  4. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und wenn keine alternative Betreuung vorhanden ist.
  5. Kinder mit täglichen hohem Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf und/oder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.

c) Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Angebote gemäß Buchstabe a) oder b) gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Der Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein ist als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügt.

3. Weitere Maßnahmen und zu berücksichtigende Faktoren

a) Für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der Präsenzunterricht und das Distanzlernen nach individuellen Erfordernissen unabhängig von den besuchten Jahrgangsstufen stattfinden. Schulverwaltung und Schulträger stimmen mit der zuständigen Schulaufsicht entsprechende schulorganisatorische Maßnahmen ab. Die örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. personelle und räumliche Ressourcen und ggf. (schulische) Fahrdienste, sind zu berücksichtigen. Der Präsenzunterricht und die Notbetreuung werden aufeinander abgestimmt.

b) Der Krankenhausunterricht ist grundsätzlich wie eine Notbetreuung anzusehen und kann dementsprechend auch als Präsenzunterricht erteilt werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22.02.2021 bis einschließlich 14.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, hier: Beschränkung von Kontakten in Angeboten der Kinderbetreuung vom 08.01.2021 wird aufgehoben.

Begründung:

Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1 – 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 18.02.2021.

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.

Gemäß § 28a Absatz 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021 und 19.02.2021 sowie der fortgeltenden Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 12.02.2021 veranlasst worden. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 65,6 (per 19.02.2021, 03:10 Uhr), so dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Hansestadt Lübeck ist angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021 und 19.02.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck ist eine steigende Anzahl von Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.

Gerade Kinder und Jugendliche bewegen sich in unterschiedlichen sozialen Kontexten. Hier besteht das Risiko, dass insbesondere Virusmutationen über die sozialen Kontexte von Kindern und Jugendlichen in das private Umfeld hineingetragen werden. Da Kinder und Jugendliche häufig asymptotisch an Covid-19 erkranken, wird erst zeitlich verzögert eine Infektion erkannt. Nach bisherigen Erkenntnissen verbreitet sich die Virusmutation vorwiegend im privaten Umfeld. Durch die hier angeordneten Maßnahmen werden die sozialen Kontakte von Kindern und Jugendlichen beschränkt, um insbesondere die Ausbreitung der Virusvariationen zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung in Abwägung der Rechtsgüter von Schutz des Lebens und den Freiheitsrechten von Kindern und Jugendlichen zu flankieren.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 22.02.2021 bis zunächst einschließlich 14.03.2021.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 19.02.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister 

Anlage: Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein 2021

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.02.2021
Anlagen