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2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 425), des § 44 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2020 (GVOBl. Schl.‐H., S. 352), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.‐H., S. 425) und des § 32 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2011) zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 20.12.2016) (EWS‐HL) wird die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.03.2013 (Lübecker Stadtzeitung vom 26.03.2013), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.03.2019 (Lübecker Nachrichten 14.03.2019), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Höhe der Grundgebühr wird für die nachfolgend aufgeführten Zählergrößen wie folgt berechnet:

Dauerdurchfluss (Q₃)

Nenndurchfluss (Qn)

Grundgebühr EUR/Monat

bis 2,5 m³/h

bis 1,5 m³/h

15,71

bis 4,0 m³/h

bis 2,5 m³/h

26,17

bis 6,3 m³/h

bis 3,5 m³/h

36,65

bis 10 m³/h

bis 6,0 m³/h

62,82

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

104,70

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

157,06

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

418,82

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

628,23

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

1.570,57

über 250 m³/h

über 150 m³/h

10,47 je Qn
6,27 je Q₃

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Zusatzgebühr beträgt 2,06 EUR je Kubikmeter der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 ‐ 4 ermittelten (abgeleiteten) Schmutzwassermenge.

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Text gestrichen:

(2) […] Ist der Verschmutzungsfaktor starken Schwankungen unterworfen, erfolgt auf Antrag eine Verkürzung des Abrechnungszeitraums. Der Abrechnungszeitraum beträgt jedoch mindestens einen Kalendermonat. Voraussetzung für die Verkürzung des Abrechnungszeitraumes ist, dass die verbrauchte Schmutzwassermenge für den jeweiligen Zeitraum ermittelt werden kann. Der Veranlagung wird in diesen Fällen der für den Abrechnungszeitraum ermittelte Verschmutzungsfaktor zugrunde gelegt.

4. § 7 Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Auf Antrag werden Zusatzgebühren für nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen abgeleitete Wassermengen, die z. B. zu Zwecken der Gartenbewässerung, der Tierhaltung und/oder der Befüllung von abflusslosen Teichen verwendet werden, erstattet. Die Abzugsmenge ist grundsätzlich durch Wasserzähler nachzuweisen. Der Wasserzähler ist vor der erstmaligen Nutzung schriftlich anzumelden.

(3) Der Antrag auf Gebührenerstattung nach Abs. 1 ist jährlich in Textform nach Saisonende, spätestens bis zum 31.03. des auf die Entstehung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 S. 4 folgenden Jahres zu stellen. In dem Antrag ist die im abgelaufenen Kalenderjahr nicht in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitete Wassermenge nachzuweisen. Dies erfolgt durch Mitteilung des Zählerstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Erfolgt die Antragstellung nicht ununterbrochen jährlich, wird die gemeldete Wassermenge durch die Anzahl der seit der letzten Antragstellung verstrichenen Jahre geteilt, sofern der Antragsteller nicht mittels geeigneter Nachweise darlegen kann, dass der Verbrauch ausschließlich auf dem Verbrauch im letzten Kalenderjahr beruht. Die Gebührenerstattungsanträge nach Abs. 2 sind bis zum Ablauf des auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres zu stellen (Rohrbruchbeseitigung).

5. § 10 erhält folgende Fassung:

Die vierteljährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 2,14 EUR je volle zehn Quadratmeter der nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 ‐ 4 ermittelten Fläche.

6. § 11 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühr für die den öffentlichen Regenwasserleitungen zugeführten sonstigen Einleitungen beträgt 1,28 EUR je Kubikmeter (8,56€/10m² x             ). Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. Ist eine Zählermessung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der angeschlossenen Fläche. Der Gebührensatz beträgt 8,56 EUR je volle zehn Quadratmeter.

(2) Die Benutzungsgebühr für sonstige Einleitungen in die öffentlichen Schmutz‐ oder Mischwassereinrichtungen beträgt 2,06 EUR je Kubikmeter. Die eingeleitete Wassermenge ist durch Zählermessung oder hydrogeologisches Gutachten durch die/den Gebührenpflichtige/‐ n nachzuweisen. Ist eine Messung der eingeleiteten Menge nicht möglich und wird keine Wassermenge aus einem hydrogeologischen Gutachten beigebracht, so bemisst sich die Gebühr nach der entsprechend angeschlossenen Fläche. Die Gebühr beträgt 13,80 EUR je volle zehn Quadratmeter (2,06 €/m³ x   )         ).

7. § 13 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Für ein Grundstück, das an die öffentlichen Entwässerungsanlagen angeschlossen ist, besteht vom Zeitpunkt des Anschlusses eine Schmutzwassergrundgebührenpflicht. Für ein Grundstück, von dem aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen erstmalig auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird, besteht vom Zeitpunkt der ersten Zuführung eine Schmutzwasserzusatzgebührenpflicht. Die Schmutzwassergrundgebührenpflicht nach Satz 1 endet, sobald der Grundstücksanschluss verschlossen oder beseitigt wird, die Schmutzwasserzusatzgebührenpflicht nach Satz 2 endet, sobald die Zuführung von Schmutzwasser endgültig endet.

(2) Mit Ablauf des Quartals, in dem das Grundstück mit den öffentlichen Entwässerungsanlagen so verbunden ist, dass auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in die öffentlichen Regenwasserleitungen gelangen kann, besteht für das Grundstück eine Nieder-schlagswassergebührenpflicht. Die Gebührenpflicht endet mit Beginn des Quartals, in dem eine Verbindung nicht mehr besteht.

8. § 14 Abs. 1, 2, 3 und 7 erhalten folgende Fassung:

§ 14 Erhebungszeitraum, Entstehung des Gebührenanspruchs und Fälligkeit

(1) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes veranlagt die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck - die Gebührenpflichtigen zu den Entwässerungsgebühren. Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren und die sonstigen Einleitungen ist das Kalenderjahr, Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühren ist ein Kalendervierteljahr (Quartal). Die Gebührenansprüche für ein Kalenderjahr (Schmutzwasser) bzw. für ein Quartal (Niederschlagswasser) entstehen mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. Quartals, in dem eine Gebührenpflicht besteht. Der Anspruch auf Gebührenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 entsteht jeweils für ein Kalenderjahr.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 gilt für die Schmutzwassergebühren bei Frischwasserversorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz der Stadtwerke Lübeck GmbH die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum; Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen werden die Schmutzwassergebühren sowie die Vorauszahlungen nach § 15 durch förmlichen Bescheid anliegend zu deren Rechnungen festgesetzt. Die Gebühren‐ und Vorauszahlungsfestsetzungen erfolgen im Auftrag und nach Weisung der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

(3) Ist im Fall des § 6 Abs. 2 (Wassergroßverbraucher) der Verschmutzungsfaktor starken Schwankungen unterworfen, erfolgt auf Antrag in Textform eine Verkürzung des Erhebungszeitraums. Er beträgt jedoch mindestens einen Kalendermonat. Voraussetzung für die Verkürzung ist, dass die verbrauchte Schmutzwassermenge für den jeweiligen Zeitraum ermittelt werden kann. Für die Höhe des Gebührenanspruchs wird in diesen Fällen der für den Erhebungszeitraum ermittelte Verschmutzungsfaktor zugrunde gelegt.

(7) Die Niederschlagswassergebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wird in dem Bescheid bestimmt, dass der Bescheid auch für nachfolgende Quartale gilt, sind die Gebühren für die folgenden Quartale jeweils zum 1. desjenigen Monates fällig, der als nächster Monat auf das Quartal folgt, für das eine Gebühr zu entrichten ist.

9. § 15 wird wie folgt neu geregelt:

(1) Auf die Schmutzwassergebühren (Grund- und Zusatzgebühr) sind vom Beginn des Erhebungszeitraumes an monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen zu leisten, insgesamt bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren. In Bezug auf die Zusatzgebühren werden hierbei die sich aus dem vorherigen Erhebungszeitraum rechnerisch ergebenden Monatsbeträge auf- oder abgerundet. Satz 1 und 2 gelten auch bei Frischwasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen, bei Wasserbezug aus dem öffentlichen Versorgungsnetz mit Berücksichtigung von Abzugsmengen nach dieser Satzung und bei kombinierten Wasserbezug aus privaten Anlagen und öffentlichem Netz.

(2) Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid gefordert. Geforderte Vorauszahlungsleistungen werden frühestens am letzten Tag des Monats fällig, für den sie zu leisten sind.

(3) Am Ende eines Erhebungszeitraumes erfolgt eine endgültige Gebührenfestsetzung. Die endgültig für den Erhebungszeitraum festzusetzenden Grundgebühren (Abrechnungsbetrag) werden dadurch ermittelt, dass die Monatsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 mit dem Faktor 12 multipliziert werden und der sich so ergebende Jahresbetrag durch 365 Tage dividiert und mit dem nach Tagen zu berechnenden Erhebungszeitraum multipliziert wird.

10. § 16 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Für die Zeit der Gebührenpflicht (§ 13) ist der/die Eigentümer/-in des Grundstücks oder der/die Wohnungs- oder Teileigentümer/-in - vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 1 und 2 - für den Zeitraum des Eigentums bzw. des Wohnungs- oder Teileigentums gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des/der Eigentümers/-in der/die Erbbauberechtigte - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 - für den Zeitraum des Erbbaurechts gebührenpflichtig. Die Wohnungs‐ und Teileigentümer/‐innen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Entwässerungsgebühren. Miteigentümer/‐innen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Für die Niederschlagswassergebühren ist im Falle eines Wechsels des Eigentums bzw. des Wohnungs- oder Teileigentums der/die bisherige Eigentümer/-in bzw. Wohnungs- oder Teileigentümer/-in bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Wechsel erfolgt, gebührenpflichtig. Mit Beginn des darauffolgenden Kalendervierteljahres wird der/die neue Eigentümer/-in bzw. Wohnungs- oder Teileigentümer/-in gebührenpflichtig. Im Falle des Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Eigentums/Wohnungs- oder Teileigentums/Erbbaurechts ist die Rechtsänderung den Entsorgungsbetrieben Lübeck unverzüglich anzuzeigen. Der/Die bisherige und der/die neue Pflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der ab der Rechtsänderung entstandenen Entwässerungsgebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetriebe Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der Pflichtigen erhalten.

11. § 16 Abs. 4 wird neu eingefügt:

(4) Gebührenpflichtige sind Gebührenschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.

12. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art.6 Abs.1 e) i.V.m. Art.6 Abs.2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung ausfolgenden Stellen zulässig:

1. […]

12. Einsatz mobiler Endgeräte zur Datenerhebung vor Ort durch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Entsorgungsbetriebe Lübecks sowie durch beauftragte Dritte. Die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck – darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des Art. 28 DSGVO ganz oder teilweise Dritter bedienen.

13. Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Lübeck, 02.12.2020

 

Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.12.2020