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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‐Holstein, der §§ 1, 2, 6 sowie § 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig‐Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.‐H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig‐Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.‐H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.01.2019 (GVOBl. Schl.‐H. S. 16) sowie des § 24 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung ‐ AbfWS) in der Hansestadt Lübeck vom 24.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.12.2016) wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung – AbfWGebS) in der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2016 (Lübecker Stadtzeitung vom 13.12.2016) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 1, 2, 4, 5, 6,7 und 8 erhalten folgende Fassung:

§ 2 Gebührenpflichtig

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des an die Abfallwirtschaft angeschlossenen Grundstückes oder die Wohnungs‐ oder Teileigentümerin oder der Wohnungs‐ oder Teileigentümer gebührenpflichtig. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag die Besitzerin oder der Besitzer der Abfälle als Gebührenpflichtige bzw. Gebührenpflichtiger bestimmt werden. Der Antrag ist durch den Besitzer oder die Besitzerin der Abfälle in Textform zu stellen.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers gebührenpflichtig.

(4) Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. Gebührenpflichtige, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Gebührenschuldverhältnis schulden oder für die sie haften, sind ebenfalls Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.

(5) In den Fällen des Erwerbes von Abfallsäcken ist die Erwerberin oder der Erwerber als Besitzer oder Besitzerin der Abfälle gebührenpflichtig.

(6) Im Falle eines Wechsels des Eigentums bzw. des Wohnungs- und Teileigentums ist die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Wohnungs- und Teileigentümerin oder der bisherige Wohnungs- und Teileigentümer bis zum Ablauf des Monats, in dem der Wechsel erfolgt, gebührenpflichtig; mit Beginn des darauffolgenden Monats wird die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer bzw. die neue Wohnungs- und Teileigentümerin oder der neue Wohnungs- und Teileigentümer gebührenpflichtig. Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Entsorgungsbetriebe Lübeck Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatz 2 entsprechend.

(7) Bei Selbstanlieferung von Abfällen ist die Anlieferin oder der Anlieferer als Besitzerin oder Besitzer der Abfälle gebührenpflichtig.

(8) Bei der Entsorgung von verbotswidrig abgelegten Abfällen ist die letzte Besitzerin oder der letzte Besitzer der Abfälle gebührenpflichtig.

2. § 2 Abs. 9 wird neu eingefügt:

(9) Gebührenpflichtige sind Gebührenschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.

3. § 3 Abs. 7 und 17 erhalten folgende Fassung:

(7) Die Gebühren für die Nachholung der Entleerung auf Antrag oder auf Anordnung bemessen sich, unabhängig von der Menge der zu leerenden Behälter, nach der Anzahl der Anfuhren eines Grundstücks und für Sonderentleerungen nach Anzahl der Behälter, Volumen und Häufigkeit der Entleerungen.

(17) Die Gebühren für Anlieferungen und den Transport zur Ablagerung auf einer Deponie bemessen sich nach dem Gewicht des angelieferten Abfalls.

4. § 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen im Umleerverfahren beträgt bei 14‐täglicher Entleerung:

Für einen Restabfallbehälter von

Euro je Monat

40 l

6,12

80 l

12,25

120 l

18,38

240 l

36,74

660 l

101,05

770 l

117,90

1.100 l

168,43

Erfolgt die Leerung häufiger oder weniger häufig, so vervielfältigt bzw. verringert sich die Gebühr entsprechend.

(2) Die Gebühr für einen 40 l‐Restabfallbehälter für 1‐Personen‐Haushaltungen mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt 3,06 € pro Monat.

(4) Für Grundstücke, für die nach den Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung ein Anschluss‐ und Benutzungszwang an die Entsorgung kompostierbarer Abfälle nicht besteht, wird ein monatlicher Abschlag in Höhe von 0,0036 € pro Liter abgefahrenes Restabfallbehältervolumen bei 14-täglicher Entleerung gewährt.

(5) Werden Abfallbehälter gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung für eine vorübergehende Nutzung zur Verfügung gestellt, betragen die Gebühren:

a) nach Anzahl der Entleerungen:

  1. Großbehälter mit 1.100 l Volumen 37,46 €
  2. Müllpresscontainer 179,68 €
  3. Abrollcontainer 153,01 €

b) nach der Abfallmenge pro Megagramm Entsorgung Müllpresscontainer/Abrollcontainer 147,38 €

Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) und b) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe bei Müllpresscontainern/Abrollcontainern addiert.

(7) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen unter Nutzung von Restabfall-Müllpresscontainern (dauerhafte Gestellung) betragen:

a. nach Anzahl der Abfuhren je Entleerung 126,35 €
b. nach Dauer der Nutzung pro Monat 190,00 €
c. nach der Restabfallmenge pro Megagramm 147,38 €

Die Gebührentatbestände nach Buchstaben a) bis c) werden zur Bestimmung der Gebührenhöhe addiert.

(8) Die Gebühren für Saisonbehälter betragen bei 14‐täglicher Entleerung: 

  für einen Restabfallbehälter von 

Euro je Monat im Zeitraum von April bis Oktober

80 l

9,95

120 l

14,90

240 l

29,81

660 l

81,98

770 l

95,65

1.100 l

136,63

 

(9) Wird die Abfuhr der Abfälle aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf Antrag nachgeholt oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so entstehen Gebühren in Höhe von 10,33 € je Anfahrt an dem Grundstück. Bei Sonderleerungen gem. § 13 Abs. 10 der Abfallwirtschaftssatzung wird je Einzelentleerung und Abfallbehälter die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Für die 40l‐Abfallbehälter mit 4‐wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelleerung eine volle Monatsgebühr.

(13) Soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist, beträgt die zusätzliche Gebühr für die Einsammlung (im Holsystem) des Sperrguts 122,00 € pro Abholung je angefangene 3 m³ Sperrgut.

(14) Die Gebühr für die kurzfristige Abfuhr von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten im Rahmen des Expresstermins beträgt 55,00 € pro Expresstermin.

(15) Die zusätzliche Gebühr für eine gesonderte Abholung von Sperrgut bzw. Elektro‐ und Elektronikgeräten aus der Wohnung beträgt 11,80 € je angefangene 15 min und Mitarbeiter.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

[…]

für einen Restabfall-Unterflurbehälter

Euro je Monat

3 m³

387,42

4 m³

516,55

5 m³

645,69

 

[…]

6. § 7 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die Anlieferung von Sperrgut (soweit die Höchstmenge (Anzahl Abrufe und Volumen) überschritten ist), Bauschutt und Baumischabfällen auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 5,20 €.

(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt bis 3 m³ pro Anlieferung auf einem der Wertstoffhöfe beträgt für Fahrzeuge mit und ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von 8 Meter, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,20 €.

(3) Die Gebühr für die Anlieferung von Baum‐, Strauch‐ und Grünschnitt ab 3 m³ am Biomassewerk beträgt, unabhängig vom Abfallgewicht, für jeden angefangenen halben Kubikmeter 2,20 €.

(4) Die Gebühr für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark beträgt:

  1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 10,00 €
  2. über 200 kg je angefangene 10 kg Abfall 0,66 €.

Die Gebühr für die Anlieferung zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:

  1. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,18 €
  2. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,42 €
  3. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 1,08 €.

Die Gebühr für den Transport zur Ablagerung auf anderen Deponien beträgt:

  1. für die Deponieklasse 0 je angefangene 10 kg Abfall 0,10 €
  2. für die Deponieklasse 1 je angefangene 10 kg Abfall 0,13 €
  3. für die Deponieklasse 3 je angefangene 10 kg Abfall 0,11 €.

(5) Die Gebühr für die Anlieferung von andienungspflichtigem Restabfall zur Behandlung in der Mechanisch‐Biologischen Abfallbehandlungsanlage, der nicht im Rahmen der Regelabfuhr angenommen wird, beträgt:

  1. bis zu 200 kg unabhängig vom Abfallgewicht 28,74 €
  2. über 200 kg je angefangene 10 kg Restabfall 1,47 €

Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist. Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.

7. § 8 Abs. 1 und 5 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Gebührenpflicht bei Umleerverfahren (§ 4 Abs. 1, 2, 6, 7, 8; § 5; § 6) entsteht an dem Tag, an dem die Abfallbehälter aufgestellt und erstmalig benutzt werden können.

(5) In den Fällen einer aufgrund einer anhaltenden Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallwirtschaft andauernden Gebührenpflicht, endet diese Pflicht mit Ablauf des Tages, an dem Abfallbehälter (§ 4 Abs. 1, 2 und 6), Müllpresscontainer (§ 4 Abs. 7) oder Unterflurbehälter (§ 6) nicht mehr zur Entleerung oder Abholung durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck auf dem Grundstück bereitstehen; Erschwernisse im Sinne des § 5 auf dem Grundstück endgültig nicht mehr vorhanden sind. Voraussetzung für die Beendigung der Gebührenpflicht ist, dass die in Satz 1 genannten Behälter bzw. Container vom Gebührenpflichtigen zur Abholung vom Grundstück bereitgestellt werden.

8. § 8 Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen

9. § 9 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

§ 9 Erhebungszeitraum, Entstehung des Gebührenanspruchs, Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1) Gebühren, die für eine andauernde Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden (§ 4 Abs. 1, 2, 6 und 7 sowie § 6), werden für einen Erhebungszeitraum veranlagt; Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 gilt der in dem Abfallgebührenbescheid genannte Zeitraum als Erhebungszeitraum. Werden Gebühren für einen Erhebungszeitraum veranlagt, entstehen die festsetzbaren Gebührenansprüche für einen Erhebungszeitraum mit Ablauf des Erhebungszeitraums, in dem eine Gebührenpflicht besteht; im Übrigen entstehen Gebührenansprüche mit Entstehen der Gebührenpflicht. In den Fällen des Satzes 3 Halbs. 1 werden die Gebührenschuldner für die Zeit veranlagt, in der sie während des Erhebungszeitraumes gebührenpflichtig sind (= Abrechnungszeitraum).

(2) Auf Abfallgebühren, die nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes festgesetzt werden, werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an monatlich gleichbleibende Vorauszahlungen in vollen EUR-Beträgen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren gefordert. Dazu werden die Monatsgebühren auf‐ oder abgerundet. Am Ende eines Erhebungszeitraums erfolgt eine Endabrechnung. Die endgültig für den Erhebungszeitraum festzusetzenden Gebühren (Abrechnungsbetrag) werden dadurch ermittelt, dass die Monatsgebühren mit dem Faktor 12 multipliziert werden und der sich so ergebende Jahresbetrag durch 365 Tage dividiert und mit dem nach Tagen zu berechnenden Abrechnungszeitraum multipliziert wird.

(3) Die Vorauszahlungen, Gebühren und Abrechnungsbeträge werden – außer in den Fällen der Absätze 4 und 5 – durch förmliche Bescheide festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgen im Auftrag und nach Weisung der Entsorgungsbetriebe Lübeck.

10. § 10 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert:

(2) Folgende Daten sind ‐ nach Vorgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 1 LAbfWG ‐ erforderlich im Sinne des Absatzes 1 und 3:

[…]

(3) Die erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei dem Gebührenschuldner zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist die Erhebung von Daten nach Abs. 2 gem. Art.6 Abs.1 e) i.V.m. Art.6 Abs.2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) auch ohne Kenntnis der Gebührenschuldner bei folgenden Stellen zulässig:

[…]

11. Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Lübeck, 02.12.2020


Jan Lindenau
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.12.2020