Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 27.11.2014 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende 9. Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.2005 beschlossen:
1) Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
3.Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung
3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:
a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
(5 Stunden ) monatlich 230 EUR
b) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag
(6 Stunden) monatlich 255 EUR
c) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 277 EUR
d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(10 Stunden) monatlich 319 EUR
e) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung , halbtags
( 5 Stunden ) monatlich 165 EUR
f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag
(6 Stunden) monatlich 183 EUR
g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 207 EUR
h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(10 Stunden) monatlich 246 EUR
i) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres
(täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr)
inklusive ganztägiger Ferienbetreuung außerhalb
der Schließungszeiten der Kindertagesstätte monatlich 137 EUR
j) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,
halbtags ½Stunde/monatlich 18,00 EUR
k) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren
bis zur Einschulung, halbtags und
für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres pro ½ Stunde/monatlich 13,00 EUR
l) zusätzliche Betreuungsangebote pro Betreuungsstunde 3,00 EUR
3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.
3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 8 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen, ihrem Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis
3.1 l nicht nach, wird das Entgelt für den Zeitraum der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).
2) Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
4.Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung
4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtungen wie folgt erhoben
a) Für das Getränk 9,00 EUR
das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem
Fall zu entrichten.
b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk 55,00 EUR
In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus
ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
Einrichtungen sind möglich.
c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich
das Entgelt für das Mittagessen beträgt täglich 4,50 EUR
4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte Zeit der Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 c nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.
4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben.
Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die Beköstigung zu entrichten.
3) Ziff. 11 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
11.Geschwisterermäßigung
Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Einrichtungen betreut, so reduziert sich das Entgelt nach Ziff. 3.1 a bis 3.1 l
a. vom jüngsten Kind an gerechnet (volles Entgelt)
b. für das nächstältere Kind um 30 %
c. für das dann nächstältere Kind um 60 %
d. für jedes weitere ältere Kind um 100 %.
Bei der Geschwisterermäßigung werden auch die Kinder berücksichtigt, die in öffentlich geförderten Tagespflegestellen betreut werden.
4) Ziff. 19 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert
19.Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.August 2015 in Kraft.
Lübeck, den 09.12.2014
Hansestadt Lübeck
gez.
Der Bürgermeister