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Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 1. Dezember 2014

Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
vom 1. Dezember 2014

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl, Schl.-H., S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 27.11.2014 folgende Satzung erlassen:

 

Abschnitt 1: Reinigung und Winterdienst

§ 1 Reinigungspflicht

(1)          Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen
               sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem
               Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2)          Zur Reinigung gehört auch die Schnee- und Glättebeseitigung (=Winterdienst).

(3)          Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lübeck. Sie reinigt die Straßen mit Rücksicht auf ihre Lage, ihre
               Verkehrsbedeutung und den Verschmutzungsgrad, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
               der §§ 2 und 5auf die Anlieger übertragen wird.

               Der Umfang der Reinigungsleistung und die Reinigungshäufigkeit sowie die daraus resultierende
               Einstufung in die jeweilige Reinigungsklasse ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten
               Straßenverzeichnis, das Teil dieser Satzung ist. Entsprechendes gilt für den Winterdienst.

 

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)          a)  In den nicht im Straßenverzeichnis in einer der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
                     wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn-/Straßenmitte
                     gelegener Straßenteile auf die Eigentümer/-innen der anliegenden Grundstücke übertragen.

                b)  In den Reinigungsklassen S 3 und S 4wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze
                      bis zur Fahrbahnkante gelegenen Straßenteile ausgenommen der Radwege auf die
                      Eigentümer/-innen übertragen.

                Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten zu reinigenden Straßenteile beinhalten u.a. auch
                kombinierte Geh- und Radwege, Verbindungs-/Treppenwege, markierte Teile des Gehwegs, die durch
                Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen
                dem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

(2)          Anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin trifft die Reinigungspflicht

               1.            die/den Erbbauberechtigte/-n,

               2.            den/die Nießbraucher/-in, sofern er/sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,

               3.            die/den dinglich Wohnberechtigte/-n, sofern ihr/ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
                               überlassen ist.

(3)          Ist die/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie/er
               eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)          Eine zusätzliche Reinigung durch die Hansestadt Lübeck befreit die Reinigungspflichtigen nicht von
               ihren Pflichten.

 

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1)          Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der
               Entfernung von Abfällen und Laub. Wildkraut ist zu entfernen, wenn es den Geh- und Fahrverkehr
               behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radweg einschränkt oder geeignet ist, Straßenbeläge zu
               schädigen. Streumittel sind von dem-/derjenigen zu entfernen, der/die die Streumittel aufgebracht hat.

(2)          Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in

               Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem
               anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3)          Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den
               Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht oder sonstiger Unrat sind nach
               beendeter Reinigung gemäß der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck zu entsorgen. Die
               Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.

(4)          Bei einem Eckgrundstück erstrecken sich die gemäß § 2 Absatz 1 zu reinigenden Flächen lückenlos auf
               den gesamten, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straßen.

 

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1)          Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die
               Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen; der/die
               Verursacher/-in ist insoweit Reinigungspflichtige/-r.

(2)          Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen von Gehwegen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten
               Straßen durch Hundekot.

               Die Beseitigungspflicht obliegt neben dem/der Hundeführer/-in auch dem/der Hundehalter/-in.

(3)          Unberührt bleibt die Verpflichtung des/der Reinigungspflichtigen, Verunreinigungen zu beseitigen,
               soweit ihm/ihr dies zumutbar ist.

 

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Glättebeseitigung

(1)          Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer/-innen der
               anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Reinigungsklasse 0, übertragen:

               1.            Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der
                               Verbindungs- und Treppenwege.

               Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
               Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg
               besonders abgegrenzt ist;

                2.            die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

                Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der StVO mit dem
                Verkehrszeichen 325 zu § 42 StVO gekennzeichnet sind (Spielstraßenschild)

(2)          Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

              1.            Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für
                              den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.

                              Dasselbe gilt bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen für die Teile von
                              Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden
                              können.

               2.            Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung
                               bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg
                               aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

                               Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle
                               Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

               3.            Schnee ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach
                              20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

                              Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den
                              Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

               4.            Glätte ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr
                              entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

                               Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet
                               werden.

               5.            Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des
                               Seitenstreifens – wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand – zu lagern. Auf Gehwegen
                               ohne Fahrbahn hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des/der Reinigungspflichtigen
                               grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht
                               gefährdet werden.

                               Sind eigene Vorgärten oder ungenutzte Geländestreifen vorhanden, soll der Schnee in diesen
                               Fällen dort abgelagert werden.

               6.            Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
                               Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis
                               nicht auf die Straße geschafft werden.

(3)          § 2 Absätze 2 – 4 sowie § 3 Absatz 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

 

§ 6 Verfahren bei Pflichtverletzungen

Kommt ein/-e Reinigungspflichtige/-r seiner/ihrer Reinigungspflicht bzw. seiner/ihrer Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 2 – 5 beschriebenen Umfange nicht nach, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/der Reinigungspflichtigen entsprechend dem Grad der Unterlassung und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit anordnen.

 

§ 7 Grundstücksbegriff

(1)       Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
             zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen
             Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück
             nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

(2)       Liegt ein Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff
            maßgebend.

(3)       Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg
            oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und
            Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw.
            Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.

            Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der
            Hansestadt Lübeck oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche
            getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden
            kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße
            ausgeht.

In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.

 

Abschnitt 2: Straßenreinigungsgebühren

 

§ 8 Reinigungs- und Winterdienstgebühren

(1)           Soweit die Reinigungspflicht sowie die Schnee- und Glättebeseitigung nicht nach §§ 2 und 5 den
                Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen
                worden sind, werden Reinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben. Den Kostenanteil, der auf das
                allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie am Winterdienst entfällt, trägt die Stadt.

(2)           Die Reinigungs- und Winterdienstgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück

 

§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Reinigungsgebühr

(1)          Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke
               (Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.

(2)          Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der
               das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten
               Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3
               der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des
               Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.

(3)          Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird
               (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel
                zur Straße.

(4)          Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende
               Straßen erschlossen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die
               eine wirtschaftliche oder verkehrsmäßige Nutzung des Grundstücks möglich ist.

(5)          Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im
               Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 0 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung
               maßgebend sind.

(6)          Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt.

(7)          Die jährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

                Reinigungsklasse S 0                     122,80 EUR        

                Reinigungsklasse S 1                       43,96EUR          

                Reinigungsklasse S 2                       19,40EUR          

                Reinigungsklasse S 3                         3,36EUR          

                Reinigungsklasse S 4                         1,40EUR          

                Reinigungsklasse S 5                       91,84EUR          

                Reinigungsklasse S 6                         9,20EUR          

(8)          Wird die Reinigung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils
               volle Kalendermonate (= 1/12 der festgesetzten Jahresgebühr) auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht in den
               Fällen, in denen die Unterbrechung witterungsbedingt ist. Der Antrag ist binnen eines Monats nach
               Wegfall der Reinigungsunterbrechung zu stellen.

 

§ 10 Bemessungsgrundlage und Höhe der Winterdienstgebühr

(1)          Die Winterdienstgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke
               (Hinterlieger) erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. § 9 Abs.2-4 und 6 gelten
               entsprechend.

(2)          Maßstab ist außerdem Art und Umfang des vorgesehenen Winterdienstes gemäß der im
               Straßenverzeichnis aufgeführten Winterdienstklassen.

(3)          Die jährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

               Winterdienstklasse W 0                              18,96EUR

               Winterdienstklasse W 1                                8,20EUR

(4)          Die tatsächliche Ausführung des Winterdienstes ist witterungsbedingt. Ist witterungsbedingt kein
               Winterdienst erforderlich und findet daher kein Winterdienst statt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf
               Erstattung der Gebühr. Wird der Winterdienst trotz entsprechender Witterung nachweislich länger als
               1 Monat nicht erbracht, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (= 1/12 der festgesetzten
               Jahresgebühr) auf Antrag erstattet. Der Gebührenerstattungsantrag ist schriftlich nach Ende der
               jeweiligen Wintersaison, spätestens bis zum 31.05. d.J., zu stellen.

§ 11 Gebührenschuldner

(1)               Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer/-in des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer/-in
                    ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte anstelle
                    des/der Eigentümers/-in gebührenpflichtig.

(2)               Im Falle eines Wechsels des/der Gebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht des/der bisherigen
                    Gebührenschuldners/-in mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Schuldnerwechsel erfolgt.
                    Mit Beginn des darauf folgenden Kalendervierteljahres beginnt die Gebührenpflicht des/der neuen
                    Schuldners/Schuldnerin. 

(3)               Im Falle eines Wechsels des/der Gebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung unverzüglich dem
                    Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Der/Die bisherige und der/die neue Pflichtige
                    haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden
                    sind, in dem der Bereich Steuern der Hansestadt Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der
                    Pflichtigen erhält.

 

§ 12 Entstehung des Gebührenanspruchs

Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Gebühr erhoben wird, frühestens jedoch mit Aufnahme der Straße in eine der Reinigungs- und/oder Winterdienstklassen.

 

§ 13 Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr

(1)               Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer
                    Gebührenbescheid wird nur bei gebührenrelevanten Änderungen erteilt. Die Gebühren können
                     gemeinsam mit der Grundsteuer erhoben werden.

(2)               Die Gebühren werden in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
                    eines jeden Jahres fällig, wenn die Gebühren insgesamt 30,-- EUR jährlich übersteigen. Gebühren
                    zwischen 15,-- EUR und 30,-- EUR jährlich werden jeweils zur Hälfte am 15.02. und 15.08. eines
                    jeden Jahres fällig. Übersteigen die Gebühren nicht den Jahresbetrag von 15,-- EUR, so ist der
                    festgesetzte Betrag zum 15.08. eines jeden Jahres in einer Summe zu entrichten. § 28 Abs. 3
                   Grundsteuergesetz findet entsprechende Anwendung (Jahreszahler). Nachzahlungen sind innerhalb
                    eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

(3)               Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Zahlungen auf der Grundlage der
                    letzten Festsetzung zu entrichten.

 

§ 14 Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Gebührenschuldner/innen sind verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Bereich Steuern unaufgefordert mitzuteilen, sowie auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

           1.      seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung
                     nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 2 und 5 genannten Straßenflächen nicht im
                     erforderlichen Umfange oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt,
                     von Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln bestreut, und wer seine Reinigungspflicht nach
                     § 4i.V.m. § 46 StrWG verletzt;

            2.      seiner Anzeigepflicht nach § 11 Abs.3, S.1 nicht unverzüglich nachkommt;

            3.      die Auskunfts- und/oder Anzeigepflicht nach § 14 nicht erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987(BGBl.I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I, S. 3786), i.V.m.  § 56 Abs. 1  Ziff. 8 und 9 StrWG mit Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 16 Datenverarbeitung

(1)           Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der
                Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit
                § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck
                – Bereich Steuern - zulässig:

                a)           Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der
                               Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,

                b)           Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten

                c)           Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch
                              Mitteilung oder Übermittlung von

                               a)            Einwohnermeldeämtern,

                               b)            Katasteramt,

                               c)            Grundbuchamt,

                               d)           Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck,

                               e)           Entsorgungsbetriebe Lübeck,

                               f)            Bereich Stadtgrün und Verkehr der Hansestadt Lübeck,

                               g)           Kraftfahrtbundesamt,

                               h)           Bundeszentralregister,

                               i)            Bereich Steuern und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.

                d)           Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren
                               erforderlichen Daten erhoben.

                e)           Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.

 

(2)          Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von
               Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die
               Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke
               der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3)          Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.03.2007, und die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Hansestadt Lübeck vom 29.03.2007 außer Kraft.

 

Lübeck, den 01.12.2014

Der Bürgermeister
Bernd Saxe

 

Anlage zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom
1. Dezember 2014:

- Straßenverzeichnis- : (siehe Anlage unten)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.12.2014
Anlagen