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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung
der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verlängerung der
Maßnahmen wegen der  Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner

Gemäß §§ 28a Abs.1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird die Allgemeinverfügung vom 20.12.2020 wie folgt geändert:

Ziff. 7 wird wie folgt geändert: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021.

Begründung:

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahme sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 bis 3  lfSG in Verbindung mit  dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG).

Gemäß § 28a Absatz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

Laut vorgenanntem Erlass sind bei Überschreiten der Werte einer 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu treffen. Der maßgebliche Inzidenzwert gemäß 28a Abs. 3 IfSG ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 97,4 (per 04.01.2021, 00:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohnende gemäß RKI wurde am 19.12.2020 (00:00 Uhr) erstmalig erreicht.

Ergänzend zu der Begründung der Allgemeinverfügung vom 20.12.2020 ergibt sich die Notwendigkeit der Verlängerung der verfügten Maßnahmen aus folgenden Gründen:

Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass feiertagsbedingt und die Weihnachtsferien die Arztpraxen geschlossen und demzufolge weniger getestet worden ist, so dass der Abfall der Inzidenz vorhersehbar war. Die vorliegenden Zahlen bilden demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das aktuelle Infektionsgeschehen ab.

Die Hansestadt Lübeck stellt fest, dass es sich weiter um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene handelt. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Es gibt keine Anhaltspunkte, die dagegensprechen.

Basis sind die jeweils geltenden Regelungen der Corona-BekämpfungsVO, welche grundsätzlich schon auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein abstellt. Abweichende Regelungen zur Landesverordnung dürfen diese nicht unterschreiten. Die Veranlassung zusätzlicher Maßnahmen ist auch unter dem Eindruck der in der Regel um 10 bis 14 Tage verzögerten Wirkung von Beschränkungen zu bewerten. Die bisher getroffenen Maßnahmen wurden am 20.12.2020 verfügt, so dass noch nicht deren Wirkung valide einschätzbar ist. Der 7-Tage-Inzidenzwert von 200 pro 200.000 Einwohnende wurde erstmalig am 25.12. (00.00 Uhr) unterschritten. Demzufolge liegt der Inzidenzwert seit 11 Tagen unterhalb der Schwelle von 200. Erst in den kommenden Tagen wird mit hinreichender Sicherheit bewertet werden können, ob die Maßnahmen dazu beigetragen haben, dass Infektionsgeschehen signifikant zu senken.

Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden. Die Hansestadt Lübeck und die umliegenden Kreise des Hamburger Rands weisen zusammen die höchsten Inzidenzwerte in Schleswig-Holstein auf und sind mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen (bis auf den Kreis Pinneberg) eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden. Diese Kreise sind darüber hinaus im Zweifelsfall auf die Beatmungskapazitäten in der Hansestadt Lübeck angewiesen.

Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung kommt. 

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, weitergehende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die Maßnahmen sind demnach auf einen Zeitraum von längstens 7 Tagen zu befristen, um den Eingriff in die Freiheitsrechte gering zu halten und danach zu prüfen, ob die Maßnahmen eine anhaltende Wirkung zur Senkung des Inzidenzwertes entfaltet haben.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 21.12. 2020 bis zum 10.01.2021.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 04.01.2021

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    04.01.2021