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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 08.01.2021 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 08.01.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird die Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 wie folgt geändert:

1. Ziff. I. wird wie folgt geändert: 

a. In Satz 1 wird die Angabe „14.12.2020“ durch die Angabe „08.01.2021“ ersetzt.

b. Die Angabe „Donnerstags“ wird durch die Angabe „Sonnabends“ ersetzt.

c. Im letzten Satz wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.  

2. Ziff. II. wird wie folgt geändert 

a. In Nr. 1 wird die Angabe „donnerstags“ durch die Angabe „sonnabends“ ersetzt.

b. In Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne § 2 Abs. 4 der Corona-BekämpfVO vom 14.12.2020 sind“ gestrichen und folgender S. 3 angefügt: „Der engste Familienkreis nach vorstehendem Satz besteht aus Ehegatt:innen, Lebenspartner:innen, Partner:innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörigen.“ 

c. In Nr. 3 wird die Angabe „im Sinne § 2 Abs. 4 (Corona-BekämpfVO)“ durch die Angabe „im Sinne der vorstehenden Nr. 2 S. 3“ ersetzt. 

3. Ziff. III. wird wie folgt geändert:

a. Diese Allgemeinverfügung in geänderter Fassung zu Ziff. I gilt ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 31.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich. 

b. Diese Allgemeinverfügung in geänderter Fassung zu Ziff. II gilt ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 24.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich. 

Begründung:

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020 und 08.01.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck befindet sich nach der Verordnung vom 08.01.2021 weiter auf einem hohen Niveau oberhalb der Schwelle der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 98,8 (per 08.01.2021, 00:00 Uhr).

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neu-infektionen – und damit die Inzidenz - signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit der Verordnung vom 08.01.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwi-schenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken. Die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 16.12.2020 war deshalb auf die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 08.01.2021 anzupassen und zu verlängern.

Zu I.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 08.01.2021.

Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.

Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.

Ergänzend zu der Begründung der Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 ergibt sich die Notwendigkeit der Verlängerung der verfügten Maßnahmen aus folgenden Gründen:

Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage gegenüber dem Zeitraum vor Weihnachten. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Inzidenzlage immer noch deutlich und anhaltend über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende liegt.

Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden. Die Hansestadt Lübeck und die umliegenden Kreise des Hamburger Rands weisen zusammen die höchsten Inzidenzwerte in Schleswig-Holstein auf und sind mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden. Diese Kreise sind darüber hinaus im Zweifelsfall auf die Beatmungskapazitäten in der Hansestadt Lübeck angewiesen.

Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung kommt.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Gefahr einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Zu II.
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29-31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 sind gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 11 die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere für touristische Reisen.

§ 20 Abs. 2 Corona-BekämpfVO stellt zudem klar, dass die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen von der Landesverordnung unberührt bleibt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können.

Ergänzend zu der Begründung der Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 ergibt sich die Notwendigkeit der Verlängerung der verfügten Maßnahmen aus folgenden Gründen:

An Wochenenden kommt es im Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck regelmäßig bei Schönwetterlagen zu einer Anreise und zum Aufenthalt einer Vielzahl von Personen. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde zwangsläufig dazu führen, dass ortsfremde Personen aus touris-tischem Anlass oder zu Freizeitzwecken den Stadtteil Travemünde wieder aufsuchen würden. Das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern würde u.a. augenblicklich zu einer Verlagerung der Personenströme zu Lasten des Stadtteils Travemünde führen. Umso mehr, als dass Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten und Cafés weiter geschlossen sind und der Spaziergang eine der noch verbliebenden Freizeitaktivitäten bleibt, die gemäß Corona-BekämpfVO möglich sind.

Zur Notwendigkeit der Verlängerung dieser Maßnahme wird auf die Begründung zu Ziff. I verwiesen.
Die Verhältnismäßigkeit wird zusätzlich gewahrt, indem das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde zunächst für zwei Wochen verlängert, um anschließend das Infektionsgeschehen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu evaluieren.

Diese Allgemeinverfügung gilt:
Ziff. I. ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 31.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Ziff. II. ab dem 11.01.2021 bis einschließlich 24.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschieben-de Wirkung.

Lübeck, den 08.01.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.01.2021