Bekanntmachung
des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Herr Jörn Haske, Kowitzberg 3 in 23570 Lübeck hat am 16.09.2014 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für Feldberegnung von Erdbeerfeldern beantragt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 20.000 m³ /a. Die Grundwasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück Wedenberg in 23570 Lübeck, Gemarkung Brodten, Flur 1,Flurstück 81/13.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Nach § 3c UVPG besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 13.3.3 Anlage 1 zum UVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³ Wasser.
Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von 20.000 m³/a) war daher gem. § 3c UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Eine überschlägige Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, während der Servicezeiten eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Lübeck, den 14.11.2014
Az: 3.390.03.34.02.2 62/2014Kr