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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Herstellung, Ausbau, Umbau und Ern. von öffentl. Straßen, Wegen u. Plätzen

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die
Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
in der Hansestadt Lübeck vom 9.12.2014

 

 

§ 1     Erhebung des Beitrages

§ 2     Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

§ 3     Straßenkategorien

§ 4     Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

§ 5     Abrechnungsgebiet

§ 6     Beitragspflichtige

§ 7     Entstehung der Beitragspflicht

§ 8     Verteilung/Beitragsmaßstab/Beitragssatz

§ 9     Ermittlung der Grundstücksflächen – Innenbereich

§ 10   Verteilungsregelung für Außenbereichsflächen

§ 11   Maß der Nutzung – Vollgeschosse

§ 12   Zuschläge für die Art der Nutzung

§ 13   Kostenspaltung

§ 14   Vorauszahlungen

§ 15   Ablösung

§ 16   Beitragsbescheid und Fälligkeit

§ 17   Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 18   Datenverarbeitung

§ 19   Ordnungswidrigkeiten

§ 20   Inkrafttreten

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Landesverordnung vom 4.4.2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 143) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.11.2014 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1   Erhebung des Beitrages

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind – erhebt die Hansestadt Lübeck Beiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung.

Ausgenommen davon sind die Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten.

 

 

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) In der nachfolgenden Tabelle und den folgenden Absätzen ist festgesetzt, für welche (Teil)einrichtungsarten und Kosten der beitragsfähige Aufwand insbesondere zu ermitteln ist und welche Anteile von den Beitragspflichtigen zu tragen sind:

 

 

Beitragsfähiger Aufwand

Anteile der Beitragspflichtigen

 

 

Kosten für

Anliegerstraßen

Innerortsstraßen

Durchgangsstraßen

 

1.

Fahrbahnen

bis zu einer

anrechenbaren Fahrbahnbreite

von 

85 %

 

7 m

55 %

 

10 m

35 %

 

20 m

 

 

2.

Mischflächen

85 %

70 %

55 %

 

3.

Park- und Abstellflächen

85 %

70 %

55 %

 

4.

Gehwege

85 %

70 %

55 %

 

5.

Radwege

85 %

60 %

40 %

 

6.

kombinierte Geh- u. Radwege

85 %

65 %

45 %

 

7.

Bushaltebuchten

85 %

60 %

40 %

 

8.

unselbständige Grünanlagen,

Straßenbegleitgrün

85 %

55 %

35 %

 

9.

Böschungen, Schutz- und Stützmauern einschl. deren Erstbepflanzung

85 %

55 %

35 %

 

10.

Beleuchtungseinrichtungen

85 %

70 %

50 %

 

11.

Einrichtungen für die

Entwässerung der Erschließungsanlagen

85 %

55 %

35 %

 

12.

Bordsteine u. Rinnen, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind

 

 

13.

Verkehrsberuhigende Maßnahmen, z.B. Aufpflasterungen

 

14.

Möblierung,

z.B. Pflanzbehälter, Sitzbänke, Fahrradbügel, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht

 

 

Der Anteilssatz der Beitragspflichtigen an den Kosten der Nummern 12 bis 19 richtet sich jeweils danach, welcher Teileinrichtung (Nr. 1 – 11) und welcher Straßenkategorie sie zuzuordnen sind.

 

15.

Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen einschl. der Nebenkosten

 

16.

Wert der von der Hansestadt Lübeck aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten

 

17.

Freilegung

 

18.

Sicherheitsstreifen

 

19.

Fremdfinanzierungskosten

 

 

(2) Kann eine Einrichtung in keine der Straßenkategorien nach § 3 eingestuft werden, wird die Vorteilsregelung durch eine Ergänzungssatzung festgesetzt.

 

(3) Für Fußgängerzonen beträgt der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand einheitlich 70 % und für fußgängerfreundliche Geschäftsstraßen einheitlich 60 %; welche Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören bestimmt Abs. 1.

(4) Für die Straßen und Wege, die im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, beträgt der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand 75 %; welche Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören bestimmt Abs. 1.

 

(5) Die Anteilssätze für unbefahrbare Verkehrsanlagen werden entsprechend ihrer Funktion in analoger Anwendung der Tabelle des Abs. 1 zugeordnet.

 

(6) Die Kosten der Positionen 1 bis 7 der Tabelle in Abs. 1 beinhalten den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschl. Unterbau, Oberfläche, notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze sowie Kreisverkehre.

 

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen einschließlich der Rinnen und Randsteine ist nur bis zu den jeweils in der Tabelle in Abs. 1 angegebenen Fahrbahnbreiten beitragsfähig. Maßgeblich ist die durchschnittliche Breite des Teils der Fahrbahn, in dem die beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wird (Fläche dividiert durch Länge); dabei bleiben Wendeanlagen, Aufweitungen in Einmündungsbereichen und für Abbiegespuren unberücksichtigt. Der Aufwand für diese Flächen ist in vollem Umfang beitragsfähig.

Fußgängerzonen sind in voller Breite beitragsfähig.

 

(8) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen verringern nicht den beitragsfähigen Aufwand, sondern dienen der Finanzierung des Anteils der Hansestadt Lübeck. Soweit die Zuwendungen über den Stadtanteil hinausgehen, mindern sie den umlagefähigen Aufwand, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Abweichende Bestimmungen in Bewilligungsbescheiden bleiben unberührt.

 

(9) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach den Absätzen 1 – 8 umgelegt werden können, trägt die Hansestadt Lübeck zur Abgeltung des öffentlichen Interesses an der Straße.

 

(10) In analoger Anwendung von § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand die Kosten der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

 

 

§ 3   Straßenkategorien

 

(1) Im Sinne des § 2 gelten als

1.      Anliegerstraßen:

Straßen, die überwiegend dem Zugang oder der Zufahrt zu den von ihnen erschlossenen Grundstücken dienen sowie verkehrsberuhigte Bereiche.

 

2.      Innerortsstraßen:

Straßen, die überwiegend zur Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs bestimmt sind oder aufgrund sonstiger Umstände eine Verkehrsbedeutung haben, die die Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke stark zurücktreten lässt sowie Fahrradstraßen

(Haupterschließungsstraßen).

 

3.      Durchgangsstraßen:

Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (hauptsächlich klassifizierte Straßen) und in der Regel gegenüber einmündenden Straßen bevorrechtigt sind (Hauptverkehrsstraßen).

 

4.      Fußgängerzonen:

Straßen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, auch wenn ausnahmsweise Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig ist.

 

5.      Fußgängerfreundliche Geschäftsstraßen:

Fußgängerzonen in denen auch Öffentlicher Personennahverkehr und Taxen zugelassen sind.

 

(2) Die Einteilung nach Abs.1 gilt entsprechend für Wege und Plätze.

 

 

§ 4   Art der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand kann für die einzelne Einrichtung oder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden. Für mehrere Einrichtungen, die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden.

 

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Davon ausgenommen ist der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Dieser wird nach einem Einheitssatz ermittelt. Der Einheitssatz beträgt pro lfd. Meter Leitung 840 Euro.

Der Einheitssatz wird an den maßgeblichen Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes für Entwässerungskanalarbeiten im Straßenbau gekoppelt. Erhöht oder ermäßigt sich dieser um 5 Punkte (Basis 2012 = 100) erfolgt eine Anpassung nach Ablauf des Jahres der Abweichung. Erfolgt eine Neukalkulation des Einheitssatzes durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck wird die Satzung geändert.

 

 

§ 5   Abrechnungsgebiet

Die von einer ausgebauten Einrichtung bevorteilten Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

Dieses sind

a)   im Innenbereich (§§ 30 – 34 BauGB) die erschlossenen Grundstücke und

b)   im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundstücke mit Zugangs- und Anfahrmöglichkeit
       (vergleichbar den erschlossenen Grundstücken nach a).

Wird ein Abschnitt einer Einrichtung oder eine Einheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Einrichtung bzw. von der Einheit bevorteilten Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

 

§ 6   Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides EigentümerIn eines Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte bzw. Berechtigter ist. MiteigentümerInnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind GesamtschuldnerInnen. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und TeileigentümerInnen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

 

§ 7   Entstehung der Beitragspflicht

Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der beitragspflichtigen Maßnahme. Die Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Abnahme der Bauarbeiten stattgefunden hat oder als stattgefunden gilt.

 

 

§ 8   Verteilung/Beitragsmaßstab/Beitragssatz

(1) Der ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand (§ 2) wird nach Maßgabe der gemäß §§ 9 – 12 ermittelten gewichteten Grundstücksfläche auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt.

 

(2) Bei kombinierten Grundstücksnutzungen (Kombinationen aus unterschied-lichen Nutzungen gem. § 9) sind jeweils die einzelnen Teilflächen des Grundstücks entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit bzw. Nutzung bei der Verteilung zu berücksichtigen.

 

(3) Der Beitragssatz je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche errechnet sich, indem der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand (§ 2) durch die Summe der zu berücksichtigenden Flächen im Abrechnungsgebiet dividiert wird.

 

 

§ 9   Ermittlung der Grundstücksflächen - Innenbereich

(1) Soweit die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, und in denen ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig ist, wird die Fläche, für die der Bebauungsplan oder der Bebauungsplanentwurf eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsmöglichkeit festsetzt (Bauland), in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

 

(2) Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, und in dem ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig ist, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, wird seine Fläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt, soweit sie baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar nutzbar ist (Bauland).

Als Bauland gilt dabei die Grundstücksfläche zwischen der abzurechnenden Einrichtung und einer in gleichmäßigem Abstand zu ihr verlaufenden Linie (Tiefenbegrenzungslinie). Soweit die Festlegung der Grenzen des unbeplanten Innenbereichs durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgt ist, gilt diese. Der zugrunde zu legende Abstand beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen 40 Meter.

Der Abstand zwischen der Einrichtung und der Tiefenbegrenzungslinie wird

a)   bei Grundstücken, die an die Einrichtung angrenzen, von der dem Grundstück zugewandten
      Grenze der Einrichtung aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Einrichtung nur durch eine Zuwegung verbunden sind, von dem
     der Einrichtung abgewandten Ende der Zuwegung an gemessen,

c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße
    oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchstabe (a) oder (b) nicht ermittelt werden kann,
    wird die Tiefenbegrenzungslinie durch eine Linie gebildet, die die dem Grundstück zugewandte
    Grenze der Einrichtung in einem Abstand von 40 m nachbildet.

Ist ein Grundstück über die nach a) bis c) bestimmte Tiefenbegrenzungslinie hinaus tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, so wird die Tiefenbegrenzungslinie bis zu dem von der Einrichtung am weitesten entfernten Punkt dieser Nutzung parallel verschoben und die sich so ergebende Fläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Kleintierhaltung für den Eigenverbrauch und dergleichen, wohl aber Garagen.

 

(3) Anstelle des vorstehend in Abs.1 bis 2 bestimmten Vervielfältiger wird die gesamte (bebaute oder unbebaute) Grundstücksfläche für die nachfolgenden Nutzungen in den Fällen des Abs. 1 nach der zulässigen, in den Fällen des Abs. 2 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen mit den folgenden Vervielfältigern multipliziert ermittelt:

1.   Friedhöfe                                                                                       0,3

2.   Sportplätze                                                                                    0,3

3.   Kleingärten u. festgesetzte private Grünflächen                    0,5

4.   Freibäder                                                                                       0,5

5.   Campingplätze                                                                             0,7

6.   Abfallbeseitigungseinrichtungen                                             1,0

7.   Kiesgruben                                                                                   0,5

8.   Gartenbaubetriebe u. Baumschulen                                       0,3

9.   Tierpark                                                                                         0,2

10. Flächen für den Naturschutz und die
      Landespflege ohne landwirtschaftliche Nutzung                  0,02

11. Regenrückhaltebecken                                                              0,02

12. Sondergebiet Flughafen                                                            0,5

13. Sondergebiet Ferienhaus                                                         0,7

14. Sondergebiet Bund (Übungsgelände)                                   0,5

15. Sondergebiet Festplatz                                                              0,5

16. Sondergebiet Hafen                                                                   1,0

17. sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 2 BauNV0,
      soweit nicht in den vorgenannten Punkten aufgeführt         1,0

 

(4) Für alle übrigen Flächen, die nicht von den Abs. 1, 2 und 3 erfasst sind, gilt ein Vervielfältiger von    0,05.

 

 

§ 10   Verteilungsregelung für Außenbereichsflächen

(1) Grundstücksflächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) werden wie folgt berücksichtigt:

a)      Für den bebauten Teil, die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 4 und

b)      der übrige (unbebaute) Teil der Grundstücksfläche je nach Flächenanteil bei

1.   gewerblicher, industrieller oder ähnlicher Nutzungsweise vervielfältigt mit 1,0

2.   bei nicht unter 1. genannter Nutzung, insbesondere land- oder
      forstwirtschaftlicher Nutzung vervielfältigt mit 0,05.

(2) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die jeweilige nach Abs. 1 Buchstabe a) und b) Nr. 1 errechnete Grundstücksfläche mit den nach § 11 bestimmten Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse vervielfältigt.

 

(3) Soweit auf im Außenbereich gelegenen Flächen tatsächlich eine der in § 9 Abs. 3 genannten Nutzungen vorhanden ist, sind abweichend von Absatz 1 und 2, die in § 9 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren für die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche anzusetzen.

 

(4) Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen werden abweichend von Abs. 1 – 3 wie Grundstücke im Innenbereich veranlagt.

 

§ 11   Maß der Nutzung – Vollgeschosse

(1)   Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach § 9 Abs. 1 – 3 ermittelte Grundstücksfläche mit einem Vervielfältiger multipliziert. Er ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 

Geschosszahl

(Vollgeschosse)

Vervielfältiger

1

1

2

1,25

3

1,5

4

1,6

5

1,7

Für jedes weitere Geschoss wird der Vervielfältiger um jeweils 0,05 erhöht.

 

(2) Soweit Grundstücke von einem Bebauungsplan oder einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, der zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den Stand nach § 33 BauGB erreicht hat, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)      ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der
          Vollgeschosse

b)      ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der
          Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe dividiert durch 2,3 m, wobei auf volle Zahlen
          abgerundet wird

c)      sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse. Sind
          keine Vollgeschosse vorhanden, wird die Baumassenzahl durch 2,5 geteilt.

d)      bei Grundstücken, auf denen nur Garagen, auch Tiefgaragen oder Stellplätze errichtet
          werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss

e)      ist eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, so wird ein Vollgeschoss
          zugrunde gelegt

f)        ist eine industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, so wird ein Vollgeschoss
          zugrunde gelegt

g)      ist tatsächlich eine höhere als die Vollgeschosszahl zugelassen oder vorhanden, als die,
          die sich nach a) bis f) ergibt, ist sie zugrunde zu legen.

h)      enthält der Bebauungsplan keine Festsetzung nach a) – g) ist das Maß der Nutzung nach
          Abs. 3 festzulegen.

 

(3) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, welche nicht von einem Bebauungsplan bzw. einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, der zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht den Stand nach § 33 BauGB erreicht hat, erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a)      bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
          Vollgeschosse

b)      bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der bauplanungsrechtlich
          zulässigen Vollgeschosse

c)      bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind und auch zu religiösen
         Zwecken genutzt werden, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt

d)      bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, industriell
          oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt

e)      bei Grundstücken, auf denen nur Garagen, auch Tiefgaragen, Parkhäuser oder Stellplätze
          zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse,
          mindestens jedoch ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

(4) Vollgeschosse sind all jene Geschosse, die Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung sind.

 

 

§ 12   Zuschläge für die Art der Nutzung

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach § 9 – 11 ermittelte Grundstücksfläche vervielfacht

 

(1)  mit 1,2, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden   (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes   (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes mehr als zu einem Drittel gewerblich, industriell oder mehr als zu einem Drittel als Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus u.ä., durch Praxen für freie Berufe, Museen u.ä. tatsächlich genutzt wird.

Ob ein Grundstück mehr als zu einem Drittel zu Zwecken im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Größen der Geschossflächen der Nutzungen zueinander stehen. Hat die gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung des oder der Gebäude nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung, ob eine solche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht anstelle des Verhältnisses der Geschossflächen das Verhältnis der Grundstücksflächen maßgebend.

 

(2)  mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder
durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) oder Kerngebietes (§ 7 BauNVO) liegt;

(3)  in Sondergebieten (§ 11 BauNVO) entsprechend ihrer Zweckbestimmung

a) in Gebieten für den Fremdenverkehr und Ladengebieten mit 1,2

b) in Hochschul-, Klinikgebieten, Gebieten für Messen, Ausstellungen und
     Kongressen sowie Gebieten für Einkaufszentren und großflächige
     Handelsbetriebe mit 1,6 und

c) in Hafengebieten mit 2,0;

 

(4)  mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes (§ 9 BauNVO) liegt.

 

(5)  Grundstücke innerhalb von Gebieten, die nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB eingeordnet werden können
(Gemengelage), werden für sich allein entsprechend ihrer Einstufung nach der BauNVO eingeordnet.

 

(6)  Für alle übrigen Flächen, die nicht von den Abs. 1 bis 5 erfasst sind, gilt der Vervielfältiger von 1,0.

 

 

§ 13   Kostenspaltung

(1) Der Beitrag kann für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 6 und 10 und 11 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, hinsichtlich der abzurechnenden Teileinrichtungen abgeschlossen worden ist (Kostenspaltung).

 

(2) Abs. 1 kann auch angewandt werden, wenn Einrichtungen (§ 1) zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefasst worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Gleiches gilt für die Abschnittsbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1).

 

 

§ 14   Vorauszahlungen

Für Grundstücke, für die eine sachliche Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Hansestadt Lübeck mit Beginn der Ausführung Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 90 % des voraussichtlich entstehenden Beitrages verlangen. Dies gilt auch bei der Kostenspaltung und der Abschnittsbildung sowie für Abrechnungseinheiten.

Für die Erhebung von Vorauszahlungen gilt § 16 entsprechend.

 

 

§ 15   Ablösung

Vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und der Hansestadt Lübeck in Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 16   Beitragsbescheid und Fälligkeit

Der Beitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Beiträge werden nur dann festgesetzt und erhoben, wenn sie mindestens 5,-- Euro betragen.

 

 

§ 17   Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Hansestadt Lübeck kostenfrei jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist und die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

 

(2) Die Hansestadt Lübeck kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange mitzuwirken.

 

 

§ 18   Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei folgenden Stellen zulässig:

1. Meldedateien der Meldebehörden

2. Grundsteuerdatei des Bereiches Steuern der Hansestadt Lübeck

3. Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck

4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

5. Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde der Hansestadt Lübeck

6. Liegenschaftskataster und automatisiertes Liegenschaftskataster des Landesamtes für
     Vermessung und Geoinformation Schleswig- Holstein

 

(2) Die Datenerhebung und Datenverarbeitung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Angabe der Daten bzw. Datengruppen, die für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlich sind, insbesondere Grundstückseigentümer, Grundstücksgröße, Bezeichnung im Grundbuch, Anschrift.

 

(3) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(4) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

 

§ 19   Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 17 Abs. 1 eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung von Beiträgen erforderlich ist, nicht erteilt oder die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen nicht vorlegt;
  2. § 17 Abs. 2 die Ermittlungen der Hansestadt Lübeck an Ort und Stelle nicht ermöglicht oder die erforderliche Mitwirkung verweigert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 510,-- Euro geahndet werden.

 

 

§ 20   Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer  Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 19.3.1996 (Lübecker Nachrichten vom 24.3.1996), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.10.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 1.11.2011) außer Kraft.

(2) Wenn die sachliche Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden ist, ist die Höhe des Beitrages auf den Betrag beschränkt, der sich bei Anwendung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 19.3.1996 in der Fassung vom 17.10.2011 ergeben hätte.

 

 

 

Lübeck, den 9.12.2014

 

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

 

 

Fundstellen der zitierten Rechtsvorschriften:

KAG                        Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 10.1.2005
                                (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Landesverordnung vom
                                04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 143)

LDSG                      Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen
                                 (Landesdatenschutzgesetz) vom 9.2.2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 169), zuletzt geändert
                                 durch Gesetz vom 6.4.2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 125)

BauGB                    Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
                                 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

BauNVO                 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der
                                 Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch
                                 Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

 

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  • Veröffentlicht am:
    23.12.2014