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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verbot des Mitführens und Abbrennens von Feuerwerkskörpern gemäß § 2c der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2c der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 29.11.2020 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist von Donnerstag, dem 31.12.2020 ab 18 Uhr bis zum 01. Januar 2021 um 01.00 Uhr verboten.
  2. Das Verbot gilt für Feuerwerkskörper der Kategorie F2, F3 und F4, sowie sonstige pyrotechnische Gegenstände lt. Sprengstoffgesetz.

a) Kategorie F2: unter anderem Raketen und Batterien, Böller, Sonnen-/Feuerräder, Römische/Bengalische Lichter oder Fackeln, Fontänen, Bodenwirbel, Heuler, Feuertöpfe

b) Kategorie F3 und F4: so genanntes professionelles Feuerwerk sowie sonstige nicht genehmigungsfähige pyrotechnische Gegenstände, so genannte „Polenböller“

3. Erlaubt bleibt Feuerwerk der Kategorie F1 Sprengstoffgesetz, u.a. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen

4. Dieses Verbot gemäß Nr. 1 und 2 gilt für die nachfolgend bezeichneten Bereiche, die gemäß der Anlagen 1-6 dort orange gekennzeichnet sind:

  • Holstentorplatz
  • Mittlere Wallhalbinsel zw. Holstentorplatz und Drehbrücke
  • Nördliche Wallhalbinsel
  • Dachterrasse Europäisches Hansemuseum
  • Drehbrückenvorplatz
  • An der Untertrave
  • An der Obertrave
  • Burgtorbrücke
  • Hafenstraße Schuppen 10/11
  • Eric-Warburg-Brücke
  • Drägerpark
  • Grünanlage vor Tor der Hoffnung
  • Grünanlage Falkenwiese
  • Kanalstraße einschließlich der öffentlichen Stellplatzanlagen
  • Hüxwiese
  • Stadtpark
  • Meesenplatz
  • Kaufhof (Schlutuper Straße/Marlistraße)
  • Behaimring
  • Huntenhorster Weg
  • Carlebachpark
  • Ziegelstraße zw. Ziegelteller und Mozartstraße
  • Kirchplatz
  • Tilsitstraße
  • Ostpreußenring
  • Hochofenstraße
  • Strandpromenade
  • Brüggmanngarten
  • Priwallpromenade
  • Strand Travemünde
  • Grünstrand
  • Priwallstrand

Hinweis:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 1. SprengV verboten. Bei hochsteigenden Raketen (Kategorie F3 und F4) gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 Metern. Bei sonstigen Feuerwerkskörpern (auch Kategorie F2) ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern zu o.g. Einrichtungen und Gebäuden einzuhalten. Die entsprechenden Schutzbereiche für das Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck sind unter https://www.luebeck.de/files/stadtentwicklung/Klimaschutz/Feuerwerk_Abstand_HL-weit.pdf gekennzeichnet. Das betrifft insbesondere große Teile der Lübecker Altstadtinsel.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 31.12.2020 bis einschließlich 01.01.2021.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2c der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020.

Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 14.12.2020 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck ist nach der Verordnung gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr bewegen sie sich weiter auf einem hohen Niveau (http://luebeck.de/coronavirus). Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI  128,9 (per 28.12.2020, 00:00 Uhr). Die Inzidenzlage in Lübeck ist eine der höchsten in Schleswig-Holstein.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende Maßnahmen zu unternehmen, um eine weitere Steigerung des aktuellen Inzidenzwertes von 128,9 nicht nur zu vermeiden, sondern diesen abzusenken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit der Verordnung vom 14.12.2020 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Es handelt sich um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund hat die Hansestadt Lübeck mit Allgemeinverfügungen vom 16.12.2020 sowie vom 20.12.2020 und 28.12.2020 weitere Maßnahmen angeordnet.

Als temporäre Maßnahme insbesondere im Interesse eines Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung ist gemäß § 2c Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14.12.2020 die Verwendung von Feuerwerkskörpern in belebten Bereichen zu untersagen.
Als derartige Bereiche kommen auch größere Gebiete einer Stadt wie Quartiere oder
Stadtteile in Betracht, soweit dort ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängern zu erwarten ist.
Feuerwerkskörper sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG)
pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke. Pyrotechnische Gegenstände
sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder
Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Zu den Feuerwerkskörpern gehören etwa Feuerwerksraketen, Knallkörper, Fontänen und bengalische Lichter (jeweils auch als Teile von Batterien und Verbundfeuerwerken).

Am Silvesterabend bzw. Silvesternacht ist zu erwarten, dass es in bestimmten Bereichen auf dem Lübecker Stadtgebiet traditionell durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Menschenansammlungen in einer Weise kommt, wo trotz der Regelungen zum Mindestabstandsgebot und der Kontaktbeschränkung gemäß § 2 der Corona-BekämpfVO nicht auszuschließen ist, dass der Mindestabstand unterschritten und es zur unkontrollierten Durchmischung der Personengruppen kommt. I.d.R. ist darüber hinaus anzunehmen, dass bereits am Abend in den privaten Räumen Alkohol konsumiert worden ist, der ebenfalls darauf schließen lässt, dass Personen aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten.

Sowohl die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO als auch die Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 erfordern in einem eng begrenzten Zeitraum zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Sicherstellung des Gesundheitssystems.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursachte in den letzten Jahren vermehrt Rettungseinsätze und die Verbringung zur notärztlichen Versorgung in Kliniken und Krankenhäuser. Diese Einsätze belasten zusätzlich das Gesundheitssystem. Zum Schutz von Leib und Leben ist es erforderlich, genügend medizinische und pflegerische Kapazitäten für die Aufnahme von Covid-19-Patient:innen sowie für unabweisbare Behandlungen und Notfälle freizuhalten. Das Risiko einer Verletzung durch Feuerwerkskörper ist in diesem Sinne ein vermeidbares Risiko für das Gesundheitssystem.

Das Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskörpern durch Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, in Kraft seit dem 22.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1), wird nicht vollständig ausschließen können, dass Personen in den Besitz von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2-4 gelangen, entweder durch Rückgriff auf vorhandene Bestände oder über Beschaffungswege außerhalb des regulären Handels.

Zusammenfassend ist das Verbot über das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern verhältnismäßig. Dem steht der Schutz des menschlichen Lebens gegenüber, in dem die Kapazität des öffentlichen Gesundheitssystems vor einer Überlastung geschützt werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 31.12.2020 (00:00 Uhr) bis einschließlich 01.01.2021 (24:00 Uhr).

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 28.12.2020

 

Jan Lindenau
Bürgermeister

Anlage 1: Innenstadtbereich
Anlage 2: Hochschulstadtteil
Anlage 3: St. Gertrud / Marli
Anlage 4: St. Gertrud / Brandenbaum
Anlage 5: Kücknitz
Anlage 6: Travemünde