Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier:
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22.01.2021 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 22.01.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22.01.2021 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
a) Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:
b) Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bereich
c) Sonnabends bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt
II. Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde
a) Personen, die in der Hansestadt Lübeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind,
b) Personen, solange sie gemäß § 17 Nr. 3 Corona-BekämpfVO zulässigerweise Gäste in einer Beherbergungsstätte im Stadtteil Travemünde sind,
c) Personen, solange sie Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travemünde sind,
d) Personen, die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travemünde sind.
Ebenfalls ausgenommen sind Begleitpersonen der unter a) – d) genannten Personen, sofern sie Angehörige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis. Der engste Familienkreis nach vorstehendem Satz besteht aus Ehegatt:innen, Lebenspartner:innen, Partner:innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörigen.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 27.01.2021 bis einschließlich 14.02.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Nachstehende Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben:
Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom 08.01.2021
Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck vom 22.01.2021
Begründung:
Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.
Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021 und 22.01.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck befindet sich nach der Verordnung vom 22.01.2021 weiter auf einem hohen Niveau oberhalb der Schwelle der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de/. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 107,1 laut RKI (per 26.01.2021, 00:00 Uhr).
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit der Verordnung vom 22.01.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Mutationen des SARS-CoV-2-Virus. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann.
Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.
Zu I.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 22.01.2021.
Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.
Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.
Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.
Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.
Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Tagen Sonnabend bis Sonntag erforderlich.
Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus sowie an den Öffnungszeiten des Lebensmittelhandels in der Nähe des Ferienressorts auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.
Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage gegenüber dem Zeitraum vor Weihnachten. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Inzidenzlage immer noch deutlich und anhaltend über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende liegt.
Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden. Die Hansestadt Lübeck und die umliegenden Kreise des Hamburger Rands weisen zusammen weiterhin ein hohes Inzidenzniveau in Schleswig-Holstein auf und sind mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden.
Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung kommt und in den Krankenhäusern zu keiner Überlastungssituation kommt.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen. Die Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfVO und ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Zu II.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29-31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 sind gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 11 die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere für touristische Reisen.
§ 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO stellt zudem klar, dass die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen von der Landesverordnung unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können.
An Wochenenden kommt es im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck regelmäßig bei Schönwetterlagen zu einer Anreise und zum Aufenthalt einer Vielzahl von Personen. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde zwangsläufig dazu führen, dass ortsfremde Personen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken den Stadtteil Travemünde wieder aufsuchen würden. Das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern würde u.a. augenblicklich zu einer Verlagerung der Personenströme zu Lasten des Stadtteils Travemünde führen. Umso mehr, als dass Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten und Cafés weiter geschlossen sind und der Spaziergang eine der noch verbliebenden Freizeitaktivitäten bleibt, die gemäß Corona-BekämpfVO möglich sind.
Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme wird im Übrigen auf die Begründung zu Ziff. I verwiesen.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den dadurch verursachten Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Überlastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber touristischen und Freizeitinteressen. Diesen kann außerdem teilweise an den nicht von dem Verbot erfassten Tagen von Sonnabend bis Sonntag Rechnung getragen werden. Diese Beschränkung umfasst die Tage der Woche, wo mit einer erhöhten Besucherfrequenz zu rechnen ist.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird schließlich auch dadurch gewährleistet, dass durch die in Ziffer 2 genannten Ausnahmen der Aufenthalt für berechtigte Nutzende in Beherbergungsbetrieben und Sportboothäfen und deren Begleitpersonen möglich bleibt. Wegen ihrer geringeren Zahl sind durch sie nennenswerte Unterschreitungen des Abstandsgebotes nicht zu befürchten.
Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungs- und Aufenthaltsverbot einzuhalten.
In Ziffer 3 ist klargestellt, dass die dort genannten Zwecke nicht touristische bzw. Freizeitzwecke sind. Betretungs- und Aufenthaltsverbote nicht auch auf diese Zwecke zu erstrecken ist vertretbar und verhältnismäßig, denn erfahrungsgemäß kommt es bei Ihnen in aller Regel nicht zu Verletzungen des Abstandsgebotes.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 27.01.2021 bis einschließlich 14.02.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 26.01.2021
Jan Lindenau
Bürgermeister
Anlage 1 Karte Innenstadtbereich
Anlage 2 Karte Travemünde