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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Hier: Beschränkung von Kontakten in Angeboten der Kinderbetreuung

Gemäß §§ 28a Absatz 1 Nr. 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) sollen alle erwachsenen Personen einschließlich der pädagogischen Fachkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, § 2a Absatz 1 der Corona-BekämpfungsVO gilt entsprechend. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. 
  2. Die Aufhebung der Allgemeinverfügung unter Ziff. 1 erfolgt, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 15.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1 Nr. 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 08.01.2021, VIII 40 23141/2020.

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschrän-ken.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020 und 08.01.2021 sowie die fortgeltenden Allgemeinverfügungen der Hansestadt Lübeck vom 16.12.2020 und 08.01.2021 veranlasst worden. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 98,8 (per 08.01.2021, 00:00 Uhr), so dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind. 

Die angeordneten Kontaktbeschränkungen für den Kita-Betrieb sind im Rahmen der nach § 16 Abs. 2 Corona-Bekämpf VO zulässigen Notbetreuung in Kindertagesstätten und ähnlichen gewerblichen Betreuungsangeboten zur weiteren Eindämmung der Pandemie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Sollte der maßgebliche Inzidenzwert unter 70 sinken, werden die unter Ziff. 1 angeordneten Beschränkungen durch entsprechende Allgemeinverfügung aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 15.03.2021. 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 08.01.2021

Jan Lindenau Bürgermeister 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.01.2021