Aufgrund des §§77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.09.2020 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Jahr 2021 wird
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der Gesamtbetrag der Erträge auf |
902.373.000 EUR |
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
930.783.500 EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
-28.410.500 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
867.110.200 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
883.825.400 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
121.139.600 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
260.933.200 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen |
71.798.600 EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
54.318.000 EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
395.000.000 EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
3.863,236 |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
400% |
b) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer B) |
500% |
2. Gewerbesteuer |
450% |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 250.000 EUR. Die Genehmigung der Bürgerschaft gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Bürgerschaft mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben und die über- und außerplanmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu berichten.
Mit Ausnahme der Eilentscheidungen des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 4 GO ist bei einer beabsichtigten Verwendung von Budgetmitteln als Deckung für Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Fachausschusses auch eine vorbereitende Beratung im abgebenden Fachausschuss und im Falle widersprechender Empfehlungen der beteiligten Fachausschüsse das koordinierende Votum des Hauptausschusses einzuholen.
§ 5
Der Gesamtbetrag für max. abzuschließende Zinsderivate wird für das Jahr 2021 auf 50 Mio. EUR festgesetzt.
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Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 27.01.2021 für das Haushaltsjahr 2021 für
einen Teilbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
von 67.000.000 EUR
und den vollständigen Betrag der Verpflichtungsermächtigungen von 54.318.000 EUR
erteilt.
Lübeck, 27.01.2021
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister