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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020

 

 

Aufgrund der §§ 4, 17, 18 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein in Verbindung mit den §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig‐Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz ‐ LAbfWG) in der Fassung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.‐H., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 08.01.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 16) sowie der §§ 17, 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz ‐ KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S.2808) wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 13. Dezember 2016) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle die stofflich oder energetisch verwertet werden

wie z.B.:

-           Gegenstände aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen sowie Metall,

-           Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende Abfälle (PPK)

-           Textilien

-           bewegliche Sachen organischen Ursprungs (Bioabfälle)

-           Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt (Grünabfälle) 

-           Elektro‐ und Elektronikgeräte gem. Elektro‐ und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), wie z. B. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühl‐ und Gefriergeräte, Informations‐ und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Haushaltskleingeräte

2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Zur Ablagerung auf einer Deponie zugelassene Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können an der Deponie Niemark angeliefert werden. Entsprechen die Abfälle den Vorgaben des § 3 Abs. 2 werden diese auf der Deponie Niemark abgelagert. Entsprechen die Abfälle nicht den Vorgaben, veranlassen die Entsorgungsbetriebe Lübeck einen Transport der Abfälle zur Ablagerung auf einer für den Abfall zugelassenen Deponie. Sofern bereits vor Anlieferung der Abfälle feststeht, dass die Abfälle nicht auf der Deponie Niemark abgelagert werden können, sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck berechtigt, eine direkte Anlieferung bei einer von ihnen zu bestimmenden Deponie anzuordnen.

 

3. § 11 Abs. 5 wird neu eingefügt:

(5) Andienungspflichtiger Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, kann an der MBA angeliefert werden.

4. § 13 Abs. 6 und 8 erhalten folgende Fassung:

(6) Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen stellen die Entsorgungsbetriebe Lübeck Restabfallbehälter mit 1.100 l Volumen und Müllpresscontainer/Abrollcontainer für eine vorübergehende Nutzung bis zu 2 Monaten zur Verfügung, sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung durch Sonderentleerung vorhandener Behälter nicht sichergestellt werden kann. Die Entscheidung darüber, ob die Entsorgung durch Sonderentleerung vorhandener Behälter sichergestellt werden kann, treffen die Entsorgungsbetriebe Lübeck unter Berücksichtigung der zu erwartenden Abfallmenge und der vorhandenen Kapazitäten zur Durchführung von Sonderentleerungen.

(8) Für die Entsorgung von PPK werden höchstens je angefangene aufgestellte 240 l Restabfallbehältervolumen zwei 240 l Papierbehälter gestellt. Je vorhandenen Restabfallgroßbehälter nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 können maximal zwei 1.100 l Papiergroßbehälter gestellt werden.  Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck 120 l Papierbehälter gestellt werden.

5. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Das Satzzeichen Punkt wird nach dem letzten Satz ergänzt.

6. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Rest‐ und Bioabfallbehälter werden im Umleerverfahren regelmäßig 14‐täglich (Regelabfuhr) entleert. Die Leerung der Behälter für PPK erfolgt regelmäßig 4‐wöchentlich. Auf Antrag in Textform der Anschlusspflichtigen können die Restabfallbehälter häufiger entleert werden. Der Entleerungsrhythmus der Bioabfall- und PPK-Behälter erhöht sich entsprechend einer Änderung der Regelabfuhr für Restabfall. Die Regelungen des § 13 Abs. 9 bleiben hiervon unberührt.

7. § 19 Abs. 2 und Abs. 4 erhalten folgende Fassung:

(2) Für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut wird ein gebührenpflichtiger „Expresstermin“ angeboten. Sperrgut wird im Rahmen des Expresstermins binnen 2 Werktagen (ohne Samstag) nach Antragseingang abgeholt.

(4) Es besteht darüber hinaus auf Antrag in Textform die Möglichkeit im Rahmen der Abfuhr von Sperrgut und Elektro‐ und Elektronikgeräten bis zu 3 m³ eine gebührenpflichtige Abholung aus der Wohnung zu vereinbaren. Die Geräte werden nur im ausgebauten Zustand und abgetrennt von einem Betriebsmedium wie z.B. Strom, Gas oder Wasser übernommen. Bei der Abholung aus der Wohnung haftet die Hansestadt Lübeck und die von ihr Beauftragten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Diese Abfälle dürfen nur zu den festgesetzten Terminen bereitgestellt werden. Ausgenommen von der Abfuhr sind Stubben und feste Stämme mit mehr als 10 cm Durchmesser und/oder mehr als 3 m Länge sowie Grasschnitt und Laub.

9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

(3) Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei den überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist die Erhebung von Daten nach Abs. 2 gem. Art.6 Abs.1 e) i.V.m. Art.6 Abs.2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) auch ohne Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 LAbfWG bei folgenden Stellen zulässig:

[…]

10. Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Lübeck, 02.12.2020

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.12.2020