Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
vom 1. Dezember 2014
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl, Schl.-H., S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 27.11.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen
sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem
Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Schnee- und Glättebeseitigung (=Winterdienst).
(3) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lübeck. Sie reinigt die Straßen mit Rücksicht auf ihre Lage, ihre
Verkehrsbedeutung und den Verschmutzungsgrad, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
der §§ 2 und 5auf die Anlieger übertragen wird.
Der Umfang der Reinigungsleistung und die Reinigungshäufigkeit sowie die daraus resultierende
Einstufung in die jeweilige Reinigungsklasse ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten
Straßenverzeichnis, das Teil dieser Satzung ist. Entsprechendes gilt für den Winterdienst.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) a) In den nicht im Straßenverzeichnis in einer der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn-/Straßenmitte
gelegener Straßenteile auf die Eigentümer/-innen der anliegenden Grundstücke übertragen.
b) In den Reinigungsklassen S 3 und S 4wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze
bis zur Fahrbahnkante gelegenen Straßenteile ausgenommen der Radwege auf die
Eigentümer/-innen übertragen.
Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten zu reinigenden Straßenteile beinhalten u.a. auch
kombinierte Geh- und Radwege, Verbindungs-/Treppenwege, markierte Teile des Gehwegs, die durch
Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen
dem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
(2) Anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin trifft die Reinigungspflicht
1. die/den Erbbauberechtigte/-n,
2. den/die Nießbraucher/-in, sofern er/sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. die/den dinglich Wohnberechtigte/-n, sofern ihr/ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist die/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie/er
eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Hansestadt Lübeck befreit die Reinigungspflichtigen nicht von
ihren Pflichten.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der
Entfernung von Abfällen und Laub. Wildkraut ist zu entfernen, wenn es den Geh- und Fahrverkehr
behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radweg einschränkt oder geeignet ist, Straßenbeläge zu
schädigen. Streumittel sind von dem-/derjenigen zu entfernen, der/die die Streumittel aufgebracht hat.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in
Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem
anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den
Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht oder sonstiger Unrat sind nach
beendeter Reinigung gemäß der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck zu entsorgen. Die
Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
(4) Bei einem Eckgrundstück erstrecken sich die gemäß § 2 Absatz 1 zu reinigenden Flächen lückenlos auf
den gesamten, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straßen.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die
Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen; der/die
Verursacher/-in ist insoweit Reinigungspflichtige/-r.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen von Gehwegen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten
Straßen durch Hundekot.
Die Beseitigungspflicht obliegt neben dem/der Hundeführer/-in auch dem/der Hundehalter/-in.
(3) Unberührt bleibt die Verpflichtung des/der Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu beseitigen,
soweit ihm/ihr dies zumutbar ist.
§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer/-innen der
anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Reinigungsklasse 0, übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der
Verbindungs- und Treppenwege.
Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg
besonders abgegrenzt ist;
2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der StVO mit dem
Verkehrszeichen 325 zu § 42 StVO gekennzeichnet sind (Spielstraßenschild)
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für
den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
Dasselbe gilt bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen für die Teile von
Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden
können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung
bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg
aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle
Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach
20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den
Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr
entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet
werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des
Seitenstreifens – wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand – zu lagern. Auf Gehwegen
ohne Fahrbahn hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des/der Reinigungspflichtigen
grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht
gefährdet werden.
Sind eigene Vorgärten oder ungenutzte Geländestreifen vorhanden, soll der Schnee in diesen
Fällen dort abgelagert werden.
6. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis
nicht auf die Straße geschafft werden.
(3) § 2 Absätze 2 – 4 sowie § 3 Absatz 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.
§ 6 Verfahren bei Pflichtverletzungen
Kommt ein/-e Reinigungspflichtige/-r seiner/ihrer Reinigungspflicht bzw. seiner/ihrer Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 2 – 5 beschriebenen Umfange nicht nach, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/der Reinigungspflichtigen entsprechend dem Grad der Unterlassung und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit anordnen.
§ 7 Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen
Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück
nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt ein Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff
maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg
oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und
Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw.
Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der
Hansestadt Lübeck oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche
getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden
kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße
ausgeht.
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.
§ 8 Reinigungs- und Winterdienstgebühren
(1) Soweit die Reinigungspflicht sowie die Schnee- und Glättebeseitigung nicht nach §§ 2 und 5 den
Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen
worden sind, werden Reinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben. Den Kostenanteil, der auf das
allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie am Winterdienst entfällt, trägt die Stadt.
(2) Die Reinigungs- und Winterdienstgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Reinigungsgebühr
(1) Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke
(Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.
(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der
das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten
Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3
der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des
Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.
(3) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird
(Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel
zur Straße.
(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende
Straßen erschlossen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die
eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks möglich ist.
(5) Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im
Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 0 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung
maßgebend sind.
(6) Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt.
(7) Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Reinigungsklasse S 0 122,80 EUR
Reinigungsklasse S 1 43,96EUR
Reinigungsklasse S 2 19,40EUR
Reinigungsklasse S 3 3,36EUR
Reinigungsklasse S 4 1,40EUR
Reinigungsklasse S 5 91,84EUR
Reinigungsklasse S 6 9,20EUR
(8) Wird die Reinigung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils
volle Kalendermonate (= 1/12 der festgesetzten Jahresgebühr) auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht in den
Fällen, in denen die Unterbrechung witterungsbedingt ist. Der Antrag ist binnen eines Monats nach
Wegfall der Reinigungsunterbrechung zu stellen.
§ 10 Bemessungsgrundlage und Höhe der Winterdienstgebühr
(1) Die Winterdienstgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke
(Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. § 9 Abs.2-4 und 6 gelten
entsprechend.
(2) Maßstab ist außerdem Art und Umfang des vorgesehenen Winterdienstes gemäß der im
Straßenverzeichnis aufgeführten Winterdienstklassen.
(3) Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der
Winterdienstklasse W 0 18,96EUR
Winterdienstklasse W 1 8,20EUR
(4) Die tatsächliche Ausführung des Winterdienstes ist witterungsbedingt. Ist witterungsbedingt kein
Winterdienst erforderlich und findet daher kein Winterdienst statt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf
Erstattung der Gebühr. Wird der Winterdienst trotz entsprechender Witterung nachweislich länger als
1 Monat nicht erbracht, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (= 1/12 der festgesetzten
Jahresgebühr) auf Antrag erstattet. Der Gebührenerstattungsantrag ist schriftlich nach Ende der
jeweiligen Wintersaison, spätestens bis zum 31.05. d.J., zu stellen.
§ 11 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer/-in des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer/-in
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte anstelle
des/der Eigentümers/-in gebührenpflichtig.
(2) Im Falle eines Wechsels des/der Gebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht des/der bisherigen
Gebührenschuldners/-in mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Schuldnerwechsel erfolgt.
Mit Beginn des darauf folgenden Kalendervierteljahres beginnt die Gebührenpflicht des/der neuen
Schuldners/Schuldnerin.
(3) Im Falle eines Wechsels des/der Gebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung unverzüglich dem
Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Der/Die bisherige und der/die neue Pflichtige
haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden
sind, in dem der Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der
Pflichtigen erhält.
§ 12 Entstehung des Gebührenanspruchs
Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Gebühr erhoben wird, frühestens jedoch mit Aufnahme der Straße in eine der Reinigungs- und/oder Winterdienstklassen.
§ 13 Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer
Gebührenbescheid wird nur bei gebührenrelevanten Änderungen erteilt. Die Gebühren können
gemeinsam mit der Grundsteuer erhoben werden.
(2) Die Gebühren werden in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
eines jeden Jahres fällig, wenn die Gebühren insgesamt 30,-- EUR jährlich übersteigen. Gebühren
zwischen 15,-- EUR und 30,-- EUR jährlich werden jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. eines
jeden Jahres fällig. Übersteigen die Gebühren nicht den Jahresbetrag von 15,-- EUR, so ist der
festgesetzte Betrag zum 15.08. eines jeden Jahres in einer Summe zu entrichten. § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz findet entsprechende Anwendung (Jahreszahler). Nachzahlungen sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Zahlungen auf der Grundlage der
letzten Festsetzung zu entrichten.
§ 14 Auskunfts- und Anzeigepflichten
Die Gebührenschuldner/innen sind verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Bereich Steuern unaufgefordert mitzuteilen, sowie auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung
nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 5 genannten Straßenflächen nicht im
erforderlichen Umfange oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt,
von Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln bestreut, und wer seine Reinigungspflicht nach
§ 4i.V.m. § 46 StrWG verletzt;
2. seiner Anzeigepflicht nach § 11 Abs.3, S.1 nicht unverzüglich nachkommt;
3. die Auskunfts- und/oder Anzeigepflicht nach § 14 nicht erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987(BGBl.I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I, S. 3786), i.V.m. § 56 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 StrWG mit Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck
– Bereich Steuern - zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der
Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch
Mitteilung oder Übermittlung von
a) Einwohnermeldeämtern,
b) Katasteramt,
c) Grundbuchamt,
d) Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck,
e) Entsorgungsbetriebe Lübeck,
f) Bereich Stadtgrün und Verkehr der Hansestadt Lübeck,
g) Kraftfahrtbundesamt,
h) Bundeszentralregister,
i) Bereich Steuern und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.
d) Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren
erforderlichen Daten erhoben.
e) Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.
(2) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von
Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die
Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke
der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.03.2007, und die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Hansestadt Lübeck vom 29.03.2007 außer Kraft.
Lübeck, den 01.12.2014
Der Bürgermeister
Bernd Saxe
Anlage zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom
1. Dezember 2014:
- Straßenverzeichnis- : (siehe Anlage unten)