Donnerstag, 25.04.2024 4° C

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verlängerun
g der
Maßnahmen wegen der  Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
von 200 pro 100.000 Einwohner

Gemäß §§ 28a Abs.1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird die Allgemeinverfügung vom 20.12.2020 wie folgt geändert:

Ziff. 7 wird wie folgt geändert: Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis einschließlich 04.01.2021.

Begründung:

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahme sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 bis 3  lfSG in Verbindung mit  dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG).

Gemäß § 28a Absatz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

Laut vorgenanntem Erlass sind bei Überschreiten der Werte einer 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu treffen. Der maßgebliche Inzidenzwert gemäß 28a Abs. 3 IfSG ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 128,9 (per 28.12.2020, 00:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner gemäß RKI wurde am 19.12.2020 (00:00 Uhr) erstmalig erreicht.

Ergänzend zu der Begründung der Allgemeinverfügung vom 20.12.2020 ergibt sich die Notwendigkeit der Verlängerung der verfügten Maßnahmen aus folgenden Gründen:

Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass feiertagsbedingt die Arztpraxen geschlossen und demzufolge weniger getestet worden ist, so dass der Abfall der Inzidenz vorhersehbar war und einen landes- bzw. bundesweiten zu beobachtenden Trend abbildet. Die vorliegenden Zahlen bilden demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das aktuelle Infektionsgeschehen ab.

Die Hansestadt Lübeck stellt fest, dass es sich weiter um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene handelt. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Es gibt keine Anhaltspunkte, die dagegensprechen. Die bevorstehenden Tage insbesondere mit Silvester und Neujahr stellen ein zusätzliches Infektionsrisiko dar.

Basis sind die jeweils geltenden Regelungen der Corona-BekämpfungsVO, welche grundsätzlich schon auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein abstellt. Abweichende Regelungen zur Landesverordnung dürfen diese nicht unterschreiten. Die Veranlassung zusätzlicher Maßnahmen ist auch unter dem Eindruck der in der Regel um 10 bis 14 Tage verzögerten Wirkung von Beschränkungen zu bewerten. Die bisher getroffenen Maßnahmen wurden am 20.12.2020 verfügt, so dass noch nicht deren Wirkung valide einschätzbar ist.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, weitergehende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu verfügen, um das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die Maßnahmen sind demnach auf einen Zeitraum von längstens 7 Tagen zu befristen, um den Eingriff in die Freiheitsrechte gering zu halten und nach 7 Tagen zu prüfen, ob die Maßnahmen eine anhaltende Wirkung zur Senkung des Inzidenzwertes entfaltet haben.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 21.12. 2020 bis zum 04.01.2021.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 28.12.2020

 

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.12.2020