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Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.2020

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, § 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S.425) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt 1: Reinigung und Winterdienst

§ 1 Reinigungspflicht

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Schnee- und Glättebeseitigung (=Winterdienst).

(3) Reinigungspflichtig ist die Hansestadt Lübeck. Sie reinigt die Straßen mit Rücksicht auf ihre Lage, ihre Verkehrsbedeutung und den Verschmutzungsgrad, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 2 und 5 auf die Anlieger übertragen wird. Der Umfang der Reinigungsleistung und die Reinigungshäufigkeit sowie die daraus resultierende Einstufung in die jeweilige Reinigungsklasse ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis, das Teil dieser Satzung ist. Entsprechendes gilt für den Winterdienst.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1)
a) In den nicht im Straßenverzeichnis in einer der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahn-/Straßenmitte gelegener Straßenteile auf die Eigentümer/innen der anliegenden Grundstücke übertragen.
b) In den Reinigungsklassen S 3 und S 4 wird die Reinigung sämtlicher von der Grundstücksgrenze bis zur Fahrbahnkante gelegenen Straßenteile ausgenommen der Radwege auf die Eigentümer/-innen übertragen. Die unter den Buchstaben a) und b) angeführten zu reinigenden Straßenteile beinhalten u.a. auch kombinierte Geh- und Radwege, Verbindungs-/Treppenwege, markierte Teile des Gehwegs, die durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden dürfen, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

(2) Anstelle des Eigentümers/der Eigentümerin trifft die Reinigungspflicht

1. die/den Erbbauberechtigte/-n,
2. den/die Nießbraucher/-in, sofern er/sie das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. die/den dinglich Wohnberechtigte/-n, sofern ihr/ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist die/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat sie/er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Hansestadt Lübeck befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

(5) Eine in Einzelfällen möglicherweise bestehende Unzumutbarkeit bzgl. der Wahrnehmung der Reinigungspflicht wird für den jeweiligen Einzelfall auf Antrag von den Entsorgungsbetrieben Lübeck geprüft.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich der Entfernung von Abfällen und Laub. Wildkraut ist zu entfernen, wenn es den Geh- und Fahrverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radweg einschränkt oder geeignet ist, Straßenbeläge zu schädigen. Streumittel sind von dem-/derjenigen zu entfernen, der/die die Streumittel aufgebracht hat.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht oder sonstiger Unrat sind nach beendeter Reinigung gemäß der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Abfallwirtschaft zu entsorgen. Die Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.

(4) Bei einem Eckgrundstück erstrecken sich die gemäß § 2 Absatz 1 zu reinigenden Flächen lückenlos auf den gesamten, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straßen.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen und Unzumutbarkeit der Reinigung

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen; der/die Verursacher/-in ist insoweit Reinigungspflichtige/-r.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen von Gehwegen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Straßen durch Hundekot. Die Beseitigungspflicht obliegt neben dem/der Hundeführer/-in auch dem/der Hundehalter/-in.

(3) Unberührt bleibt die Verpflichtung des/der Reinigungspflichtigen, gewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, soweit ihm/ihr dies zumutbar ist.

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- u. Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer/-innen der anliegenden Grundstücke, ausgenommen der Winterdienstklasse W 0, übertragen:

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie der Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist;

2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen. Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach der StVO mit dem Verkehrszeichen 325 zu § 42 StVO gekennzeichnet sind (Spielstraßenschild)

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich 1,5 m, von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Dasselbe gilt bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

3. Schnee ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

4. Glätte ist in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden.

5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens – wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand – zu lagern. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des/der Reinigungspflichtigen grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.Sind eigene Vorgärten oder ungenutzte Geländestreifen vorhanden, soll der Schnee in diesen Fällen dort abgelagert werden.

6. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis
nicht auf die Straße geschafft werden.

(3) § 2 Absätze 2 – 5 sowie § 3 Absatz 4 gelten für die Schnee- und Glättebeseitigung entsprechend.

§ 6 Verfahren bei Pflichtverletzungen

Kommt ein/-e Reinigungspflichtige/-r seiner/ihrer Reinigungspflicht bzw. seiner/ihrer Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 2 – 5 beschriebenen Umfange nicht nach, so kann der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des/der Reinigungspflichtigen entsprechend dem Grad der Unterlassung und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die öffentliche Sicherheit anordnen. Darüber hinaus kann bei Pflichtverletzungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StrWG vorliegen, die gem. § 56 Abs. 2 StrWG mit einem Bußgeld von bis zu 511 EUR geahndet werden kann.

§ 7 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

(2) Liegt ein Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Hansestadt Lübeck oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahnen.

Abschnitt 2: Straßenreinigungsgebühren

§ 8 Reinigungs- und Winterdienstgebühren

(1) Soweit die Reinigungspflicht sowie die Schnee- und Glättebeseitigung nicht nach §§ 2 und 5 den Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen worden sind, werden für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung Reinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben. Die Gebührenpflichtigen (§ 11) gelten als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Den Kostenanteil in Höhe von 25,3 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung, sowie in Höhe von 28,6 %, der auf das allgemeine öffentliche Interesse am Winterdienst entfällt, trägt die Stadt.

(2) Die Reinigungs- und Winterdienstgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück

§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Reinigungsgebühr

(1) Die Reinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge.

(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße angrenzt. Bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge 2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.

(3) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.

(4) Zur Ermittlung der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße gem. Abs.2 und 3 gilt als Bezugspunkt für die erforderliche Parallelverschiebung die Straßenmittellinie. Diese ist in gerader Linie zu verlängern, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks zur Straße die gedachten Verlängerungen der Grundstücksgrenzen nur einmal oder gar nicht die Straßenmittellinie
schneiden. Verläuft die Straßenmittellinie in einer Kurve oder knickt vor dem Grundstück ab, ist die Straßenmittellinie jeweils von dem letzten geraden Verlauf der Straßenmittellinie zu verlängern, auch wenn ansonsten keine Verlängerung der Straßenmittellinie erforderlich wäre. In diesem Fall werden zwei Parallelverschiebungen vorgenommen, um die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße zu ermitteln.

(5) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder wird es durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, besteht die Gebührenpflicht für jede zu reinigende Straße, an die das Grundstück anliegt oder durch die es erschlossen wird.

(6) Maßstab sind außerdem Anzahl und Art der vorgesehenen Reinigungen, wofür die im Straßenverzeichnis aufgeführten Reinigungsklassen S 0 – S 6 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.

(7) Angefangene Meter werden nicht berücksichtigt.

(8) Die vierteljährliche Reinigungsgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Reinigungsklasse S 0 27,25 EUR (12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der ganzjährigen Fußgängerzone (Zeichen 242.1 der StVO)
Reinigungsklasse S 1 10,87 EUR 5 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 2 4,39 EUR 2 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile
Reinigungsklasse S 3  0,74 EUR 1 x wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 4 0,31 EUR 14 tägliche Reinigung der Fahrbahnen und Radwege, bei Verbindungswegen Reinigung aller Wegeteile
Reinigungsklasse S 5 19,03 EUR 12 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile der fußgängerzoneähnlichen Straßen
Reinigungsklasse S 6 2,13 EUR 1 x wöchentliche Reinigung aller Straßenteile

 

(9) Wird die Reinigung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (= 1/3 der festgesetzten Quartalsgebühr) auf Antrag erstattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall der Reinigungsunterbrechung zu stellen.

§ 10 Bemessungsgrundlage und Höhe der Winterdienstgebühr

(1) Die Winterdienstgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge. § 9 Abs. 2 - 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) Maßstab ist außerdem Art und Umfang des vorgesehenen Winterdienstes gemäß der im Straßenverzeichnis aufgeführten Winterdienstklassen.

(3) Die vierteljährliche Winterdienstgebühr beträgt für jeden Frontmeter eines Grundstücks in einer Straße der

Winterdienstklasse W 0 2,81 EUR Fußgängerzone und ähnliche Verkehrsflächen, sowie sämtliche Verkehrsflächen der Reinigungsklasse S 0

Winterdienstklasse W 1  1,15 EUR Gefährliche und verkehrswichtige Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen, Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs und die dazu gehörenden Fußgängerüberwege und Radwege


(4) Die tatsächliche Ausführung des Winterdienstes ist witterungsbedingt. Ist witterungsbedingt kein Winterdienst erforderlich und findet daher kein Winterdienst statt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr. Wird der Winterdienst trotz entsprechender Witterung nachweislich länger als 1 Monat nicht erbracht, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate (= 1/3 der festgesetzten Quartalsgebühr) auf Antrag erstattet. Der Gebührenerstattungsantrag ist schriftlich, spätestens bis zum 31.05. des Jahres für die abgelaufene Wintersaison, zu stellen.

§ 11 Gebührenpflicht und Gebührenpflichtige / r

(1) Bei Vorhandensein einer Straße in einer der Reinigungs- und/oder Winterdienstklassen oder mit Aufnahme einer Straße in eine der Reinigungs- und/oder Winterdienstklassen besteht in Ansehung der anliegenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke eine Gebührenpflicht für die durch die Hansestadt Lübeck durchzuführende Reinigung (inklusive Winterdienst).

(2) Gebührenpflichtige / r und damit vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer / in des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer / in ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers / der Eigentümerin gebührenpflichtig.

(3) Im Falle eines Wechsels des/der Gebührenpflichtigen endet die Gebührenpflicht des / der bisherigen Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel der / des Gebührenpflichtigen erfolgt. Mit Beginn des darauffolgenden Monats beginnt die Gebührenpflicht der / des neuen Gebührenpflichtigen.

(4) Im Falle eines Wechsels der / des Gebührenpflichtigen ist die Rechtsänderung unverzüglich dem Bereich Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Die / der bisherige und die / der neue Pflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Bereich Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck Kenntnis von dem Wechsel des/der Pflichtigen erhält.

§ 12 Veranlagung, Erhebungszeitraum und Entstehung des Gebührenanspruchs

(1) Die Gebührenpflichtigen (§ 11) werden für die Zeit ihrer Gebührenpflicht veranlagt. Erhebungszeitraum ist ein Kalendervierteljahr (Quartal).

(2) Der festsetzbare Gebührenanspruch für ein Quartal entsteht mit Ablauf des Quartals, in dem eine Gebührenpflicht besteht.

§ 13 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei gebührenrelevanten Änderungen erteilt.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wird in dem Bescheid bestimmt, dass der Bescheid auch für nachfolgende Quartale gilt, sind die Gebühren für die folgenden Quartale jeweils zum 15. desjenigen Monates fällig, der als übernächster Monat auf das Quartal folgt, für das eine Gebühr zu entrichten ist.

(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.

§ 14 Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Bereich Haushalt und Steuerung unaufgefordert mitzuteilen, sowie auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 4 S. 1 nicht nachkommt; die Auskunfts- und/oder Anzeigepflicht nach § 14 nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden

§ 16 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. Art. 6 Abs.1 e) i.V.m. Art. 6 Abs.2 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs.1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Hansestadt Lübeck – Bereich Haushalt und Steuerung /Aktivbesteuerung - zulässig:

a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Gebühr) des/r Gebührenpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Gebührenpflichtigen durch

Mitteilung oder Übermittlung von
a) Einwohnermeldeämtern,
b) Katasteramt,
c) Grundbuchamt,
d) Bereich Wirtschaft und Liegenschaften der Hansestadt Lübeck,
e) Entsorgungsbetriebe Lübeck,
f) Bereich Stadtgrün und Verkehr der Hansestadt Lübeck,
g) Kraftfahrtbundesamt,
h) Bundeszentralregister,
i) Bereich Haushalt und Steuerung und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck
d) Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Daten erhoben.
e) Die Auswertung von Luftbildaufnahmen ist zulässig.

(2) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 12.12.2017 zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2018 außer Kraft.


Lübeck den, 2. Dezember 2020
Jan Lindenau
Der Bürgermeister

Straßenverzeichnis
siehe Anlagen

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    19.12.2020
Anlagen