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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Maßnahmen wegen der  Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
von 200 pro 100.000 Einwohner

Gemäß §§ 28a Abs.1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2  Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Weitere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Abweichend von § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nur noch wie folgt zulässig:

  • Mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
  • mit Personen des eigenen Haushalts mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.

Für den privaten Raum gilt weiterhin § 2 Absatz 4 der Corona-BekämpfVO.

  1. Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums

2.1.Wochenmärkte

Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

2.2 Kinderspielplätze

Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

b) Die Ansammlung von Erwachsenen und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.

c) Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.

d) Es gilt die Verpflichtung nach § 2a Abs. 1 Corona-Bekämpf VO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

e) Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

2.3 Schulhöfe

Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt.

  1. Verkaufsstellen des Einzelhandels

3.1 Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

3.2 Eine Abholung vor Ort gemäß § § 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.

3.3 In Einkaufszentren gemäß § 8 Absatz 4 Corona-BekämpfungsVO sind neben § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO Maßnahmen zur Zugangssteuerung zu ergreifen, insbesondere durch eine angemessene Anzahl an Kontrollkräften.

  1. Bestattungen und Trauerfeiern

Abweichend von § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO ist bei Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen die zulässigeTeilnehmerzahl auf 15 Personen beschränkt,

  1. Schulen:

Schulverwaltung und Schulträger sind verpflichtet, mit der zuständigen Schulaufsicht weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulnotbetrieb zu reduzieren.

  1. Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflegeheime, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

6.1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Risikobewertung angesichts des regionalen Ausbruchsgeschehens vorzunehmen und den Hygieneplan nach § 36 IfSG für die Einrichtung anzupassen.

6.2 Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr.2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind:

a) jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist,

b) Personen deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist,

c) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort-und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen, sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

d) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude, sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

e) Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner und des Personals erforderlich sind,

f) Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

g) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.

Ausgenommen vom Betretungsverbot ist der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis einschließlich 28.12.2020.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahme sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 bis 3  lfSG in Verbindung mit  dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG).

Gemäß § 28a Absatz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

Laut vorgenanntem Erlass sind bei Überschreiten der Werte einer 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu treffen. Der maßgebliche Inzidenzwert gemäß 28a Abs. 3 IfSG ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 230,5 (per 20.12.2020, 00:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner gemäß RKI wurde am 19.12.2020 (00:00 Uhr) erstmalig erreicht.

Für die Festlegung von weiteren Maßnahmen ist entscheidend die Bewertung, ob es sich eine  Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene handelt oder ob bekannte Kontakte oder eingrenzbare Übertragungen mit der Inzidenz verbunden sind.

Zuletzt am 14.12.2020 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Durch Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 16.12.2020 wurden der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpf VO erweitert sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde zur Eindämmung des Tagestourismus verfügt. Die Anzahl der Neuinfektionen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ist nach diesen Maßnahmen des Landes und der Hansestadt Lübeck gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (http://luebeck.de/coronavirus). Die 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner wurde am 19.12.2020 überschritten.

Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck gestaltet sich das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Es wird eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene festgestellt. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Die Bewertung, ob es sich bei Erreichung der Grenze von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene oder um ein regionales Ausbruchsgeschehen beziehungsweise um ein Ausbruchsgeschehen, das sich auf Personengruppen eingrenzen lässt, handelt, wurde gemäß Vorgabe im oben genannten Erlass dem Gesundheitsministerium als Fachaufsicht dargelegt. Die Fachaufsicht bestätigt das Vorliegen einer Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene.

Nach dem o.g. Erlass sind die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten weiteren Kontakteinschränkungen verpflichtend umzusetzende Maßnahmen bei Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene.

Je weniger eingrenzbar die Infektionen sind und je weniger eine Quelle ermittelbar ist, desto dringlicher sind allgemeine Maßnahmen der Kontaktbeschränkung zu begründen.

Kontakte in Risikosituationen sind für die Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik von zentraler Bedeutung.

Die größte Wirksamkeit zur Verhinderung von Neuinfektionen haben nach bisherigen Erkenntnissen die Begrenzung von Kontakten und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

Basis sind die jeweils geltenden Regelungen der Corona-BekämpfungsVO, welche grundsätzlich schon auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein abstellt. Abweichende Regelungen zur Landesverordnung dürfen diese nicht unterschreiten. Die Veranlassung zusätzlicher Maßnahmen ist auch unter dem Eindruck der in der Regel um 10 bis 14 Tage verzögerten Wirkung von Beschränkungen zu bewerten.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende taktbeschränkende Maßnahmen zu verfügen, um das weitere Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden.

Die Maßnahmen sind zunächst auf einen Zeitraum von längstens 14 Tage zu befristen.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 21.12. 2020 bis zum 28.12.2020.

Sollte der Inzidenzwert während dieses Zeitraums unter 200 pro 100.000 Einwohner sinken, wären die verfügten Maßnahmen erneut zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Verlängerung über den 28.12.2021 hinaus ist möglich.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 20.12.2020

 

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    20.12.2020