Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 129), wird die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2010 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.12.2010) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.11.2014 wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat, braucht ihn nicht
zu versteuern.
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird.
3. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Abs. 3 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben
Kalendermonat, beginnt die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf den Erwerb folgenden
Kalendermonat.
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich je Hund 144,00 €
5. § 4 Abs. 4 wird gestrichen
6. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Wohngebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 m Wegstrecke entfernt liegen,
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine
Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende
Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre alt sein. Mit dem Antrag auf Ermäßigung ist ein Nachweis
über den Einsatz vorzulegen
7. § 6 erhält folgende Fassung:
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. unverändert
2. unverändert
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
4. unverändert
5. unverändert
6. wird wie folgt neu gefasst (Zusammenfassung Ziff. 6 und 7):
Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die
Personen müssen die Merkzeichen GL, BL oder H in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet
haben.
7. bisherige Ziff. 8 wird Ziff. 7 und wird wie folgt neu gefasst
Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für
soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.
8. bisherige Ziff. 9 wird Ziff. 8 und ist inhaltlich unverändert
9. neu: Hunden in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt; dies gilt nicht für die in
Nr. 5 genannten Hunde.
8. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1) Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat
ihn innerhalb von 14 Tagen bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, schriftlich anzumelden.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als in den Haushalt bzw.
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des
Monats. Bei der Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben.
9. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2) Wird die Hundhaltung aufgegeben oder ein Hund einer anderen Rasse für einen abgeschafften,
abhandengekommenen oder eingegangenen Hund in den Haushalt oder Wirtschaftbetrieb
aufgenommen, so hat dies der/die Hundehalter/in innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle
eines Besitzerwechsels sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.
10. § 10 erhält folgende Fassung:
1) Die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, gibt für jeden Hund eine Steuermarke aus. Diese ist Eigentum
der Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der
gültigen Steuermarke wird gegen eine Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.
2) Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
3) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Bediensteten der Stadt die Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen.
11. § 12 erhält folgende Fassung:
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen § 9 dieser Satzung vorsätzlich
oder leichtfertig der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern,
a) nicht innerhalb von 14 Tagen einen Hund schriftlich anmeldet, den er in seinen Haushalt oder
Wirtschaftbetrieb aufgenommen hat oder den er infolge eines Wohnungswechsels mit nach Lübeck
gebracht hat;
b) nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich meldet, dass der Hund abgeschafft wurde, abhandengekommen
oder eingegangen ist und im Falle eines Besitzerwechsels bei der Abmeldung Namen und Anschrift des
neuen Besitzers nicht angibt;
c) unverändert
d) unverändert
e) unverändert
f) die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet bzw. diese an andere
Hundehalter weiter gibt.
12. Inkrafttreten:
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Lübeck, den 08.12.2014
Der Bürgermeister