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Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer

 

6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Lübeck
vom 08.12.2014

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 129), wird die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2000 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.11.2000), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2010 (Lübecker Stadtzeitung vom 14.12.2010), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.11.2014 wie folgt geändert:

 

1.   § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Der Mietwert errechnet sich aus der vom Finanzamt gemäß § 79 Abs. 1
      Bewertungsgesetz auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellten Jahresrohmiete, die für
      das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet wird.

      Die Hochrechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Finanzamt für den 01.01.1964 mitgeteilten
      Jahresrohmiete mit einem Hochrechnungsfaktor. Der Hochrechnungsfaktor ergibt sich aus dem Produkt
      zweier Teilfaktoren, des Teilfaktors 1 und des Teilfaktors 2. Der Hochrechnungsfaktor gibt die statistische
      Steigerung der Wohnungsmieten in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.09. des dem jeweiligen
      Erhebungszeitraum vorausgehenden Jahres wieder.

      Grundlage für seine Berechnung – Teilfaktor 1 – ist für den Zeitraum vom 01.01.1964 bis 01.01.1995 die
      Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
      früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde (Bruttokaltmieten, Reihe
      Wohnungsmiete insgesamt).

      Ab dem 01.01.1995 – Teilfaktor 2 - erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der
      Wohnungsmieten (Nettokaltmiete, Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Verbraucherpreisindex für
      Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.

      Der Hochrechnungsfaktor wird auf zwei Nachkommastellen berechnet. Die zu seiner Berechnung
      durchzuführenden Schritte werden mit sechs Nachkommastellen ausgeführt.

 

2.   § 4 Abs. 3 wird gestrichen

 

3.   Aus § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3 und ist inhaltlich unverändert

 

4.   Aus § 4 Abs. 5 wird § 4 Abs. 4 und ist inhaltlich unverändert

 

5.   Aus § 4 Abs. 6 wird § 4 Abs. 5 und ist inhaltlich unverändert

 

6.   Inkrafttreten

 

      Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

Lübeck, den 08.12.2014

 

 

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.12.2014